Workshop Technik: Jetzt zukunftsfähig modernisieren – Bausteine auf dem Weg zum klimaneutralen Gebäudebestand am 25. Januar

Die Wohnungsunternehmen stehen 2024 vor noch nie dagewesenen Herausforderungen, um die Dekarbonisierung des Gebäudebandes voranzutreiben. Es gibt keinen Königsweg, keine eindeutigen und schnellen Lösungen. Von großer Bedeutung ist stattdessen der gemeinsame Austausch über Vorgehensweisen und Erfahrungen, um als Branche Antworten auf die vielen Fragen zu finden.

In den Blick genommen werden beim Workshop Technik 2024 Schritte zur wirtschaftlichen Dekarbonisierung eines gesamten Gebäudeportfolios und drei Bausteine der Bestandsentwicklung: das Energiemanagement, die Serielle Modernisierung und die Wärmeversorgung. Wie immer diskutieren wir kontrovers mit den Beratern, Systemanbietern und Herstellern über ihre Strategien, Konzepte und Produkte.

Die Veranstaltung, gemeinsam konzipiert mit den Mitgliedern des Fachausschuss Technik, wird von Prof. Dr. Viktor Grinewitschus, Technische Gebäudeausrüstung und Energiefragen der Immobilienwirtschaft, EBZ Business School, Bochum, inhaltlich begleitet und moderiert.

Information und Anmeldung

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – EnWG

Am 27.11.2023 hat die BNetzA ihre Beschlüsse zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Energienetzsteuerung nach § 14 a EnWG veröffentlicht und damit das Festlegungsverfahren abgeschlossen. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen u. a. Wärmepumpen und Ladepunkte für E-Fahrzeuge.

Der GdW hatte im Juni über dieses Verfahren informiert und anschließend eine Stellungnahme abgegeben. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind in den nun veröffentlichten Dokumenten eine Reihe Verbesserungen enthalten, für die sich auch der GdW stark eingesetzt hatte. Diese positiven Veränderungen im Hinblick auf den Einsatz von (Groß-)Wärmepumpen sind vor allem in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Wärmepumpe entstanden und ein großer interessenpolitischer Erfolg für die Wohnungswirtschaft.

Folgende Kernaspekte sind im nun vorgelegten Beschluss enthalten:

  • Nach § 14 a EnWG i.V.m. dem vorliegenden Beschluss der BNetzA sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.
  • Die netzorientierte Steuerung durch den Netzbetreiber darf nur zur Abwendung einer Gefährdung aufgrund von Überlastungen eines Netzbereichs ergriffen, und nicht präventiv eingesetzt werden.
  • Die BNetzA erkennt die zukünftig bedeutende Rolle von Wärmepumpen in der Wohnungswirtschaft an und gewichtet die Verantwortung von Vermietern gegenüber Mietern höher als die Interessen der Betreiber anderer Anlagen.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich Anlagen, die mittel- oder unmittelbar an die Niederspannung angeschlossen sind.
  • Der Beschluss definiert abschließend als steuerbare Verbrauchseinrichtungen Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen sowie Klimaanlagen und Stromspeicher. Nachtspeicherheizungen sind explizit ausgenommen.
  •  Erfasst sind alle Anlagen mit einem Leistungsbezug >4,2kW. Dieser Wert stellt gleichzeitig auch den mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug im Falle der Drosselung dar.
  • Für Großwärmepumpen >11kW Anschlussleistung wird ein gesonderter Skalierungsfaktor angesetzt, anhand dessen die Ermittlung der Mindestleistung in prozentualer Abhängigkeit von der Netzanschlussleistung gewährleistet wird.

Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie hier zum Herunterladen.

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Energieeffiziente Gebäude: BAFA setzt Förderprogramme aus – BEG-Förderung (Wärmepumpenförderung) nicht betroffen

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des BAFA aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Hiermit informieren wir Sie, dass das BAFA folgende Förderprogramme derzeit ausgesetzt hat:

  1. Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  2. Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  3. Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  4.  Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
  5.  Aufbauprogramm Wärmepumpe (AWP)
  6. Förderprogramm Serielle Sanierung
  7. Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
  8. Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  9. Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

Ausgenommen von der Antragspause sind die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die Meldung des BAFA ist zu finden hier

Umfrage BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt” 2023

Bereits am 20. November 2023 startete die jährliche Befragung für das „BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt“, eine Online-Befragung des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) unter Marktexpertinnen und –experten aus der Immobilienbranche – siehe Anschreiben.

Über den im Schreiben vermerkten Link können sich Interessierte auf der BBSR-Webseite eintragen und erhalten kurz nach Befragungsstart einen Zugang zum Fragbogen. Die Auswertungen erfolgen selbstverständlich anonym und datenschutzkonform.

Weitere Informationen zum BBSR-Expertenpanel Immobilienmarkt finden Sie unter diesem Link

BBSR-Anschreiben

Anwendung des geldwäscherechtlichen Begriffs “Güterhändler” auf Wohnungsunternehmen

Mit vdw aktuell 37/2023 haben wir Sie über das GdW-Schreiben vom 16. Oktober 2023 zum Geldwäschegesetz informiert. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Wohnungsunternehmen müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren. Diese Pflicht trifft Wohnungsunternehmen zum Beispiel, soweit sie unter den geldwäscherechtlichen Begriff des Immobilienmaklers nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG fallen.

Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Eine solche Bekanntgabe ist bislang nicht erfolgt, so dass jedenfalls bis dato (noch) keine Verpflichtung besteht. Nach Rückfrage bei der FIU wird diese Bekanntmachung wahrscheinlich auch bis zum Jahresende nicht mehr erfolgen. Jedoch ist die Registrierung unabhängig von der Bekanntmachung spätestens ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.

Wie im Schreiben vom 16. Oktober 2023 dargestellt, ist unklar, ob Wohnungsunternehmen (auch) als Güterhändler im Sinne des § 1 Abs. 9 GwG einzustufen und damit geldwäscherechtliche Verpflichtete nach § § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind, soweit sie auch Grundstücke kaufen oder verkaufen.

Der GdW Fachausschuss Recht vertritt die Ansicht, dass Wohnungsunternehmen, die Grundstücke kaufen oder verkaufen nicht per se dem geldwäscherechtlichen Begriff “Güterhändler” unterfallen, sondern nur, wenn und soweit der gewerbliche Handel mit Grundstücken integraler Bestandteil des Geschäftskonzepts ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kauf des Grundstücks gezielt erfolgt, um es entsprechend – bebaut oder unbebaut – weiter zu veräußern. Daher wären nach Ansicht des GdW Fachausschusses Recht Bauträgergeschäfte vom Begriff entsprechend erfasst.

Ein ausführliches Rundschreiben mit den Erwägungen des GdW Fachausschuss Recht finden Sie hier:

Zu den GdW-Schreiben

Umsatzsteuerliche Regelungen bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen umsetzen

Es vermehren sich Hinweise, dass die umsatzsteuerlichen Neuregelungen bei Installation und Lieferung von PV-Anlagen in der Praxis bei Wohnungsunternehmen nicht umgesetzt werden.

Hintergrund:
Für Lieferungen/Installationen von PV-Anlagen, die ab 1.1.2023 erfolgen, gilt in aller Regel ein Umsatzsteuersatz von 0 %.

Wichtig:
Auf die Bestellung, Vorarbeiten, Abschlagszahlungen etc. kommt es nicht an. Entscheidend ist, wann die PV-Anlage betriebsbereit zur Verfügung steht, also als geliefert gilt.

Bei einer Bruttoleistung der PV-Anlage bis zu 30 KWP ist automatisch, ohne weitere Prüfung, 0 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. Ein Wahlrecht hierzu gibt es nicht.

Bei höherer Leistung müssen die Ortvoraussetzungen geprüft werden. Dies sind bei Wohnungsunternehmen in aller Regel erfüllt. Auch hier gibt es kein Wahlrecht; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist zwingend eine Rechnung mit 0% Umsatzsteuer auszustellen.

In der Praxis werden seitens der PV-Lieferanten/Installateure aber weiterhin Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt. Das führt bei Wohnungsunternehmen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu einer Verteuerung der PV-Anlage um 19 %.

Durch diesen Falschausweis der Umsatzsteuer entfällt selbst für vorsteuerabzugsberechtigte Wohnungsunternehmen der Vorsteuerabzug wegen § 14c UStG komplett.

Gezogene Vorsteuern müssen vom Wohnungsunternehmen zurückgezahlt werden, der PV-Lieferant schuldet die Umsatzsteuer trotzdem.

Das Wohnungsunternehmen ist in der Pflicht und hat den PV-Lieferanten/Installateur, um eine korrekte Rechnungsstellung anzuhalten. Es droht ansonsten der Tatbestand der Steuerverkürzung/ Steuerhinterziehung.
Sollten Sie als Wohnungsunternehmen in 2023 PV-Anlagen gekauft bzw. installiert haben, besteht also bereits aufgrund der ordnungsgemäßer Geschäftsführung Handlungsbedarf.

Deutscher Bauherrenpreis 2024 – Auslobung gestartet

Bezahlbarer und qualitätsvoller Wohnungsbau ist derzeit wichtiger denn je. Seit 35 Jahren werden herausragende Wohnungsbauprojekte mit dem Deutschen Bauherrenpreis ausgezeichnet.

Der Bauherrenpreis setzt am Spannungsfeld von hoher Qualität und tragbaren Kosten an – Faktoren, die aktuell wichtiger sind als je zuvor. Als einziger Preis in der Branche hebt der Deutsche Bauherrenpreis die besondere Rolle der Bauherren hervor. Der Wettbewerb wird von der Arbeitsgruppe Kooperation des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) und des Deutschen Städtetages zur Unterstützung positiver Ansätze und Lösungen im Wohnungsbau ausgelobt.

„Gesellschaftliche Verantwortung und Bewusstsein für bezahlbares Wohnen sowie eine hohe Qualität von Wohn- und Lebensräumen spielen für die Wohnungswirtschaft gerade jetzt in Zeiten des Klimawandels eine entscheidende Rolle“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko.

„Wir benötigen mehr bezahlbaren und dennoch qualitativ hochwertigen Wohnraum in den wachsenden Städten. Die guten Beispiele des Bauherrenpreises zeigen, wie es gehen kann, wenn alle Akteure ihren Beitrag dazu leisten“, bekräftigt der Präsident des Deutschen Städtetages, Oberbürgermeister Markus Lewe aus Münster.

„Wir sorgen uns um den Bestand und setzen uns für Umbau statt Abriss und Neubau ein. Gerade für den Wohnungsbau erhoffe ich mir vom Bauherrenpreis gute Lösungen, bei denen beispielsweise nicht mehr benötigte Bürobauten zu Wohnzwecken umgenutzt werden“, erklärt Susanne Wartzeck, Präsidentin des BDA.

Die Auslober rufen zur Teilnahme an diesem Wettbewerb auf, der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterstützt wird. Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, private und öffentliche Bauherren, Investoren, Bauherrengruppen, Kommunen und Bauträger, freiberufliche Architekten, Stadtplaner und Landschaftsarchitekten sowie Arbeitsgemeinschaften von Planern in Abstimmung mit ihren Bauherren können Projekte einreichen, die in Deutschland zwischen Januar 2020 und Dezember 2023 realisiert wurden.

Die Einreichung der Wettbewerbsunterlagen ist ab dem 4. Dezember 2023 ausschließlich online möglich. Das Bewerbungsportal finden Sie auf www.deutscherbauherrenpreis.de. Die Bewerbungsfrist endet am 26. Februar 2024 (18 Uhr).