Einladung zum GdW-Webinar “Der Bau-Turbo und die Auswirkungen für die Wohnungswirtschaft” am 09.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – dem sog. Bau-Turbo – ein Signal für schnelleren und einfacheren Wohnungsbau gesetzt. Ziel ist es, kommunale Verfahren zu entlasten, Planungen zu beschleunigen und Wohnraum schneller verfügbar zu machen. Der Bau-Turbo ist bis zum 31.12.2030 befristet und steht unter dem ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt und damit Ermessen der Gemeinden. Eine besondere Rolle bei der Umsetzung und Akzeptanz des Bau Turbos spielen städtebauliche Verträge, die am Ende auch für die Wohnungsunternehmen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

Schwerpunktmäßig erwarten Sie folgende Themen:

• Überblick zu den Inhalten des Bau-Turbos.
• In welchen Fällen bietet sich der Bau-Turbo an?
• Abstimmung mit der Kommune vor Antragsstellung.
• Anforderungen an den „Bau-Turbo-Bauantrag“.
• Auflagen, Bedingungen und städtebauliche Verträge.
• Beteiligung der Öffentlichkeit.
• Verfahren nach Ablehnung.

Referent
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Michael (Partner bei GÖHMANN Rechtsanwälte und Notare)

Moderation
Carsten Herlitz (GdW)

Informationen zur Anmeldung:
Die Teilnahme an der GdW-Veranstaltung ist kostenfrei. Nach der Anmeldung erhalten Sie Ihre Teilnahmebestätigung. Die Zugangsdaten werden Ihnen am Vortag des Webinars an die von Ihnen angegebene E-Mai-Adresse zugesandt.

Anmeldungen zum Event erfolgen über den folgenden Link:

Seminarhinweis: “Der Website-Check: Ihre Webpräsenz aus den Augen Ihrer Zielgruppen” am 27. November

In diesem Workshop erfahren Sie, worauf es bei der Konzeption und Gestaltung wirklich ankommt – und testen Ihre Website gemeinsam mit den anderen Teilnehmenden hinsichtlich Auffindbarkeit bei Google, Nutzerfreundlichkeit und Struktur. So entsteht eine konkrete To-Do-Liste für die Überarbeitung. Besonders empfohlen, wenn der Relaunch bevorsteht.

Inhalte:

  • Mit den Augen des Nutzers: Gemeinsame Analyse von der Teilnehmer-Website hinsichtlich Nutzerfreundlichkeit für Interessenten, Bewerber und Mieter, Auffindbarkeit bei Google sowie Gestaltung.
  • Was Ihre Nutzer wirklich wollen – und warum bei vielen Relaunch-Projekten über die falschen Dinge diskutiert wird
  • Suchmaschinen-Optimierung: Wie Sie nachhaltig und ohne (laufende) Kosten Besucher auf die Website ziehen – mit erfolgreichen Beispielen aus der Praxis
  • Page Speed: Wie Sie mit einfachen Mitteln die Ladezeit Ihrer Website optimieren

Das Online-Seminar ist interaktiv gestaltet – und Sie erhalten ganz konkrete Tipps für Ihre Website.

DigiWoh-Workshop: “Digitalprojekte mietorientiert entwickeln” am 21. Januar in München

Im Rahmen des eintägigen Workshops „Digitalprojekte mietorientiert entwickeln“ am 27.01.2026 von 09:30 bis 16:00 Uhr in München bietet das DigiWoh Kompetenzzentrum Digitalisierung in der Wohnungswirtschaft Teilnehmende aus Wohnungsunternehmen einen kompakten Einstieg in nutzerzentrierte Produktentwicklung. Entstehen sollen Ideen und Lösungen, die für Mieterinnen und Mieter einen echten Mehrwert im “Wohnalltag” liefern.

Behandelt werden der Weg von der ersten Idee bis zum einfachen Prototyp, das Vorgehen bei der Entwicklung von Prototypen sowie die Arbeit an konkreten Produktideen aus dem Alltag von Mieterinnen und Mietern. Zum Einsatz kommen verschiedene Methoden und Werkzeuge, unter anderem KI-Tools, Storyboards und papierbasierte Wireframes. Die Teilnahme ist kostenfrei und wird vom GdW als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt; Reise- und Übernachtungskosten tragen die Teilnehmenden selbst. Eine Anmeldung ist aufgrund der begrenzten Plätze erforderlich.”

Forum Personal vom 21. bis 22. April 2026 in Hamburg

    In einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt schneller denn je verändert, ist es für Unternehmen entscheidend, proaktiv auf die Herausforderungen von Transformation und Digitalisierung sowie auf den Generationenwechsel zu reagieren.
    Unser 13. Forum Personal, organisiert von der EBZ Akademie und den Regionalverbänden der Deutschen Immobilienwirtschaft, u.a. auch durch den VdW Bayern, widmet sich zentralen Themen rund um den Wandel von Organisationen, Generationen und Technologien.
    An zwei Tagen diskutieren ExpertInnen und PraktikerInnen über die Kommunikation verschiedener Generationen, über Chancen und Herausforderungen der digitalen Transformation und der Frage, wie KI im HR-Bereich unterstützend eingesetzt werden kann. Seien Sie dabei und nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Gleichgesinnten zu vernetzen und wertvolle Impulse für Ihren Arbeitsalltag mitzunehmen.

    Inhalte

    •  GEN Z – Was müssen Arbeitgeber:innen heute bieten und wissen?
    •  Podiumsdiskussion – Generationen im Austausch
    •  Zeitwertkonten als Brücke zwischen Generationen – Flexibel. Fair. Zukunftsfähig.
    •  Chancen und Herausforderungen der digitalen Transformation – Menschen und Organisationen gemeinsam denken
    •  Smartes Personalmanagement – Wie KI den HR-Bereich transformiert

    Weitere Informationen sowie die Anmeldung finden Sie hier:

    Neuer offizieller Ratgeber: Empfohlene Vorsorge für private Haushalte im Krisen- und Katastrophenfall

    Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat seinen Ratgeber “Vorsorgen für Krisen und Katastrophen” grundlegend überarbeitetet. Er gibt Informationen darüber, wie sich jeder und jede zu Hause in einfachen Schritten auf mögliche Unterbrechungen des Alltags oder Krisen vorbereiten kann.

    Um welche Krisenfälle geht es konkret?
    Das Bundesamt nennt unter anderem Extremwetter wie schwere Stürme und Überschwemmungen, die auch Gebäude und Straßen beschädigen oder für Stromausfälle sorgen können. Auch Leitungen für Wasser, Gas oder Mobilfunk können beschädigt werden. Denkbar sind außerdem Cyberattacken, gezielte Sabotage oder Angriffe auf Infrastrukturen. Selbst ein Krieg scheint nicht mehr ausgeschlossen zu sein. Aber so dramatisch muss es nicht kommen: Auch im Fall einer schweren Erkältung oder eines gebrochenen Beins können Vorräte entlasten.

    Gibt es eine Pflicht, Vorräte anzulegen?
    Nein, es handelt sich um Empfehlungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) – und keine verbindlichen Vorgaben. Notfallvorsorge ist immer individuell. Man sollte sich aber bewusst sein, dass auch vermeintlich kleine Störungen viele Menschen betreffen können. Es kann dauern, bis alle Betroffenen Hilfe bekommen.

    Für welchen Zeitraum sollte man vorsorgen?
    Das BKK empfiehlt, sich für möglichst zehn Tage selbst versorgen zu können. Aber auch ein Vorrat für zumindest drei Tage hilft bereits. Der Vorrat kann schrittweise aufgebaut werden. Es ist besser, überhaupt anzufangen, als gar nichts zu tun, nur weil man nicht auf Anhieb alle Empfehlungen erfüllen kann.

    Gelten für alle Menschen dieselben Empfehlungen?
    Grundsätzlich schon, und trotzdem gibt es Unterschiede: Zum Beispiel wird jeder Haushalt für sich selbst die ideale Zusammensetzung seines Vorrats finden müssen – aufgrund von individuellen Vorlieben und Abneigungen oder zum Beispiel wegen Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten oder durch die Lagerungsmöglichkeiten vor Ort. Außerdem spielt es eine Rolle, ob auch Kinder oder Haustiere versorgt werden müssen.
    Auch für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es einiges zu beachten: Sie brauchen unter Umständen einen Vorrat an Medikamenten, einen Rollator oder Krücken, um das Haus verlassen zu können. Außerdem sind sie möglicherweise besonders auf Hilfsmittel wie eine Brille oder ein Hörgerät und die passenden Ersatz-Batterien oder Ladegeräte angewiesen. Auch eine Liste mit Notfallkontakten kann hilfreich sein.

    Die Broschüre ist hier als Download abrufbar.

    Baugenehmigungen für Wohnungen im September 2025: +59,8% zum Vorjahresmonat

    Im September 2025 wurde in Deutschland der Bau von 24.400 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 59,8% oder 9.100 Baugenehmigungen mehr als im September 2024. Der große Anstieg ist unter anderem dadurch zu erklären, dass im September 2024 mit 15.300 genehmigten Wohnungen der niedrigste Monatswert seit Januar 2012 verzeichnet worden war. Die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau stieg im September 2025 gegenüber September 2024 um 80,1% oder 9.300 auf 20.900. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, sank im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,9% oder 180 auf 3.500.

    Januar bis September 2025: Aufwärtstrend bei Einfamilienhäusern hält an

    Im Zeitraum von Januar bis September 2025 wurde in Deutschland der Bau von 175.600 Wohnungen in neuen sowie bereits bestehenden Gebäuden genehmigt. Das waren 11,7% oder 18.400 Wohnungen mehr als von Januar bis September 2024.

    In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 142.600 Wohnungen genehmigt, das waren 14,2% oder 17.800 Neubauwohnungen mehr als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 17,4% (+4.900) auf 33.300. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 2,8% (-270) auf 9.500. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 93.100 Neubauwohnungen. Das war ein Anstieg um 13,0% (+10.700) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Wohnungen in Wohnheimen stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 55,9% (+2 400) auf 6.700 Wohnungen.

    In neuen Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 3.100 Wohnungen genehmigt (-14,5%; -520). Hierunter fallen zum Beispiel Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.

    Als Umbaumaßnahme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis September 2025 insgesamt 29.900 Wohnungen genehmigt, das waren 3,9% oder 1.100 Wohnungen mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2024.

    GdW: Baugenehmigungen steigen – positive Impulse im Mehrfamilienhausbau, aber noch unter dem notwendigen Niveau

    Die Baugenehmigungszahlen für den Zeitraum Januar bis September 2025 zeigen einen spürbaren Anstieg: Insgesamt wurden 175.600 Wohnungen genehmigt, das waren 11,7 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Besonders wichtig ist das Plus im Mehrfamilienhausbau, dem zentralen Segment für bezahlbaren Wohnraum. Hier wurden von Januar bis September 93.100 Wohnungen genehmigt – ein Anstieg um 13 Prozent. Der kräftige Anstieg von fast 60 Prozent bei den Baugenehmigungszahlen mit Blick allein auf den Monat September 2025 ist maßgeblich auf den sehr schwachen Vorjahresmonat 2024 zurückzuführen, als aufgrund eines historischen Tiefstands nur 15.300 Wohnungen genehmigt wurden.

    „Die aktuellen Zahlen sind ermutigend. Insbesondere der Aufschwung im Mehrfamilienhausbau lässt hoffen, dass wieder Bewegung in den Markt kommt“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Gleichzeitig bleibt klar: Wir arbeiten uns von einem sehr niedrigen Niveau nach oben. Damit aus der Stabilisierung tatsächlicher Fortschritt entsteht, braucht es jetzt verlässliche Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Förderung und eine echte Beschleunigung beim Planen und Bauen.“

    Was jetzt für mehr Wohnungsbau notwendig ist

    Für eine nachhaltige Erholung des Wohnungsbaus braucht es ein strukturell stabiles Fundament. Dazu gehört die „Fast Lane“ fürs Wohnen – also ein Abwägungsvorrang zugunsten Wohnungsbaus –, wirtschaftliche und verlässliche Förderbedingungen sowie klar beschleunigte und digitalisierte Planungsprozesse. Ebenso wichtig sind realistische Baustandards, die den Bau bezahlbarer Wohnungen nicht unnötig verteuern. Eine dauerhaft auskömmliche Förderung ist Voraussetzung dafür, dass die Wohnungswirtschaft verlässlich investieren und ausreichend Wohnraum für die breite Mitte schaffen kann.

    Abstimmung im EU Parlament zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.

    • Das Parlament schlägt vor, den Anwendungsbereich der Berichtspflicht auf Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.750 Mitarbeitenden und Nettoumsatzerlösen von mehr als 450 Mio. Euro zu verkleinern. Diese Grenze gilt auch für die EU-Taxonomie. Damit geht das Parlament noch über die von EU-Kommission und Europäischen Rat vorgeschlagenen Erleichterungen hinaus.
    • Die Berichtsstandards sollen weiter vereinfacht und reduziert werden und weniger qualitative Angaben erfordern; branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein.
    • Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer größeren Geschäftspartner geschützt, die keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.
    • Auch bei den Sorgfaltspflichten soll es Erleichterungen geben, u. a. Diese sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 5 000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen.
    • Unternehmen müssten künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen
    • Verstöße sollen auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet werden, und betroffene Personen hätten Anspruch auf vollständigen Schadensersatz

    Nächste Schritte:
    Am 18. November 2025 haben die Trilogverhandlungen begonnen. Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen. Nach finaler Annahme durch die gesetzgebenden Organe und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt muss die Änderungsrichtlinie dann innerhalb von zwölf Monaten von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, um Rechtskraft zu erlangen.

    Über den weiteren Fortgang werden wir Sie zeitnah informieren.

    GEG: Übergangsfristen für den Austausch von Etagenheizung und Einzelraumfeuerungsanlage

    Durch die 2. Novelle des GEG gelten seit dem 01.01.2024 gem. § 71l GEG besondere Übergangsfristen bzgl. des Austausches von Etagenheizung und Einzelraumfeuerungsanlagen.

    Grundsatz
    In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 (die 65%-EE-Vorgabe) für Etagenheizungen nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht oder eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut bzw. aufgestellt wurde (§ 71l Abs. 1 S. 1 GEG).

    Konkret bedeutet dies:

    1. Entscheidungsphase (innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG)
      Es muss entschieden werden, ob innerhalb der Übergangsfrist das Gebäude (teilweise oder komplett) auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiterhin einzelne Etagenheizungen/Einsatz von Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgen sollen.
    2. Umsetzungsfristen
      Die Umsetzungsfristen differieren je nach Szenario:

    Zentralisierungsentscheidung:
    Falls innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG eine Zentralheizung beschlossen und umgesetzt wird, verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zur Fertigstellung auf insgesamt maximal 13 Jahre (5 Jahre Entscheidungsfrist + bis zu 8 Jahre für die Realisierung der Zentralheizung). Innerhalb dieser Frist müssen Etagenheizungen nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechen, sondern können z.B. weiterhin mit Erdgas betrieben werden.

    Diese Zentralisierung kann als Voll-, Teil- oder Mehrzentralisierung gestaltet werden. Eine Zentralisierung liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude von mehreren zentralen Heizungsanlagen versorgt wird oder nur einzelne Etagenheizungen an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden sollen. Die Gesetzesbegründung stellt ferner klar, dass die Umsetzungsfrist von maximal 13 Jahren selbst dann gilt, wenn von vornherein eine den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechende zentrale Heizungsanlage vorhanden ist, welche einen Teil des Gebäudes versorgt, und es „nur“ darum geht, weitere Nutzungseinheiten an diese anzuschließen (BT-Drs. 20/6875, 126).

    Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens nach 13 Jahren, müssen alle von der Zentralisierung betroffenen Wohnungen bzw. selbstständigen Nutzungseinheiten an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Die Pflicht zum Anschluss an die zentrale Heizungsanlage gilt allerdings nicht anlasslos zu den beschriebenen Zeitpunkten, sondern erst, wenn die vorhandene Etagenheizung ausgetauscht werden muss. Damit kann die Frist im Einzelfall noch wesentlich länger betragen als die ohnehin schon zur Verfügung stehenden 13 Jahre. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses kommt es für die Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 auf die zentrale Heizungsanlage an.

    Einbau einer neuen Etagenheizung während der 13-jährigen Umsetzungsfrist, bspw. weil eine vorhandene Etagenheizung irreparabel defekt ist, bevor die zentrale Heizungsanlage fertiggestellt ist.

    Es gilt, dass die betroffene Wohneinheit nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen ist.
    Es besteht eine aktive Pflicht zum Anschluss an die zentrale Heizungsanlage („sind […] anzuschließen“) innerhalb von 14 (13 plus 1) Jahren nach dem in § 71l Abs. 1 S. 1 GEG genannten Zeitpunkt. Dies führt dazu, dass die Anschlusspflicht bei einer während der Übergangsfrist getauschten Etagenheizung früher eintreten kann als bei Wohnungen/Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, in denen während der Umsetzungsfrist kein Heizungstausch erforderlich geworden ist. Dies beugt der Gefahr vor, dass Eigentümer kurz vor Abschluss der 13-jährigen Umsetzungsfrist und vor Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage die Etagenheizung tauschen könnten, um die neue – nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechende – Etagenheizung noch solange zu betreiben, bis diese wiederum irreparabel defekt ist. Auf diese Weise könnten die Fristen des § 71l praktisch umgangen werden.

    Da nicht nur eine Voll-, sondern auch eine Teilzentralisierung möglich ist können einzelne Wohnungen und selbstständige Nutzungseinheiten weiterhin über Etagenheizungen verfügen. Ferner können Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten bisher an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen sein, aber nach der Entscheidung des Verantwortlichen zukünftig durch eine Etagenheizung versorgt werden (BT-Drs. 20/6875, 126). Diese Fälle werden in den S. 4 und 5 geregelt. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen nach einer Entscheidung für eine vollständige Dezentralisierung gem. Abs. 3.

    Entscheidung gegen eine Zentralisierung der Heizung
    (Dezentralisierung; Wohnungen und sonstige selbstständige Nutzungseinheiten, die zuvor mittels einer zentralen Heizungsanlage versorgt wurden sollen auf eine dezentrale Versorgung umgestellt werden. Hier sind die Anforderungen nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden, also sechs Jahre nach dem Beginn der Arbeiten an der ersten zentralen Heizungsanlage oder Etagenheizung innerhalb eines Gebäudes. Damit wird eine Umgehung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 verhindert. Es ist nicht zulässig, während der fünfjährigen Übergangsfrist des § 71l Abs. 1 eine neue Gasetagenheizung einzubauen und diese wiederum bis zu ihrem Ausfall zu betreiben.

    Etagenheizungen, die innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG zum Zweck der Inbetriebnahme erstmals eingebaut oder aufgestellt wurden
    (Status quo der Etagenheizungen wird beibehalten)
    Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist nach § 71 Abs. 1 S. 1 GEG muss jede neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllen, d.h. dass während der fünfjährigen Übergangsfrist neu installierte Etagenheizungen spätestens sechs Jahre nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt den Anforderungen entsprechen müssen.

    Austausch nach Ablauf der Übergangsfrist
    Neue Etagenheizungen, die nach Ablauf der Übergangsfrist eingebaut werden, müssen sofort die 65 %-EE-Anforderungen erfüllen. Nach Abs. 2 S. 4 muss nach Ablauf der Fünfjahresfrist des Abs. 1 jede zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllen.

    Anschluss an bestehende zentrale Heizungsanlage
    Nach Abs. 2 S. 6 gelten die Anforderungen des § 71 Ab. 1 für Wohnungen und selbstständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen als erfüllt. Aufgrund der in S. 6 geregelten Fiktion („gelten als erfüllt“) muss allerdings die bestehende zentrale Heizungsanlage die 65-Prozent-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 (noch) nicht einhalten; Konformität mit dem GEG wird allein durch den Anschluss an die Zentralheizung hergestellt. Es handelt sich somit um eine gegenüber § 71 Abs. 1 zusätzliche Erfüllungsoption für Etagenheizungen, die die vom Gesetzgeber favorisierte Zentralisierung verdeutlicht. Gleichzeitig wird durch S. 6 klargestellt, dass bestehende zentrale Heizungsanlagen nicht innerhalb der Umsetzungsfrist des Abs. 2 S. 2 an die Anforderungen des § 71 Abs. 1 angepasst werden müssen, sondern bis zu ihrem Ausfall weiterbetrieben werden können (vgl. BT-Drs. 20/6875, 125 f.).

    Folgen einer unterbliebenen Entscheidung

    Es tritt die Verpflichtung ein, das Gebäude vollständig auf eine zentrale Heizungsanlage umzustellen. Grund für die gesetzliche Entscheidung für eine Zentralisierung ist die Annahme, dass davon ausgegangen wird, dass eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mind. 65 Prozent erneuerbare Energien häufig nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist (BT-Drs. 20/6875, 125).

    Dokumentation der Entscheidung

    Die Entscheidung der Ausgestaltung des Heizungssystems ist unverzüglich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Spätester Zeitpunkt für die Mitteilung an den Schornsteinfeger ist der Ablauf der Fünfjahresfrist nach Abs. 1 S. 1 (Austausch der ersten Etagenheizung oder Einbau/Austausch der zentralen Heizungsanlage)

    Hinweise:

    Gemischt versorgte Gebäude
    Die Bestimmung ist maßgeblich nicht nur für ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt. Der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht ausschließlich dann eröffnet, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.

    Einzelbefeuerungsanlage
    Abs. 6 erweitert den Anwendungsbereich der Abs. 1–5 auf Gebäude, in denen mind. eine Einzelraumfeuerungsanlagen gem. § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben wird. Ausgenommen ist der Ersatz von Stromdirektheizungen, vgl. § 71d Abs. 3. Nach der Gesetzesbegründung sind sowohl automatisch (z.B. mit Gas) beschickte als auch handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen von Abs. 6 erfasst (BT-Drs. 20/6875, 127). Mit Biomasse betriebene Einzelraumfeuerungsanlagen (Holzkamine) sind nach Sinn und Zweck der §§ 71 ff. allerdings vom Anwendungsbereich des Abs. 6 auszunehmen, da sie bereits mit erneuerbaren Energien betrieben werden und die Gesamttreibhausgasemission eines Gebäudes senken.

     

    Neuer Tarifabschluss 2025: Was sich für Beschäftigte ändert

    Am 14. November 2025 wurde ein neuer Tarifabschluss für die Immobilienwirtschaft beschlossen. Neben prozentualen Lohnerhöhungen gibt es auch Veränderungen bei den Ausbildungsvergütungen und eine Einmalzahlung. Was genau beschlossen wurde und welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.

    Kernpunkte des Abschlusses sind:

    • Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.11.2025 bis 31.12.2027
    • Die Löhne und Gehälter werden zum 01.01.2026 um 3,1 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht
    • Die Löhne und Gehälter werden zum 01.02.2027 um 2,3 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
    • Anpassung der Ausbildungsvergütungen: Für Auszubildende gibt es ab Januar 2026 eine Erhöhung um 60 Euro pro Ausbildungsjahr. Zum Februar 2027 wird die Vergütung nochmals um 50 Euro angehoben.
    • Einmalzahlung: Im Januar 2026 erhalten alle Beschäftigten eine Einmalzahlung von 100 Euro brutto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

    Dem Tarifergebnis müssen die großen Tarifkommissionen der Gewerkschaften und der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes bis zum 05.12.2025 zustimmen

    Alarmruf der Wohnungswirtschaft: Bezahlbarer Neubau in München vor dem Stillstand

    Jungen Genossenschaften fehlt die Perspektive

    Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft in München schlägt Alarm: Wegen massiv gestiegener Baukosten und einer unsicheren Förderung gerät der Neubau bezahlbarer Mietwohnungen zunehmend ins Stocken. Besonders betroffen sind junge Genossenschaften mit ersten Projekten. Zugleich ziehen sich bestandshaltende Wohnungsunternehmen zunehmend aus dem Wohnungsneubau zurück. „Damit laufen wir in Gefahr, zentrale Akteure für dauerhaftes, bezahlbares Wohnen in der Landeshauptstadt zu verlieren“, warnt Ariane Groß, Vorstand der GIMA München eG, einem Zusammenschluss von 38 Münchner Wohnungsunternehmen.

    Während größere Bestandshalter sich vom Neubau abwenden und sich auf die Modernisierung ihrer Bestände konzentrieren, kämpfen neu gegründete Genossenschaften ums Überleben. Die Umsetzung geplanter Projekte scheitert oft an fehlender Planungssicherheit. Im schlimmsten Fall müssen sich die jungen Genossenschaften wieder auflösen. „Das ist ein Drama für die Genossenschaften und die Stadtgesellschaft“, sagt Birgit Eckert-Gmell, Vorsitzende der Vereinigung Münchner Wohnungsunternehmen (VMW).

    Seit dem Jahr 2015 wurden nach Angaben des VdW Bayern 14 Wohnungsgenossenschaften in München gegründet. Stand heute sind von diesen sechs aufgelöst, drei sind noch ohne konkretes Bauprojekt und fünf Genossenschaften haben es bis zum ersten Projekt geschafft. Die Ursache sind fehlende Grundstücke, die gestiegenen Bauzinsen und eine zuletzt schwierige Situation bei der Wohnraumförderung“ erklärt Verbandsdirektor Hans Maier.
    Der Druck auf dem Münchner Wohnungsmarkt ist enorm. Durch die sinkenden Neubauzahlen, drängen immer mehr Wohnungssuchende auf den Mietwohnungsmarkt.
    „In München stehen 24.000 Haushalte auf der Warteliste für eine geförderte Wohnung. Die Situation wird sich weiter verschärfen, wenn es uns nicht gelingt, das Ruder herumzureißen und wieder mehr Wohnungen zu bauen“, sagt GIMA-Vorstand Thomas Schimmel.

    Ohne Förderung kein Neubau

    Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ist auf eine verlässliche Partnerschaft mit Stadt und Freistaat angewiesen. Jahrzehntelang war die Zusammenarbeit das Fundament für den Bau bezahlbarer Wohnungen. Die unsichere Fördermittelsituation in den Jahren 2024 und 2025, kam für die Genossenschaften überraschend. Ohne bezahlbares Bauland und eine planbare Wohnraumförderung ist der Neubau für viele Genossenschaften in München aufgrund der hohen Baukosten aktuell nicht möglich. „Im Augenblick entschärft sich die Situation bei den Fördermitteln etwas“, sagt Verbandsdirektor Maier. Der Freistaat hat die Mittel im geplanten neuen Haushalt leicht aufgestockt und es gibt eine Sondermilliarde für die Wohnraumförderung. Wichtig sei nun, dass diese Mittel auch bei den Genossenschaften ankommen.

    Forderungskatalog an Stadt und Freistaat

    GIMA, VMW und VdW Bayern richten einen gemeinsamen Appell an die Landeshauptstadt München und den Freistaat Bayern. „Ziel ist es, die Voraussetzungen für dauerhaft bezahlbares Wohnen zu sichern und den sozialen Frieden in der Stadt zu stärken,“ erläutert VMW-Vorstand Ulrich Brüggerhoff. Die Verbände fordern unter anderem:

    • Zuteilung von Bauland und Fördermitteln an dauerhaft sozial orientierte Bestandshalter
    • Bindungsfristen deutlich über 25 Jahre hinaus
    • Beibehaltung der Subjektförderung mit Belegungsbindung im Rahmen der SoBoN
    • Aufteilungsverbot auch nach Ablauf der Bindefrist
    • Kostenmiete als Maßstab für die Erstvermietung
    • Mieterhöhungen orientiert am Verbraucherpreisindex
    • Priorisierung des bezahlbaren Mietwohnungsbaus bei Planungsverfahren („Fast Lane“)
    • Reduzierung von Standards und technischen Anforderungen auf ein notwendiges Maß (nach Vorbild IFAK-Beschluss)
    • Flexible Bauleitplanung und schlanke Bebauungspläne für serielles Bauen

    Die Verbände sind sich einig: Der Bedarf an dauerhaft bezahlbarem Wohnraum wird weiter steigen. Eine leistungsfähige, sozial orientierte Wohnungswirtschaft braucht jetzt politische Rückendeckung, Planungssicherheit und partnerschaftliche Zusammenarbeit.