Durch die 2. Novelle des GEG gelten seit dem 01.01.2024 gem. § 71l GEG besondere Übergangsfristen bzgl. des Austausches von Etagenheizung und Einzelraumfeuerungsanlagen.
Grundsatz
In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 (die 65%-EE-Vorgabe) für Etagenheizungen nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht oder eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut bzw. aufgestellt wurde (§ 71l Abs. 1 S. 1 GEG).
Konkret bedeutet dies:
- Entscheidungsphase (innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG)
Es muss entschieden werden, ob innerhalb der Übergangsfrist das Gebäude (teilweise oder komplett) auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt wird oder weiterhin einzelne Etagenheizungen/Einsatz von Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgen sollen.
- Umsetzungsfristen
Die Umsetzungsfristen differieren je nach Szenario:
Zentralisierungsentscheidung:
Falls innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG eine Zentralheizung beschlossen und umgesetzt wird, verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zur Fertigstellung auf insgesamt maximal 13 Jahre (5 Jahre Entscheidungsfrist + bis zu 8 Jahre für die Realisierung der Zentralheizung). Innerhalb dieser Frist müssen Etagenheizungen nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechen, sondern können z.B. weiterhin mit Erdgas betrieben werden.
Diese Zentralisierung kann als Voll-, Teil- oder Mehrzentralisierung gestaltet werden. Eine Zentralisierung liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude von mehreren zentralen Heizungsanlagen versorgt wird oder nur einzelne Etagenheizungen an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden sollen. Die Gesetzesbegründung stellt ferner klar, dass die Umsetzungsfrist von maximal 13 Jahren selbst dann gilt, wenn von vornherein eine den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechende zentrale Heizungsanlage vorhanden ist, welche einen Teil des Gebäudes versorgt, und es „nur“ darum geht, weitere Nutzungseinheiten an diese anzuschließen (BT-Drs. 20/6875, 126).
Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens nach 13 Jahren, müssen alle von der Zentralisierung betroffenen Wohnungen bzw. selbstständigen Nutzungseinheiten an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden. Die Pflicht zum Anschluss an die zentrale Heizungsanlage gilt allerdings nicht anlasslos zu den beschriebenen Zeitpunkten, sondern erst, wenn die vorhandene Etagenheizung ausgetauscht werden muss. Damit kann die Frist im Einzelfall noch wesentlich länger betragen als die ohnehin schon zur Verfügung stehenden 13 Jahre. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses kommt es für die Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 auf die zentrale Heizungsanlage an.
Einbau einer neuen Etagenheizung während der 13-jährigen Umsetzungsfrist, bspw. weil eine vorhandene Etagenheizung irreparabel defekt ist, bevor die zentrale Heizungsanlage fertiggestellt ist.
Es gilt, dass die betroffene Wohneinheit nach Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen ist.
Es besteht eine aktive Pflicht zum Anschluss an die zentrale Heizungsanlage („sind […] anzuschließen“) innerhalb von 14 (13 plus 1) Jahren nach dem in § 71l Abs. 1 S. 1 GEG genannten Zeitpunkt. Dies führt dazu, dass die Anschlusspflicht bei einer während der Übergangsfrist getauschten Etagenheizung früher eintreten kann als bei Wohnungen/Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, in denen während der Umsetzungsfrist kein Heizungstausch erforderlich geworden ist. Dies beugt der Gefahr vor, dass Eigentümer kurz vor Abschluss der 13-jährigen Umsetzungsfrist und vor Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage die Etagenheizung tauschen könnten, um die neue – nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 entsprechende – Etagenheizung noch solange zu betreiben, bis diese wiederum irreparabel defekt ist. Auf diese Weise könnten die Fristen des § 71l praktisch umgangen werden.
Da nicht nur eine Voll-, sondern auch eine Teilzentralisierung möglich ist können einzelne Wohnungen und selbstständige Nutzungseinheiten weiterhin über Etagenheizungen verfügen. Ferner können Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten bisher an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen sein, aber nach der Entscheidung des Verantwortlichen zukünftig durch eine Etagenheizung versorgt werden (BT-Drs. 20/6875, 126). Diese Fälle werden in den S. 4 und 5 geregelt. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen nach einer Entscheidung für eine vollständige Dezentralisierung gem. Abs. 3.
Entscheidung gegen eine Zentralisierung der Heizung
(Dezentralisierung; Wohnungen und sonstige selbstständige Nutzungseinheiten, die zuvor mittels einer zentralen Heizungsanlage versorgt wurden sollen auf eine dezentrale Versorgung umgestellt werden. Hier sind die Anforderungen nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden, also sechs Jahre nach dem Beginn der Arbeiten an der ersten zentralen Heizungsanlage oder Etagenheizung innerhalb eines Gebäudes. Damit wird eine Umgehung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 verhindert. Es ist nicht zulässig, während der fünfjährigen Übergangsfrist des § 71l Abs. 1 eine neue Gasetagenheizung einzubauen und diese wiederum bis zu ihrem Ausfall zu betreiben.
Etagenheizungen, die innerhalb der 5-Jahresfrist nach § 71l Abs. 1 S. 1 GEG zum Zweck der Inbetriebnahme erstmals eingebaut oder aufgestellt wurden
(Status quo der Etagenheizungen wird beibehalten)
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist nach § 71 Abs. 1 S. 1 GEG muss jede neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllen, d.h. dass während der fünfjährigen Übergangsfrist neu installierte Etagenheizungen spätestens sechs Jahre nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt den Anforderungen entsprechen müssen.
Austausch nach Ablauf der Übergangsfrist
Neue Etagenheizungen, die nach Ablauf der Übergangsfrist eingebaut werden, müssen sofort die 65 %-EE-Anforderungen erfüllen. Nach Abs. 2 S. 4 muss nach Ablauf der Fünfjahresfrist des Abs. 1 jede zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllen.
Anschluss an bestehende zentrale Heizungsanlage
Nach Abs. 2 S. 6 gelten die Anforderungen des § 71 Ab. 1 für Wohnungen und selbstständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen als erfüllt. Aufgrund der in S. 6 geregelten Fiktion („gelten als erfüllt“) muss allerdings die bestehende zentrale Heizungsanlage die 65-Prozent-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 (noch) nicht einhalten; Konformität mit dem GEG wird allein durch den Anschluss an die Zentralheizung hergestellt. Es handelt sich somit um eine gegenüber § 71 Abs. 1 zusätzliche Erfüllungsoption für Etagenheizungen, die die vom Gesetzgeber favorisierte Zentralisierung verdeutlicht. Gleichzeitig wird durch S. 6 klargestellt, dass bestehende zentrale Heizungsanlagen nicht innerhalb der Umsetzungsfrist des Abs. 2 S. 2 an die Anforderungen des § 71 Abs. 1 angepasst werden müssen, sondern bis zu ihrem Ausfall weiterbetrieben werden können (vgl. BT-Drs. 20/6875, 125 f.).
Folgen einer unterbliebenen Entscheidung
Es tritt die Verpflichtung ein, das Gebäude vollständig auf eine zentrale Heizungsanlage umzustellen. Grund für die gesetzliche Entscheidung für eine Zentralisierung ist die Annahme, dass davon ausgegangen wird, dass eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mind. 65 Prozent erneuerbare Energien häufig nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist (BT-Drs. 20/6875, 125).
Dokumentation der Entscheidung
Die Entscheidung der Ausgestaltung des Heizungssystems ist unverzüglich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Spätester Zeitpunkt für die Mitteilung an den Schornsteinfeger ist der Ablauf der Fünfjahresfrist nach Abs. 1 S. 1 (Austausch der ersten Etagenheizung oder Einbau/Austausch der zentralen Heizungsanlage)
Hinweise:
Gemischt versorgte Gebäude
Die Bestimmung ist maßgeblich nicht nur für ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt. Der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht ausschließlich dann eröffnet, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.
Einzelbefeuerungsanlage
Abs. 6 erweitert den Anwendungsbereich der Abs. 1–5 auf Gebäude, in denen mind. eine Einzelraumfeuerungsanlagen gem. § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben wird. Ausgenommen ist der Ersatz von Stromdirektheizungen, vgl. § 71d Abs. 3. Nach der Gesetzesbegründung sind sowohl automatisch (z.B. mit Gas) beschickte als auch handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen von Abs. 6 erfasst (BT-Drs. 20/6875, 127). Mit Biomasse betriebene Einzelraumfeuerungsanlagen (Holzkamine) sind nach Sinn und Zweck der §§ 71 ff. allerdings vom Anwendungsbereich des Abs. 6 auszunehmen, da sie bereits mit erneuerbaren Energien betrieben werden und die Gesamttreibhausgasemission eines Gebäudes senken.