LG Berlin, Urteil vom 18.05.2022, Az. 64 S 249/20
Das Wichtigste in Kürze:
Wenn eine Wohnung wegen Sanierungsarbeiten unbewohnbar ist und Mieter in eine Ersatzunterkunft ziehen müssen, kann der Vermieter die ersparte Miete gegen die Kosten der Ersatzunterkunft aufrechnen.
Das Landgericht Berlin stellt klar: Mieter haben keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, wenn sie durch die Mietminderung auf null bereits finanziell entlastet sind.
Der Sachverhalt:
- Wohnung war wegen notwendiger Sanierung unbewohnbar
- Monatliche Miete der Wohnung: zu 100% gemindert
- Mieter zogen in Ersatzunterkünfte, die günstiger waren als die Wohnung
- Mieter forderten Erstattung alle aufgelaufenen Kosten für Ersatzunterkünfte
- Ergebnis: Klage abgewiesen!
Die Rechtsgrundlagen:
Mieter können Kosten für Ersatzunterkünfte grundsätzlich nach zwei Normen geltend machen.
Das Gericht macht deutlich: Unabhängig davon, ob Mieter sich auf § 555a Abs. 3 BGB (Aufwendungsersatz) oder § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatz) berufen – in beiden Fällen gilt der Grundsatz der Anrechnung ersparter Aufwendungen.
Die zentrale Aussage des Gerichts:
Mieter müssen sich die ersparte Miete auf die Kosten der Ersatzunterkunft anrechnen lassen – sonst kommt es zu einer unbilligen Überkompensation, weil
- Mieter zahlen während der Unbewohnbarkeit keine Miete (100% Mietminderung)
- Gleichzeitig verlieren sie den Wohnungsnutzen
- Diese beiden Faktoren gleichen sich aus
- Würde der Vermieter zusätzlich die Ersatzunterkunft zahlen, hätten Mieter doppelten Vorteil
Ist die Ersatzunterkunft günstiger oder kostengleich als die Wohnung besteht kein Erstattungsanspruch
Wann können Mieter dennoch Erstattung verlangen?
Das Gericht lässt eine Ausnahme zu:
Mieter haben einen Erstattungsanspruch, wenn sie nachweisen können, dass:
Der Nutzen der Ersatzunterkunft DRASTISCHER hinter dem vertragsgemäßen Nutzen zurückblieb als die Kosten hinter der vertragsgemäßen Miete.
Hierbei sind folgende Kriterien der Nutzenbewertung relevant (objektive Faktoren):
- Wohnfläche und Zimmeranzahl, aber: bloße Flächenvergleiche reichen nicht
- Ausstattung (Küche, Bad, Möblierung)
- Lage und Erreichbarkeit
- Nutzungsmöglichkeiten (z.B. Terrasse vs. keine)
- Einschränkungen (z.B. Hotelservice vs. eigene Haushaltsführung)
- Zusätzliche Belastungen (häufige Ortswechsel, Reisekosten)
Nicht relevant sind subjektive Faktoren wie:
- Emotionale Bindung zur Wohnung
- Persönliche Vorlieben
- Individuelle Befindlichkeiten
Fazit
Voreilige Zusagen zur Kostenübernahme oder pauschale Zusicherungen sollten vermieden werden. Vor der Bereitstellung von Ersatzunterkünften sind die anfallenden Kosten sowie die Ausstattung sorgfältig zu prüfen. Zudem ist der konkrete Nutzen der Unterkunft nachvollziehbar zu dokumentieren. Unklare Vereinbarungen gilt es zu vermeiden. Es sollte stets schriftlich festgehalten werden, wer welche Kosten übernimmt.
