Ursula von der Leyen richtet Projektgruppe zu bezahlbarem Wohnen ein

Zur Koordinierung aktueller Themen, wichtiger Querschnittsinitiativen und horizontaler Politiken hat Ursula von der Leyen 14 Projektgruppen eingerichtet, die die politischen Prioritäten der Kommission sowie die Aufgabenbeschreibung (Mission Letter) der jeweiligen Kommissar/innen widerspiegeln. Sie sollen die Vorbereitung und politische Steuerung von Initiativen von der Konzeption bis zur Umsetzung sicherstellen. Jede Projektgruppe wird von einem Mitglied des Kollegiums geleitet und hat ihr eigenes Mandat, ihre eigene Zusammensetzung, Dauer und Arbeitsweise.
Unter den vierzehn Projektgruppen wurde auch eine Gruppe für bezahlbares Wohnen eingerichtet. Sie wird von Dan Jørgensen, Kommissar für Energie und Wohnungswesen, geleitet, der sieben weitere EU-Kommissare (Ribera, Séjourné, Minzatu, Fitto, Dombrovskis, Hoekstra, Albuquerque) angehören.

Insgesamt soll die Projektgruppe sechs Aufgabenbereiche unterstützen:

  • Unterstützung der Ausarbeitung des ersten europäischen Plans für bezahlbares Wohnen (EU Affordable Housing Plan)
  • Sicherstellung eines koordinierten Ansatzes zur Aktivierung öffentlicher und privater Investitionen, insbesondere durch:
    Vorschläge zur Bereitstellung von Liquidität für den Wohnungsmarkt (z.B. indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die geplanten kohäsionspolitischen Investitionen in bezahlbaren Wohnraum zu verdoppeln);
    Schaffung einer europaweiten Investitionsplattform für bezahlbares und nachhaltiges Wohnen (zusammen mit EIB und Stakeholdern).
    Revision der staatlichen Beihilfen, um eine wirksame Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere der Energieeffizienz und des sozialen Wohnungsbaus, zu ermöglichen.
  • Koordinierung der europäischen Strategie für den Wohnungsbau, um das Angebot an Wohnraum durch Maßnahmen zur Senkung der Baukosten, zur Verbesserung der Qualifikation der Arbeitskräfte im Bausektor, zur Steigerung der Produktivität und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden zu erhöhen.
  • Förderung von Synergien mit der Einführung des Klima-Sozialfonds zur Unterstützung von Renovierungen und energieeffizientem Wohnen, der Entwicklung der ersten europäischen Strategie zur Armutsbekämpfung und der Arbeit im Bereich Kohäsion, der Entwicklung einer politischen Agenda für Städte, der Beseitigung regionaler Ungleichheiten und der Gewährleistung eines effektiven Bleiberechts.
  • Schaffung von Synergien mit dem Neuen Europäischen Bauhaus
  • Auseinandersetzung mit der ineffizienten Nutzung des derzeitigen Wohnungsbestands und Entwicklung von Maßnahmen zur Lösung systemischer Probleme bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum.

Darüber hinaus wurde in der Europäischen Kommission eine neue Task Force zum Thema Wohnen eingerichtet. Die Task Force ist in der Generaldirektion Energie angesiedelt und wird von Herrn Matthew Baldwin, stellvertretender Direktor in der GD Energie, geleitet.

Zum GdW-Europabrief:

Seminarhinweis: Kompaktkurs praxisnahes Mietrecht – 4-tägige Fortbildung

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter und Immobilienmakler gemäß MaBV

Termine

Online, jeweils von 10.00 – 16.00 Uhr

03.02.2025 (Teil 1)
04.02.2025 (Teil 2)
10.02.2025 (Teil 3)
11.02.2025 (Teil 4)

Bitte beachten Sie, dass dieser Kurs nur mit allen 4 Teilen gebucht werden kann!

Die Kenntnisse von Verwaltern müssen gerade im Mietrecht sehr umfassend sein. Mit diesem Kompaktkurs schlagen Sie zwei Fliegen auf einen Streich:

Mitarbeiter der Haus- und Wohnungsverwaltung erwerben eine solide Basis für das umfangreiche Aufgabengebiet eines Immobilienverwalters. Sie erhalten souveräne Handlungskompetenz für die Mieterbetreuung bei Wohnräumen und Gewerberäumen sowie die aktuelle Rechtsprechung.

Sie erhalten das Zertifikat für den Sachkundenachweis, somit haben Sie dann drei Jahre Ruhe, da sie 20 Stunden Weiterbildungspflicht erfüllt haben und das alles in vier Tagen.

Inhalte:
  • Einführung in das Mietrecht
  • Abschluss des Mietvertrages
  • Die Kaution (Mietsicherheit)
  • Betriebskosten
  • Mängel an der Mietsache, Mietminderung und Obhutspflicht des Mieters
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
  • Mieterhöhungen
  • Rückgabe der Mietsache
  • Schönheitsreparaturen
  • Kündigungsrecht

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Zur Anmeldung

Genossenschaftstag des vbw zum Internationalen Jahr der Genossenschaften am 18. März 2025 in Heidelberg

Der vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. lädt Sie herzlich ein zum Genossenschaftstag am 18. März 2025 in Heidelberg! Im Fokus der Veranstaltung steht das von den Vereinten Nationen für 2025 ausgerufene Internationale Jahr der Genossenschaften, das die Bedeutung und Vielfalt dieser Unternehmensforum weltweit würdigt.

Freuen Sie sich auf hochkarätige Referentinnen und Referenten aus Deutschland, aus der Schweiz und aus Österreich, die uns spannende Einblicke geben, wie das Genossenschaftswesen in ihren Ländern gelebt wird. Gemeinsam wollen wir diskutieren, was wir daraus für unsere Arbeit lernen und wie wir das Genossenschaftswesen weiter stärken können.

Schon am 17. März 2025 laden wir Sie herzlich zu einem Get-Together am Vorabend ein. In lockerer Atmosphäre haben Sie die Möglichkeit, sich mit anderen Teilnehmenden auszutauschen und erste Kontakte zu knüpfen.

Hier gelangen Sie zum Programm und zur Anmeldung:

Link

Externe Veranstaltung: Leipfinger-Bader Praxistage 2025

Unser Partner Leipfinger-Bader lädt Sie herzlich zu den Praxistagen 2025 ein, einer Veranstaltung voller spannender Einblicke und innovativer
Lösungen für Ihre Projekte.

Aus dem Programmflyer von Leipfinger-Bader:

Wir werfen einen Blick auf die aktuelle Marktsituation und stellen Ihnen unsere neuesten Ziegel- und Zubehörprodukte vor. Besonders freuen wir uns, Ihnen die innovativen KFN 40 EH Projekte und die ersten Erfahrungen damit zu präsentieren.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden unsere fortschrittlichen Boden- & Heizsysteme und Lehmbausysteme. Darüber hinaus informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Lüftungssysteme, mit denen Sie Ihre Bauprojekte noch effizienter gestalten können.

Ein besonderes Highlight ist die Vorstellung von Fördermöglichkeiten für Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie PV-Mieterstrom revisionssicher abrechnen können.

Kommen Sie zu den Leipfinger-Bader Praxistagen, einer der größten Bau-Veranstaltungsreihen in Deutschland. Wir zeigen Ihnen, mit welchen Innovationen unser Unternehmen die Zukunftstrends der Branche mitgestaltet – immer das optimale Ergebnis für Sie und Ihre Projekte im Blick.

Den Programmflyer mit allen Terminen finden Sie hier zum herunterladen:

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Deutsches Logo zum Internationalen Jahr der Genossenschaften zum Download verfügbar

In diesem Jahr findet das Internationale Jahr der Genossenschaften statt. Die Vereinten Nationen haben das Internationale Jahr der Genossenschaften Ende November 2024 offiziell verkündet und dafür auch ein eigenes Logo veröffentlicht, das Genossenschaften auf der ganzen Welt nutzen können.

Die offizielle deutsche Version des Logos zum Internationalen Jahr der Genossenschaften „IYC2025“ ist für Mitglieder und Mitgliedsunternehmen des GdW und seinen Regionalverbänden ab sofort unter folgendem Link zum Download verfügbar: Download-Link

Der Download und die spätere Nutzung des Logos erfolgen innerhalb der Rahmenbedingungen des nachfolgend aufgeführten Disclaimers (Haftungsausschlusses).

Disclaimer zum Logo „IYC2025“ :

Das United Nations Department of Economic and Social Affairs (UN DESA) hat das Logo „IYC2025“ offiziell zum Internationalen Jahr der Genossenschaften 2025 der Vereinten Nationen entworfen. Als Rechteinhaberin des Logos hat das UN DESA Richtlinien zur Logo-Nutzung („Brand Identity Guidelines“) veröffentlicht. Diese Guidelines regeln neben den Nutzungsbedingungen auch die Vorgaben hinsichtlich der korrekten Nutzung, insbesondere der konkreten Gestaltungsvorgaben des Logos. Im Falle eines Verstoßes gegen die „Brand Identity Guidelines“ ist das UN DESA berechtigt, sämtliche ihr zustehenden Rechte gegen das Unternehmen oder die Person geltend zu machen, die für die richtlinienwidrige Nutzung verantwortlich ist.

Die „Brand Identity Guidelines“ finden Sie hier: Link

Der GdW hat sich bei der UN DESA für die Nutzung einer deutschen Version des Logos durch seine Mitglieder und Mitgliedsunternehmen registriert. Aufgrund dessen dürfen die Mitglieder und Mitgliedsunternehmen die deutsche Version zur Informationsnutzung sowie zum Fundraising nutzen. Eine zusätzliche separate Registrierung auf der offiziellen Webseite des UN DESA ist nicht erforderlich.

Der Download ist ausschließlich Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen des GdW gestattet.

Der Bezug und die Verwendung des Logos erfordern eine korrekte Nutzung im Sinne der „Brand Identity Guidelines“ der UN DESA. Hierzu zählen insbesondere auch die ausnahmslos einzuhaltenden konkreten Gestaltungsvorgaben (z.B. Abstände, Farbcodes, Schrift etc.). Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Passagen der „Brand Identity Guidelines“ der UN DESA.

Der GdW übernimmt keine Haftung für nicht regelkonforme Nutzungen oder sonstige Verstöße gegen die „Brand Identity Guidelines“ und die daraus entstehenden Konsequenzen.

Wir freuen uns über eine Nutzung des Logos entsprechend der Regeln, um die Genossenschaftsidee in diesem besonderen Jahr in die Öffentlichkeit zu tragen.

Fünf-Punkte-Papier für eine praxistauglichere EU-Taxonomie

GdW und vdp fordern grundlegende Anpassungen am Regelwerk

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) bemängeln seit Inkrafttreten die fehlende Praxistauglichkeit der EU-Taxonomie. Beide Verbände untermauern ihre Kritik nun mit einem Positionspapier, in dem sie ihre wesentlichen Kritikpunkte benennen und konkrete Empfehlungen aussprechen.

Die hinter dem Green Deal stehende Absicht, Kapitalströme in umweltfreundliche Projekte zu lenken und darüber zur Erreichung der Klimaziele beizutragen, unterstützen GdW und vdp weiterhin uneingeschränkt. Die bisherige Ausgestaltung der dazugehörigen Sustainable-Finance-Regulierung halten beide Verbände jedoch für nicht zielführend:

„Die EU-Taxonomie hat in Umfang und Komplexität ein Maß erreicht, das Kreditinstitute, Unternehmen und Endverbraucher ressourcenseitig vor riesige Herausforderungen stellt und damit die Erfolgschancen des Regelwerks merklich schmälert“, betonte Sascha Kullig, Mitglied der vdp-Geschäftsleitung.

„Die EU-Taxonomie privilegiert ausschließlich die Gebäude mit der besten Energieeffizienz mit der Folge, dass das Kapital bevorzugt in sehr gut sanierte Gebäude fließt. Dieser Ansatz stigmatisiert Gebäude mit schlechter Energieeffizienz und konterkariert damit die Klimaziele“, unterstrich Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Die am 8. Januar 2025 veröffentlichten Empfehlungen der Plattform for Sustainable Finance zur Änderung der Taxonomie zielen für beide Verbände nur ansatzweise in die richtige Richtung. Aus Perspektive der Finanz- und Wohnungswirtschaft haben vdp und GdW im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie vor allem fünf Hindernisse identifiziert, die der praktischen Umsetzung und der Erreichung der Klimaziele entgegenstehen. Beide Verbände zeigen zugleich mögliche Lösungswege auf:

1. Die Anforderungen für Neubauten hinsichtlich ihres Primärenergiebedarfs verteuern das Bauen und tragen nicht nennenswert zur CO2-Einsparung bei.

Kritik im Detail:
Die EU-Taxonomie verlangt, dass der Primärenergiebedarf eines ab 2021 errichteten Gebäudes mindestens 10 % unter dem Schwellenwert für das Niedrigstenergiegebäude gemäß nationaler Vorgaben liegt. Diese Regelung verhindert bezahlbaren Neubau und konterkariert damit die Bestrebungen Deutschlands und der EU, die Baukosten zu senken und darüber mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Lösungsweg:
GdW und vdp plädieren dafür, die Energieeffizienzanforderungen an die nationalen Vorgaben für Niedrigstenergiegebäude anzugleichen, also nicht noch darüber hinauszugehen. Dies wäre aus Sicht beider Verbände ein zielführender Beitrag zu kostengünstigerem Neubau und zu bezahlbareren Mieten.

2. Es bestehen gravierende Widersprüche zwischen EU-Taxonomie und EU-Gebäuderichtlinie (EPBD).

Kritik im Detail:
Während die Vorgaben der EU-Taxonomie fast ausschließlich auf den Endzustand der Klimaneutralität abzielen (Best-in-Class-Ansatz), liegt der Fokus der EU-Gebäuderichtlinie EPBD auf Verbesserungen bei den Gebäuden mit der aktuell schlechtesten Energieeffizienz (Worst-first-Ansatz). Es ist widersinnig, in zwei Regelungsvorhaben, die von der gleichen Institution stammen und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, zwei komplett konträre Ansätze zu verfolgen. Dieser Widerspruch sorgt sowohl in der Finanzwirtschaft als auch in der Realwirtschaft für erhebliche Unsicherheit und verzögert die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Lösungsweg:
Für GdW und vdp ist der Fokus der EPBD auf die energetisch schlechtesten Gebäude deutlich erfolgversprechender als die konträr dazu stehenden Regeln der EU-Taxonomie. Beide Verbände weisen darauf hin, dass die Effizienzgewinne bei der Renovierung von Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz deutlich höher und schneller zu erreichen sind als bei Gebäuden, die bereits über eine gute Energieeffizienz verfügen. Vor diesem Hintergrund fordern GdW und vdp eine Synchronisierung beider Regelwerke beim Effizienz-Ansatz, so dass die Sustainable-Finance-Regulierung fortan einheitlich den Worst-first-Ansatz als Ziel beinhaltet.

3. Die Latte für die Taxonomiekonformität liegt viel zu hoch; Transformationspfade und Effizienzgewinne aus erneuerbaren Energien werden nicht gewürdigt.

Kritik im Detail:
Nur solche Renovierungsarbeiten, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden um mindestens 30 % führen, gelten als taxonomiekonform und profitieren von Finanzierungsvorteilen. Für Modernisierungen, die geringere Energieeinsparungen nach sich ziehen, könnten sich die Finanzierungskosten durch die Stigmatisierung der Nicht-Taxonomiekonformität in Zukunft erhöhen. Gleiches gilt für Gebäude, die sich auf einen langfristigen Transformationspfad zur Klimaneutralität begeben, derzeit aber noch schlechte Energieeffizienzklassen aufweisen. Hinzu kommt, dass in der EU-Taxonomie Effizienzgewinne aus der Nutzung erneuerbarer Energien bei Renovierungen nicht berücksichtigt werden können.

Lösungsweg:
GdW und vdp setzen sich dafür ein, dass alle Renovierungsmaßnahmen, die gemäß eines festgelegten Transformationspfads Energieeinsparungen erzielen, unter Berücksichtigung der Effizienzgewinne aus der Nutzung erneuerbarer Energien als taxonomiekonform anerkannt werden. Zudem plädieren beide Verbände dafür, dass – anders als bisher – das gesamte Gebäude und dessen gesamte Finanzierung als taxonomiekonform gelten, wenn die Taxonomie-Anforderungen an eine energieeffiziente Renovierung erfüllt sind.

4. Die in der EU-Taxonomie genannten „Do No Significant Harm (DNSH)-Kriterien“ führen ungerechtfertigterweise zu erheblichen Zusatzkosten.

Kritik im Detail:
Gemäß EU-Taxonomie führt die Nichteinhaltung nur eines der insgesamt sechs DNSH-Kriterien dazu, dass ein Gebäude und die Finanzierung dieses Gebäudes als nicht taxonomiekonform gelten. Eine Immobilie kann noch so energieeffizient sein, sobald es beispielsweise nur einen Grenzwert beim Wasserdurchlauf reißt, wird die Taxonomie-Anerkennung für die gesamte Immobilie und deren Finanzierung verwehrt. Die erforderlichen Prüfverfahren sind so zeit- und dokumentationsintensiv, dass Kosten und Nutzen weit entfernt von einem angemessenen Verhältnis sind. Zudem wirken sich diese erheblichen Zusatzkosten bei Renovierungen direkt auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum aus und gefährden die soziale Akzeptanz.

Lösungsweg:
Unabhängig von der Frage der Relevanz aller DNSH-Kriterien halten GdW und vdp deren Anforderungen in puncto Anzahl und Komplexität für deutlich zu hoch. Sie regen an, insbesondere die Vorgaben für die Kriterien „Bau neuer Gebäude“ und „Renovierung bestehender Gebäude“ merklich zu reduzieren. Darüber hinaus empfehlen sie, die DNSH-Kriterien in Gänze lediglich als „Beobachtungskriterien“ zu deklarieren, so dass die Nichteinhaltung einer einzelnen Vorgabe nicht automatisch zur Aberkennung der Taxonomiekonformität führt.

5. Die EU-Taxonomie fokussiert ausschließlich auf ökologische Kriterien. Soziale Aspekte werden in keiner Weise gewürdigt.

Kritik im Detail:
Der einseitige Fokus der EU-Taxonomie auf ökologische Zielvorgaben lässt Vorhaben, die beispielsweise in sozialer Hinsicht Vorteile bringen, in den Hintergrund treten. Dabei sind sich Politik und Wirtschaft einig, dass die Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Stadtplanung zum Gemeinwohl beitragen.

Lösungsweg:
GdW und vdp sprechen sich für eine Aufnahme sozialer Aspekte in der bestehenden Taxonomie aus, um die ökologische und soziale Dimension in Einklang zu bringen. Somit sollten auch nicht messbare Beiträge zur sozialen Gerechtigkeit, die von Wohnungsbaugesellschaften aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags geleistet werden, Anerkennung finden. Konkret vorgeschlagen wird, dass soziale Ausgleichsmechanismen zur Anwendung kommen. Bieten Gebäude beispielsweise ein vergleichsweise geringes Mietniveau, eine positive Quartiersqualität oder eine räumliche Nähe zu sozialen Einrichtungen könnten sie damit die etwaige Nichteinhaltung einzelner ökologischer Vorgaben kompensieren. Durch dieses Vorgehen könnten spürbar mehr Immobilien und Immobilienfinanzierungen Taxonomiekonformität erlangen.

Das von GdW und vdp gemeinsam verfasste vollständige Positionspapier zur EU-Taxonomie finden Sie hier:

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Die Umsetzung in Wohnungsunternehmen

Für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, sind die Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zu beachten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und möchte im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr gewährleisten. Speziell soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gestärkt und ermöglicht werden.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder etwaige landesrechtliche Regelungen gelten daneben weiterhin. Das Gesetz gilt auch für juristische Personen, sofern diese im elektronischen Rechtsverkehr entsprechende Produkte für Verbraucher anbieten. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich jedoch auf die Auswirkungen des Gesetzes auf Wohnungsunternehmen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik:
Link

1. Allgemeiner Anwendungsbereich

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft in erster Linie Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringer im “Online-Bereich”. Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft) sind vom Gesetz ausgenommen.

Klassischerweise ist das Gesetz anwendbar auf den gesamten Online-Handel, auf Hardware und Software, auf den Personenverkehr, Bankdienstleistungen, bei Telekommunikationsdienstleistungen oder der Bereitstellung von E-Book-Lesegeräten, vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG.

Für Wohnungsunternehmen dürfte § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG von Bedeutung sein. Nach dieser Bestimmung ist das Gesetz anwendbar auf:

  • Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Mietern) im elektronischen Geschäftsverkehr.

Dienstleistungen allein zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und juristischen Personen sind nicht betroffen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten oder über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erfasst werden, vgl. § 2 Nr. 26 BFSG. Nach der Begründung des Gesetzes ist der Online-Verkauf jeglicher Produkte betroffen.

Weiter jedwede Dienstleistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Erfasst sind Webseiten oder mobile Anwendungen von Dienstleistungserbringer, durch die den Verbrauchern (Mietern) Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können.

  • Wird über eine Webseite, ein Mieterportal oder per E-Mail ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen, so ist der Anwendungsbereich gegeben.
  • Neben klassischen punktuellen Austauschverträgen, wie etwa Kaufverträgen, der Abschluss von Dienstverträgen zwischen Unternehmen und Mietern außerhalb des Mietvertrages, fallen auch Seminar-, Reise- oder sonstige Angebote unter das Gesetz.
2. Anwendbarkeit auf Wohnungsinserate oder den Abschluss oder die Abwicklung von Mietverträgen

Das Gesetz und seine Begründung verhalten sich nicht zur Frage der Anwendung auf Wohnungsinserate oder dem Abschluss oder Abwicklung von Mietverträgen.

2.1 Wohnungsinserate

Bei Wohnungsinseraten, die etwa auf der Webseite von Wohnungsunternehmen eingestellt sind, dürfte es sich weder um eine Dienstleistung noch um ein Produkt handeln. Ein Inserat für eine Wohnung sowie der eventuelle Abschluss eines Mietvertrages ist keine angebotene Tätigkeit. Die zur Vermietung anstehende Wohnung ist weder Stoff noch Ware. Auf der anderen Seite wäre es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unverständlich, wenn sich etwa Menschen mit Behinderungen nicht auf entsprechende Inserate melden und ihr Interesse bekunden könnten. Ihnen würde die vom Gesetz intendierte Teilhabe verwehrt. Unabhängig der rechtlichen Beurteilung sollten entsprechende Inserate ohnehin barrierefrei gestaltet werden.

2.2 Abschluss und Durchführung des Mietvertrages

Der Abschluss und die Durchführung des Mietvertrages können nur bei Einverständnis des Mieters elektronisch erfolgen. Insofern sind auch Menschen mit Behinderungen frei, ob sie der elektronischen Kommunikation zustimmen. Im Ergebnis trifft dies auch auf den neu eingeführten § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB zu, nach dem der Vermieter ab 01.01.2025 berechtigt ist, Abrechnungsbelege in digitaler Form bereitzustellen. Sofern aber die Bereitstellung in elektronischer Form in entsprechenden Fällen nicht barrierefrei erfolgen kann, so sind Abrechnungsbelege an den betroffenen Personenkreis nach den üblichen Grundsätzen zu überreichen, also entweder im Original, ggf. in Kopie oder am Geschäftssitz des Vermieters, vgl. hierzu GdW-Rundschreiben zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 27.11.2024.

3. Folge bei Anwendung des Gesetzes

Unterliegen Produkte oder Dienstleistungen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, so muss die Webseite oder das Mieterportal barrierefrei ausgestaltet sein.
Nachfolgend sind Bereiche aufgeführt, die bei Verwendung an die Anforderungen des BFSG angepasst werden müssen:

a) Barrierefreie Webseite

  • Kennzeichnung von Fremdsprachenwörtern mit HTML,
  • Sicherstellen, dass einmal eingegebene Daten nach erneuter Anmeldung nicht verloren gehen,
  • Angebot mehrerer Methoden, um auf Inhalte zuzugreifen (z. B. nicht nur eine Suchfunktion),
  • Warnung an Nutzende, dass eingegebene Daten bei Inaktivität verloren gehen.
  • Definition von Abkürzungen.
  • Einrichtung einer Webseite im Kontrastverhältnis 3:1.; vgl. auch Portal Barrierefreiheit – Dokumente (bund.de).

b) Links

  • Ziel des Links benennen (welche Seite oder welches Dokument geöffnet wird, muss verdeutlicht werden),
  • Hervorhebung von Links (Fettung, Linksymbole),
  • ggf. Erzeugung einer klaren Seitenstruktur.

c) Bilder

  • Alternativtexte für verlinkte und nicht verlinkte Bilder (Bildunterschriften, in ein bis zwei Sätzen beschreiben, was zu sehen ist),
  • Alternativtext für Bedienelemente

d) Überschriften

  • Sinnvolle Überschriftenlänge.

e) Mobile Anwendungen

Mobile Anwendungen bedürfen keinen gesonderten Vorschriften. Die technischen Vorschriften werden unter folgendem Link aufgeführt:
https://www.w3.org/TR/mobile-accessibility-mapping/

f) Tonsteuerung

Eine Steuerungsmöglichkeit der Webseite über Ton scheint nicht notwendig zu sein. In den Umsetzungshinweisen bezüglich des Barrierefreiheitsgesetzes wird eine Steuerung per Ton nicht aufgeführt.

4. Bußgeld

Sowohl Verbraucher als auch Verbände für Behindertengleichstellung können nach § 32 BFSG beantragen, dass die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen einleitet, das die Konformität von Produkten und Dienstleistungen mit den Barrierefreiheitsanforderungen herstellen soll. Das Verfahren kann von der jeweiligen Behörde auch selbstständig eingeleitet werden. Sie muss eine Prüfung einleiten, wenn sich ein Marktakteur auf Verstöße berufen hat oder sie Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt (§§ 21, 22, 28 BFSG).

Fällt die Prüfung der Konformität mit den Anforderungen negativ aus, setzt sie dem Marktakteur eine angemessene Frist, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bei Dienstleistungen kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das Angebot oder die Erbringung einzustellen (§ 29 Abs. 3 BFSG). Neben den Sanktionsmaßnahmen können je nach Verstoß, Bußgelder bis zu 10.000 EUR oder bis zu 100.000 EUR verhängt werden (§ 37 BFSG).

5. Dienstleister

Die Gewährleistung einer digitale Barrierefreiheit kann an Dienstleister übertragen werden.

Das GdW-Schreiben zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz können Sie hier herunterladen:

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Bevölkerung im Jahr 2024 um 100 000 Menschen gewachsen

Zum Jahresende 2024 lebten fast 83,6 Millionen Menschen in Deutschland. Nach einer ersten Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wuchs die Bevölkerung Deutschlands damit um knapp 100 000 Menschen gegenüber dem Jahresende 2023. Auch im Jahr 2024 war die Nettozuwanderung die alleinige Ursache des Bevölkerungswachstums. Wie in allen Jahren seit der deutschen Vereinigung fiel die Bilanz der Geburten und Sterbefälle 2024 negativ aus, da erneut mehr Menschen starben als geboren wurden. Im Jahr 2023 war die Bevölkerung aufgrund der deutlich höheren Nettozuwanderung noch um knapp 340 000 Personen gewachsen.

Diese Angaben beruhen auf der Fortschreibung des Bevölkerungsbestands auf Basis des aktuellen Zensus 2022. Infolge des Zensus 2022 wurde die Bevölkerungszahl zum Stichtag 15. Mai 2022 um etwa 1,3 Millionen Personen von 84,0 Millionen (Ergebnis auf Basis des vorherigen Zensus 2011) auf 82,7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner (neues Ergebnis auf Basis des Zensus 2022) angepasst.

Zahl der Geburten und Sterbefälle leicht gesunken – weiterhin hohes Geburtendefizit

Sowohl die Zahl der Geburten als auch die Zahl der Sterbefälle ging 2024 gegenüber dem Vorjahr um etwa 2,5 % zurück. Ausgehend von den bereits vorliegenden Meldungen der Standesämter ist für 2024 mit 670 000 bis 690 000 Geborenen zu rechnen (2023: 692 989). Die Zahl der Gestorbenen betrug rund 1,00 Millionen (2023: 1,03 Millionen; zur Zahl der Sterbefälle 2024 siehe Pressemitteilung Nr. 017 vom 14. Januar 2025). Daraus ergibt sich für 2024 ein Geburtendefizit (Differenz zwischen Geburten und Sterbefällen) von 310 000 bis 330 000. Damit war das Geburtendefizit bereits im dritten Jahr in Folge größer als 300 000 Personen. Im Jahr 2023 hatte es bei 335 217 gelegen und einen neuen Höchststand erreicht. Zum Vergleich: Von 1991 bis 2021 hatte Deutschland ein durchschnittliches jährliches Geburtendefizit von 137 380 Personen.

Nettozuwanderung mindestens 34 % niedriger als im Vorjahr

Die Nettozuwanderung (Saldo aus Zu- und Fortzügen über die Grenzen Deutschlands) wird für 2024 auf 400 000 bis 440 000 Personen geschätzt. Sie sank damit 2024 gegenüber dem Jahr 2023 (662 964 Personen) um mindestens 34 % und bewegte sich auf dem Niveau der Jahre 2016 bis 2019 (durchschnittlich 410 000 Personen). Nach vorläufigen Angaben geht diese Entwicklung auf eine geringere Nettozuwanderung vor allem aus Syrien, Afghanistan, der Türkei sowie aus Staaten der Europäischen Union zurück.

Im Jahr 2024 weiterhin ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

In Deutschland waren im Jahr 2024 rund 17,6 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Damit lagen die Werte geringfügig niedriger als im Vorjahr. So waren im Jahr 2023 rund 17,9 Millionen Menschen oder 21,3 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Der Anteil hatte sich auch in den vorangegangenen Jahren kaum verändert: Im Jahr 2021 hatte der Anteil bei 21,0 % der Bevölkerung gelegen und 2022 bei 21,1 %.

Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden.

13,1 Millionen Menschen mit Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze

Im Jahr 2024 waren 15,5 % der Bevölkerung oder rund 13,1 Millionen Menschen in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2023 hatte die Armutsgefährdungsquote bei 14,4 % (12,1 Millionen Personen) gelegen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2024 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 378 Euro im Monat (2023: 1 314 Euro); für Haushalte mit zwei Erwachsenen mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag er bei 2 893 Euro im Monat (2023: 2 759 Euro; jeweils Äquivalenzeinkommen). Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2023.

5,0 Millionen Menschen von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen

6,0 % der Bevölkerung oder rund 5,0 Millionen Menschen in Deutschland waren im Jahr 2024 von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen (2023: 6,9 %; 5,8 Millionen Personen). Das bedeutet, dass ihre Lebensbedingungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln deutlich eingeschränkt waren. Die Betroffenen waren zum Beispiel nicht in der Lage, ihre Rechnungen für Miete, Hypotheken oder Versorgungsleistungen rechtzeitig zu bezahlen, eine einwöchige Urlaubsreise zu finanzieren, abgewohnte Möbel zu ersetzen oder sich einmal im Monat im Freundeskreis oder mit Verwandten zu treffen, um gemeinsam etwas zu trinken oder zu essen.

6,2 Millionen Menschen in Haushalten mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung

9,8 % der Bevölkerung unter 65 Jahren oder rund 6,2 Millionen Menschen in Deutschland lebten 2024 in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung (2023: 9,9 %; 6,3 Millionen Personen). Das heißt, die Haushaltsmitglieder waren insgesamt sehr wenig oder nicht in den Arbeitsmarkt eingebunden. Nach EU-SILC liegt diese Situation vor, wenn die Erwerbsbeteiligung der erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder im Alter von 18 bis 64 Jahren im Vorjahr der Erhebung insgesamt weniger als 20 % betrug. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn in einem Haushalt mit zwei Personen in dieser Altersgruppe eine Person überhaupt nicht arbeitete und die andere insgesamt nur in vier von zwölf Monaten erwerbstätig war.

Aufruf – Bilder von aktuellen Neubauprojekten für den Jahresbericht

Für den Jahresbericht des VdW Bayern sind wir auch in diesem Jahr auf der Suche nach schönen Bilder von abgeschlossenen Baumaßnahmen der Verbandsmitglieder.

Falls Sie passende Projekte haben, senden Sie die Fotos per E-Mail oder Download-Link bis zum 28. Februar 2025 an tobias.straubinger@vdwbayern.de.

Bitte denken Sie dabei auch an eine kurze Information zu dem Projekt (Bauherr, Ort, Zahl der Wohnungen).

Bei Bildern von externen Fotografen sollten die Nutzungsrechte geklärt sein.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.