Wohngipfel 2021: Viel Luft nach oben beim bezahlbaren Bauen und Wohnen

Gäbe es für die Umsetzung des im September 2018 von Bund, Ländern und Kommunen beschlossenen Maßnahmenkatalogs für mehr bezahlbare Wohnungen eine Schulnote, wäre das eine 4,4. In einigen Themenfeldern wie der angestrebten Beschränkung der Baukostensteigerungen oder der verbilligten Abgabe von öffentlichen Liegenschaften wäre es sogar eine 5– stark versetzungsgefährdet. Das ergab eine repräsentative Umfrage unter den Mitgliedern der im GdW organisierten Regionalverbände.

Besonders kritisch wird auf Bundesebene die Performance zur Beschränkung der Baukostensteigerungen (Schulnote: 5,3), der verbilligten Abgabe von öffentlichen Liegenschaften (Schulnote: 4,9), der Begrenzung der Folgekosten gesetzlicher Regelungen und Normungsvorgaben (Schulnote: 4,8) und der erfolgten Mietrechtsanpassungen (Mietpreisbremse, Mietendeckel) (Schulnote: 4,7) bewertet.

„Beim bezahlbaren Bauen und Wohnen in Deutschland ist auch zwei Jahre nach dem Wohngipfel der Bundesregierung noch sehr viel Luft nach oben. Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen stellen der Regierung heute ein eindeutiges Zeugnis aus: Es besteht Handlungsbedarf auf allen staatlichen Ebenen“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW. Zwar hat der Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, doch es hakt oft bei der Umsetzung dieser Maßnahmen auf Landes- und kommunaler Ebene. Von den eigentlich geplanten 1,5 Mio. neuen Wohnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode nur 1,2 Mio. Wohnungen gebaut sein und damit 300.000 zu wenig.

„Der nötige ‚Wumms‘ fehlt beim Bauen und Wohnen in Deutschland. Deshalb fordert die sozial orientierte Wohnungswirtschaft im GdW nach den Bundestagswahlen ein eigenständiges Bundesministerium für Wohnen, Bauen und Infrastruktur“, so Gedaschko. Nur so werden die kontinuierlich steigenden Herausforderungen von Klimaschutz, digitaler Transformation und sozialer Gerechtigkeit für die Wohnungsunternehmen zu meistern sein. Bei den fünf zentralen Politikfeldern der Wohnraumoffensive erhält die Umsetzung der Städtebauförderung und die Zukunftssicherung des Gebäudebestands von den Unternehmen noch die besten Noten. Die Politikfelder Baurecht und Neubau werden am schlechtesten beurteilt.

Besonders deutlich wird Umsetzungslücke zwischen den staatlichen Ebenen bei der Baugesetzbuchnovelle: Sie sollte die Empfehlungen der Baulandkommission umsetzen, jedoch bleibt schon der Entwurf der Bundesregierung weit hinter den Beschlussempfehlungen zurück. Das Gesetz beschränkt sich vor allem auf eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht – und zeigt damit auch auf, wie sehr eine auf Bundesebene angesiedelte Koordinierung durch ein eigenständiges Bundesministerium für Wohnen, Bauen und Infrastruktur notwendig ist.

Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen brauchen verlässliche Rahmenbedingungen, um die großen Zukunftsherausforderungen beim Wohnen und Bauen bewältigen zu können. Sehr differenziert adressieren die Unternehmen an die jeweilige politische Ebene, welche Maßnahmen noch ausstehen und dringend umgesetzt werden müssten. Ganz oben auf der Wunschliste der Unternehmen gegenüber der Bundesebene steht: Normen, Qualitätsanforderungen und Standards, die das Bauen betreffen abzuspecken, Bauland verbilligt und bevorzugt für preisgünstiges Bauen und Wohnen zur Verfügung zu stellen und die Baurechtschaffung zu beschleunigen.

Von der Landesebene wünschen sich die Unternehmen vor allem eine marktgerechtere und weniger bürokratische Ausgestaltung der Konditionen der Mittel für den sozialen Wohnungsbau. Weiterhin ganz oben auf der Wunschliste steht die Forderung nach Harmonisierung und Vereinfachung der Bauordnungen. Bauland sollte verbilligt und bevorzugt für preisgünstiges Bauen und Wohnen zur Verfügung gestellt und die Auflagen- und Gutachtenflut in Baugenehmigungsverfahren reduziert werden. Im Länderranking ist das Bundesland Berlin Spitzenreiter – in negativer Hinsicht. Die besten Noten für die Wohn- und Baupolitik gab es für das Saarland.

Die kommunale Ebene steht vor allem bei der Baulandbereitstellung und Baurechtschaffung in der Pflicht. Hier wünschen sich die Unternehmen vor allem Maßnahmen zur Beschleunigung der Baurechtschaffung, eine verbilligte und bevorzugte Abgabe von Bauland für Vorhaben des preisgünstigen Mietwohnungsbaus sowie ebenfalls eine Reduzierung der Auflagenflut im Baugenehmigungsverfahren.

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website stehen in der Rubrik „Downloads/Wirtschaftsprüfung“ folgende aktualisierte bzw. neue Exceltools zum Herunterladen für Sie bereit:

Corona-Pandemie: Musterformulierungen für den Lagebericht

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

In dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

Berechnung beizulegender Wert

Das Exceltool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem.
§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Mit dem Berechnungstool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt. In dem Exceltool wird darauf aufbauend veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden. Berechnungssheets stehen sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Rückstellungstools zur Erstellung der Jahresbilanz wurden bereits Ende Januar veröffentlicht und können ebenfalls unter Downloads/Wirtschaftsprüfung heruntergeladen werden.

Stromkosten – Eine problematische Betriebskostenposition

Die Kosten der Beleuchtung gemäß § 2 Nr. 11der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind nicht Kosten des Allgemeinstroms.

I. Welche Stromkosten gehören zu welcher Betriebskostenposition

Gemäß § 2 Nr. 11 der BetrKV gehören zu den Kosten der Beleuchtung die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. Nicht umlegbar gemäß Nr.11 sind die anderen im Gebäude anfallenden Stromkosten. Bei diesen „anderen“ anfallenden Stromkosten handelt es sich um Strom, der

entweder
einer Betriebskostenpositionen des § 2 Nr. 1 bis 16 BetrkV zuzuordnen ist, wie z. B. die Kosten des Betriebsstroms bei Nr. 4a (zentrale Heizungsanlage), Nr. 7 (Aufzug), Nr. 15 (Antennenanlage bzw. private Verteilanlage) oder auch die Stromkosten, die im Rahmen der Gebäudereinigung (Nr. 9) oder der Gartenpflege (Nr. 10) anfallen

oder
der Nr. 17 (sonstige Betriebskosten) zuzuordnen ist, wie z.B. Strom für die auf dem Dach befindliche zentrale Lüftungsanlage.

II. Umlegbarkeit

Die neben der Beleuchtung anfallenden Stromkosten sind nur umlegbar, wenn sie sich

entweder
einer entsprechenden im Mietvertrag vereinbarten Ziffer der BetrkV (in den GdW-Mustermietverträgen bereits vorgegeben)
zuordnen lassen bzw. bei sonstigen Betriebskosten, wenn sie unter „sonstige Betriebskosten“ namentlich aufgeführt sind.

oder
der Mietvertrag eine Klausel bezüglich neu entstehender Betriebskosten enthält (bei den GdW-Musterverträgen gegeben: § 3 Abs. 4b) „… die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden…“) und die Stromkostenart erst nach Mietvertragsabschluss angefallen ist (sonst wären es keine neu entstehenden Betriebskosten).

Eine standardmäßig nicht in der BetrkV aufgeführte Position „Allgemeinstrom“ zusätzlich in den Mietvertrag aufzunehmen bringt nichts, da das Wort „Allgemeinstrom“ mitunter nur als anderes Wort für Kosten der Beleuchtung verstanden wird.

Voraussetzung ist in sämtlichen Fällen stets, dass die jeweiligen Stromkosten gesondert bestimmt werden können. In tatsächlicher Hinsicht dürfte die Erfassung der jeweils anfallenden Stromkosten das Problem sein, da man hierzu einen eigenen Zähler für die Aufzugsanlage, die zentrale Lüftungsanlage usw. braucht. Gemäß BGH (20.2.2008, Az. VIII ZR 27/07) können abzurechnende Stromkosten zwar geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den angesetzten Betrag, hat der Vermieter die Grundlagen seiner Schätzung jedoch darzulegen. Dies kann z.B. erfolgen, indem der Vermieter den Stromverbrauch elektrischer Geräte – so sich dieser anhand des jeweiligen Datenblattes ermitteln lässt – mit den durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden multipliziert. Endet ein Streit mit dem Mieter über die Stromkosten jedoch vor Gericht, läuft dieser darauf hinaus, dass zum Nachweis der Behauptung des Vermieters betreffend den Stromverbrauch ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Exkurs:
Stromkosten, die für die Tiefgarage anfallen (z.B. für das Tor, die Brandmeldeanlage, die Duplexstellplätze, die Be-/Entlüftung, die Funkanlage), dürfen nur auf die Mieter umgelegt werden, die einen Tiefgaragenstellplatz gemietet haben und wenn die Umlagefähigkeit entsprechend obigen Ausführungen vereinbart ist.

Mietpreisbremse: Ausnahme bei umfassender Modernisierung

BGH, Urteil vom 11.11.2020, Az.: VIII ZR 369/18

Die Kläger sind seit dem Jahr 2016 Mieter einer 85,65 m² großen Wohnung der Beklagten in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 1.199 Euro (= 13,99 €/m²). Mit dem Vormieter war eine Nettokaltmiete von 485 Euro vereinbart. Während des Wohnungsleerstands vor der Vermietung an die Kläger ließ die Beklagte umfangreiche Arbeiten an der Wohnung durchführen. So wurden die Elektrik erneuert, die vormals über dem Putz gelegenen Heizungsrohre in den Fußboden verlegt sowie in Küche und Bad Fliesen und in den übrigen Räumen Parkett verlegt; schließlich wurden die sanitären Anlagen im Bad erneuert, und (erstmals) eine Küche eingebaut.

Die Kläger rügten gegenüber der Beklagten hinsichtlich der vermieteten Wohnung einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die – bei Annahme einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 748,58 Euro (= 8,74 €/m2) – zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB um mehr als 10% überschritten habe. Die Kläger verlangten in dem genannten Schreiben außerdem Auskunft über die aufgewandten „Sanierungskosten”, um überprüfen zu können, ob die vereinbarte höhere Miete durch diese gerechtfertigt sein könnte, und kündigten die Fortzahlung der vollständigen Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung an.

Die Kläger klagen auf Rückzahlung eines nach ihrer Auffassung die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrags nebst Zinsen; darüber hinaus begehren sie die Feststellung, eine über den nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Betrag hinausgehende Miete nicht zu schulden. Vor dem Amts- und Landgericht haben sie keinen Erfolg, die zugelassene Revision beim BGH ist indes erfolgreich:

Nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Der Mieter kann eine nach den §§ 556d, 556e BGB nicht geschuldete Miete (nur) zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist (§ 556g Abs. 2 BGB aF). Gemäß § 556f Satz 2 BGB sind die §§ 556d und 556e BGB allerdings nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Der BGH geht vorliegend von einer umfassenden Modernisierung aus und begründet dies wie folgt:

Eine Modernisierung von Wohnraum ist umfassend im Sinne des § 556f Satz 2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung

a) einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und

b) andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.

Beide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht.

zu a)
Ein im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB zu prüfender wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht. Da die Neubaukosten in der Bundesrepublik Deutschland von Region zu Region stark differieren können, ist auf aussagekräftige aktuelle Zahlen – etwa statistische Erhebungen des Bauhandwerks – der jeweiligen Region, in der die in Rede stehende Wohnung gelegen ist, oder einer von der Bevölkerungsstruktur und der Wirtschaftskraft hierzu vergleichbaren Region abzustellen.
In die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht. Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden.

Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen, ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren – nicht notwendig allen – wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist. Unter Anwendung dieser Anforderungen ging der BGH im vorliegenden Fall von einer umfassenden Modernisierung aus, so dass die Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse einschlägig war.

Hinweis:
Das vorliegende Urteil ist zur Mietpreisbremse in der bis 31.3.2020 geltenden und dann verlängerten und verschärften Fassung ergangen. Bis dahin galt, dass gem. § 556g Abs. 2 BGB, der Mieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse die Miete nur zurückfordern konnte, wenn er einen Verstoß gerügt hatte und die zurück geforderte Miete nach Zugang der Rüge fällig wurde. Bei Neuvermietungen ab 1.4.2020 kann der Mieter innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses einen Verstoß gegen die Regelungen der Mietpreisbremse rügen und die ab Vertragsschluss zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Nur wenn der Mieter den Verstoß später als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügt oder das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, kann der Mieter weiterhin nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen. Über die Frage zum Zeitraum der Rückforderung war vorliegend aber nicht zu entscheiden gewesen, da der BGH bereits dem Grunde nach einen Rückforderungsanspruch wegen der durchgeführten Modernisierung verneinte.

 

Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 Satz 1 COVMG und Ablauf der Generalversammlungen 2021

Sofern in 2020 keine Aufsichtsratswahlen stattgefunden haben, bleiben Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeit eigentlich in 2020 ausgelaufen wäre, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 COVMG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Erfolgt diese Bestellung des Nachfolgers im Jahr 2021 stellt sich die Frage, wie lange die Amtszeit des jeweiligen Nachfolgers dauert.

Wenn die Generalversammlung (GV) 2020 im Jahr 2021 nachgeholt wird, stellt sich zudem die Frage nach dem Zeitpunkt der Wahl. In welcher GV soll die Wahl erfolgen? Insoweit ist danach zu differenzieren, ob die Wahl der eigentlich in 2020 zu wählenden AR-Mitglieder in der nachgeholten GV 2020 oder in der GV 2021 erfolgt. Es kann auch sein, dass die Versammlungen 2020 und 2021 zusammengefasst werden. Jede dieser Varianten ist aus unserer Sicht möglich.

Durch die Sonderregelungen im COVMG kann es dazu kommen, dass die normalen Satzungsregelungen nicht mehr wortlautgetreu anwendbar sind. Die dadurch entstehenden Widersprüche müssen unter Wahrung der Mitgliederrechte aufgelöst werden. Zur Auflösung dieser Widersprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten. Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge aber auch gewisse Nachteile.

Im Rahmen einer Abwägung ist zu entscheiden, welche der jeweiligen Möglichkeiten im konkreten Fall genutzt wird. Ein gewisses rechtliches Risiko ist – mangels gesetzlicher Regelung oder Rechtsprechung dazu – jeder aufgezeigten Alternative immanent.
In Abstimmung mit der Konferenz der Prüfungsdirektoren und dem GdW-Fachausschuss Recht wurden verschiedene Alternativen herausgearbeitet. Welcher Weg im konkreten Fall gewählt wird, muss im Einzelfall entschieden werden.

Das ausführliche GdW-Schreiben zu den verschiedenen Konstellationen und Alternativen finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter Downloads/GdW-Rundschreiben und bei den Corona-Informationen: Link

In der aktuellen Ausgabe der Publikation wohnen – ZdW Bayern gibt es zudem einen umfassenden Artikel von Dr. Stefan Roth, Justiziar und Verbandsvorstand, zum Thema Pandemie und Genossenschaftsrecht. Der Beitrag beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle einer Verschiebung der Generalversammlung in 2020 und spricht Empfehlungen aus.

KfW-Konditionenänderung zum 24.02.2021

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Zinskonditionen mit Wirkung zum 24.02.2021 geändert werden.

Es sind die folgenden Produktgruppen und Programme betroffen:

Erhöhung der Konditionen in den Produktgruppen: Wohnwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Infrastruktur.

Programmnummern:

– 124 alle Laufzeitvarianten
– 134 alle Laufzeitvarianten
– 067 in 10-jähriger Laufzeit
– 270 in 15- und 20-jähriger Laufzeit
– 148: in Laufzeiten 20/3/20 und 30/5/20

Die aktuellen Zinskonditionenübersichten finden Sie anbei oder unter nachfolgender Verlinkung: Download

Onlineseminar für neugegründete, junge Genossenschaften: „Die größten Fehler, die zu Beginn einer Genossenschaftstätigkeit passieren können“ am 09.03.2021

Die Rechtsform „eG“ ist anspruchsvoll. Die Abläufe sind streng formalisiert. Vom Beitritt neuer Mitglieder, dem Ausscheiden von Mitgliedern aus der Genossenschaft, über die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat hin bis zur Mitgliederversammlung müssen zumindest die genossenschaftsrechtlichen Grundlagen bekannt sein. Sehr große Bedeutung kommt zudem den Themen Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben zu. Das Wohnraummietrecht prägt die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft. Bereits mit Gründung einer Genossenschaft ist diese außerdem voll buchführungspflichtig und verpflichtet, jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen und zu veröffentlichen. Darüber hinaus gelten besondere Anforderungen an die Buchführung und Jahresabschlusserstellung.

Auch steuerrechtlich ist die Rechtsform einer „eG“ allein dahingehend schon besonders, dass sie drei verschiedene steuerliche Prägungen haben kann. Außerdem wird jede neu gegründete Genossenschaft alsbald Post vom Finanzamt zur „steuerlichen Ersterfassung“ bekommen und anschließend steht die jährliche Abgabe der Steuererklärungen an.

Unsere Referenten Dr. Stefan Roth, Justiziar und Mitglied im Vorstand des VdW Bayern, Rudolf Pötzinger, WP/StB, Geschäftsführer der Bavaria Tax GmbH und Robert Dobroschke, WP/StB, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern, vermitteln ein solides Grundwissen über wesentliche Knackpunkte aus den genannten Themenstellungen. Dieses Wissen soll die Handelnden dazu befähigen, Probleme frühzeitig zu erkennen, damit rechtzeitig fachlicher Rat eingeholt werden kann.

Das Seminar richtet sich an alle, die im Vorstand oder Aufsichtsrat einer Wohnungsgenossenschaft Verantwortung übernehmen wollen oder schon übernommen haben.

Zur Anmeldung

Ausschreibung Gütesiegel “Flächenbewusste Kommune”

In diesem Jahr schreibt das Bayerische Landesamt für Umwelt wieder das Gütesiegel „Flächenbewusste Kommune“ aus. Voraussetzung für die Verleihung des Gütesiegels sind ein aktives Flächenmanagement sowie die Umsetzung von innovativen Ansätzen und Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs.

Weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier:
https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/guetesiegel/index.htm

Bewerbungsfrist ist der 14.05.2021.

Hintergrund:

Mit dem staatlichen Gütesiegel “Flächenbewusste Kommune” werden vorbildliche Kommunen ausgezeichnet. Voraussetzung für die Verleihung des Gütesiegels ist das Vorhandensein eines aktiven Flächenmanagements sowie die Umsetzung von innovativen Ansätzen und Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs. Dazu zählen beispielsweise der Ankauf von innerörtlichen Grundstücken, die Rücknahme von Bauflächen, die Renaturierung und Aufwertung von Ortskernen sowie weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes Innen- vor Außenentwicklung. Auch kommunale Grundstücks- und Leerstandsbörsen mit kostenlosen Sanierungsberatungen sind ein gutes Instrument zum Flächensparen. Ein bewährtes Hilfsmittel für Kommunen zur Erfassung, Bewertung und Aktivierung von innerörtlichen Flächen ist die Flächenmanagement-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Mit der Datenbank unterstützt der Freistaat Kommunen dabei, ungenutzte Flächen wieder zu bewirtschaften. Regelmäßig wird sie auch im Rahmen der Dorferneuerung und integrierten ländlichen Entwicklung eingesetzt.