Seminarhinweis: “Einsatz von KI im Unternehmen – Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen” am 20. Oktober

In effizienten drei Stunden werden die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die mit der Implementierung von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen verbunden sind, beleuchtet.

Es werden Themen wie die KI-Verordnung der Europäischen Union, Datenschutz, Haftung, Urheberrecht und arbeitsrechtliche Fragestellungen behandelt. Ziel ist es, Ihnen ein fundiertes Verständnis der rechtlichen Anforderungen zu vermitteln und mit Ihnen praxisnahe Lösungen für den rechtssicheren Einsatz von KI im Unternehmen zu erarbeiten.

Inhalte:

  • Grundlagen der Künstlichen Intelligenz im rechtlichen Kontext
  • Datenschutz und KI
  • Vertragsrecht und Haftungsfragen
  • Intellectual Property (IP) und KI
  • Arbeitsrechtliche Aspekte
  • Zusammenfassung und Checkliste zur Implementierung von KI

KEDi Webinar: Umlagemöglichkeiten für digitale Effizienzmaßnahmen bei Heizungsanlagen

Das Kompetenzzentrum für Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi) lädt Sie herzlich zum kostenfreien KEDi Webinar „Umlagemöglichkeiten für digitale Effizienzmaßnahmen bei Heizungsanlagen“ am 14. Oktober 2025 von 10:00 – 11:00 Uhr ein.

Datum: Dienstag, 14. Oktober 2025 von 10:00 bis 11:00 Uhr

Ort: online (via Zoom)

Bei der Durchführung von Modernisierungen ist eine der entscheidenden Fragen für Wohnungsunternehmen: Sind die Kosten einer digitalen Effizienzmaßnahme an der Heizungsanlage umlegbar? Insbesondere bei besonders attraktiven Nebenkostenumlagen fehlte es dazu lange Zeit an rechtlicher Sicherheit. Viele Wohnungsunternehmen haben sich deshalb gegen Maßnahmen entschieden, die sie unter anderen Umständen durchgeführt hätten. Das KEDi hat sich dieses Problems angenommen und ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das offene Fragen beantwortet.

Seien Sie dabei, wenn KEDi- Experte Steve Hammer zusammen mit Ingolf Sonntag, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht im Webinar am 14. Oktober folgende Details erläutert:

• Warum braucht es attraktive Umlagemöglichkeiten für die Digitalisierung von Heizungsanlagen?

• Welche Umlagemöglichkeiten existieren bereits?

• Welche Geschäftsmodelle sind je nach Umlagemöglichkeit erforderlich?

• Unter welchen Bedingungen sind digitale Modernisierungsmaßnahmen bei Heizungsanlagen auf die Nebenkosten umlegbar?

• Welche digitalen Effizienzmaßnahmen bei Heizungsanlagen sind auf die Nebenkosten umlegbar?

Zum Abschluss können Sie offene Fragen zusammen mit den Vortragenden erörtern.

DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2026 – Ausschreibungsstart: Jetzt bis zum 31. Januar 2026 bewerben!

Der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2026 steht unter dem Motto „Wohnen⁺: Mehr als vier Wände“ und prämiert innovative Services für modernes Mieten. Ausgezeichnet werden Lösungen, die durch zukunftsweisende Wohnformen und/oder andere innovative Angebote spürbaren Mehrwert für Mieterinnen und Mieter schaffen. Unternehmen können sich ab sofort bis zum 31. Januar 2026 bewerben.

Das Fachmagazin DW Die Wohnungswirtschaft richtet den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft zum 23. Mal aus, um herausragende Beispiele aus der Praxis der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu ehren. Präsentiert wird der Award von Aareon. Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., ist erneut Schirmherr der Initiative.

Mehrwert durch innovative Wohn- und Servicekonzepte

Umfassende, dynamische, zukunftsfähige und dennoch bezahlbare Wohnangebote werden dringend benötigt. Demografische und gesellschaftliche, aber auch wirtschaftliche, energie- und klimapolitische Entwicklungen bringen große Herausforderungen und neue Anforderungen mit sich, die sich unmittelbar auf das Wohnen selbst sowie Services rund um das Wohnen auswirken.

Die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ist als Dienstleister daher immer wieder verpflichtet, sich mit den neuen Lebenssituationen zu beschäftigen. Die Zahl der älteren Menschen wächst, während es an seniorengerechtem und zugleich bezahlbarem Wohnraum mangelt. Auch die Wohnsituation von jungen Erwachsenen ist oft angespannt, da Studierende, Auszubildende oder Mitarbeitende besonders in Groß- und Universitätsstädten kaum bezahlbare Wohnungen finden. Hohe Baukosten und überbordende Rechtsvorschriften bremsen den Neubau.

Die Energieversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner soll zunehmend vor Ort emissionsfrei werden und dennoch bezahlbar bleiben. Die Mobilität – insbesondere zwischen Wohn- und Arbeitsort – soll immer nachhaltiger werden. Digitale Assistenzsysteme sollen das Wohnen effizienter gestalten und dadurch das Leben erleichtern. Aber: Bedarfsgerechte Wohn- und Nutzformen, inklusive zusätzlicher Services sind oft rar und teuer.

Für den DW-Zukunftspreis werden Projekte gesucht, die mehr als nur den üblichen Standard bieten und dadurch Zusatznutzen sowie Mehrwerte schaffen. Ausgezeichnet werden Lösungen, die mit innovativen Wohnformen und zusätzlichen Angeboten Mieterinnen und Mieter in allen Wohnsituationen unterstützen, die individuelle Lebensgestaltung verbessern und dabei dennoch bezahlbar bleiben. Darüber hinaus sind innovative Mehrwertangebote gefragt.

Die Ausrichtung der bedarfsgerechten Angebote für Mieterinnen und Mieter kann dabei sehr unterschiedlich sein: Vom individuellen Einzelprojekt bis zum Quartiersansatz. Von eigenen Komplettlösungen bis zu Partnerschaften mit Dienstleistern.

Wie lassen sich serviceorientierte Wohnformen mit finanzierbaren Mieten vereinbaren? Mit welchen Maßnahmen baulicher, technisch-digitaler Art und/oder nichtbaulicher, organisatorischer Art wurde die Wohnsituation an die speziellen Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern angepasst? Welche Zielgruppen fokussieren die Projekte? Was ist das Innovative an dem Projekt? Wie finanziert es sich? Und: Lässt sich die Umsetzung idealerweise skalieren?

Kriterien für die Bewerbung

Bewerben können sich bestandshaltende Wohnungs- und Immobilienunternehmen mit abgeschlossenen oder bereits begonnenen Projekten, die sich also nicht mehr in der Projektierungsphase befinden. Welche innovativen Vorhaben haben die Unternehmen bereits erfolgreich realisiert oder zumindest begonnen?

Alle notwendigen Projektaussagen finden Sie im Bewerbungsformular, welches Sie sich auch zur Vorabansicht herunterladen können.

Bewerbungen können bis zum 31. Januar 2026 online unter www.dw-zukunftspreis.de eingereicht werden.

Ziel des Preises ist es, Best-Practice-Lösungen in der Immobilienwirtschaft nicht nur zu identifizieren, sondern auch anzuerkennen. Die aufmerksamkeitsstarke Preisverleihung im Rahmen des WohnZukunftsTags 2026 und die Veröffentlichung der Siegerprojekte im führenden Branchenmagazin DW Die Wohnungswirtschaft sowie über weitere (Online-)Kanäle von Haufe.Immobilien soll den Wissenstransfer zwischen deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen fördern.

Namhafte Jury kürt die Sieger

Die Jury setzt sich aus namhaften Vertretern der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zusammen; den Juryvorsitz hat Prof. Elisabeth Endres inne, Leiterin des Instituts für Bauklimatik und Energie der Architektur an der TU Braunschweig. Die technische und organisatorische Betreuung der Jurysitzungen übernimmt der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Unterstützt wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft außerdem vom BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.

Die Partner würdigen mit diesem Preis Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die besonders zeitgemäße und zukunftsfähige Konzepte zur Bewältigung ihrer immobilienwirtschaftlichen und unternehmerischen Herausforderungen erarbeitet und umgesetzt haben.

Weitere Informationen sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter:

Wettbewerbsaufruf BMWSB: Aus LEER wird MEHR – Innovationspreis Wohnen in ländlichen Räumen

Wettbewerb des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)

Ziel

Der Wettbewerb soll dem Thema „Aktivierung von Leerständen“ bundesweit zu mehr Aufmerksamkeit verhelfen – und neue Möglichkeiten für konkretes Handeln in ländlichen Räumen aufzeigen. Zugleich werden damit die großen Potenziale ländlicher Regionen als attraktive Lebensorte hervorgehoben und ihre Anziehungskraft gesteigert.

Ausgezeichnet werden gelungene Maßnahmen und Projekte, die leerstehende Immobilien erfolgreich für Wohnzwecke reaktivieren und damit einen nachhaltigen Beitrag zur lokalen Entwicklung leisten konnten. Gesucht werden Vorreiterprojekte aus ländlichen Räumen.

Im Fokus stehen dabei sowohl bereits umgesetzte Projekte als auch erfolgreiche innovative Konzepte, Instrumente oder öffentlichkeitswirksame Kampagnen zur Leerstandsbelebung.

Bewerben können sich Städte und Gemeinden, Landkreise, Akteure der Wohnungswirtschaft, zivilgesellschaftliche Initiativen sowie engagierte Privatpersonen. Beiträge aus strukturschwachen ländlichen Regionen mit hohen Leerstandsquoten werden besonders begrüßt.

Mit der Durchführung des zweistufigen Wettbewerbs hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt.

Die Projektskizzen (Stufe 1) sind unter Verwendung des Bewerbungsformulars

bis 17. Oktober 2025 per E-Mail an das BBSR zu übermitteln.

Weitere Informationen

Alle weiteren Informationen sowie alle Unterlagen finden Sie auf der Webseite des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR.

Anwendungsleitfaden zur branchenspezifischen Ergänzung des VSME

Der Anwendungsleitfaden ersetzt die branchenspezifische Ergänzung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex und stellt den aktuellen Stand der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für Wohnungsunternehmen dar.

VSME steht für “Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs”, also ein Berichtsformat für kleine und mittelgroße Unternehmen und deshalb für die Mehrzahl der deutschen Wohnungsunternehmen von hoher Relevanz. Die EU-Kommission hat am 30. Juli 2025 eine Empfehlung für den VSME ausgesprochen und wird den VSME-Standard in einem delegierten Rechtsakt wahrscheinlich im ersten Quartal 2026 verabschieden. Da sich aus diesen Prozess noch Änderungen am Standard ergeben können, wird der Leitfaden als Entwurf veröffentlicht.

Der Anwendungsleitfaden wurde im Arbeitskreis VSME des GdW Fachausschusses Rechnungslegung und Finanzierung von rd. 30 Wohnungsunternehmen erarbeitet.

Weitergabe von Mieterdaten Stromversorger – Änderungen mit dem EnWG seit dem 06.06.2025

Seit dem 06.06.2025 gelten in Deutschland wichtige Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die auch Auswirkungen darauf haben, ob Vermieter berechtigt sind, Mieterdaten an den Stromgrundversorger zu übermitteln – und unter welchen Bedingungen.

Die zentralen Änderungen:

24-Stunden-Lieferantenwechsel und § 20 a EnWG

Seit dem 06.06.2025 müssen Stromanbieter den Wechsel des Stromlieferanten werktags innerhalb von 24 Stunden technisch vollziehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen. Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant gem. § 20a EnWG dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

Ein wesentliches Ziel dieser Änderung ist die Förderung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten. Die Regelung bietet zudem Verbrauchern Flexibilität, da der Energielieferant innerhalb eines Tages gewechselt werden kann.

Keine rückwirkenden An- oder Abmeldungen mehr

Eine der größten Änderungen: Ein und Auszüge dürfen nicht mehr rückwirkend gemeldet werden, d.h. wenn ein Mieter ein- oder auszieht, muss der Stromliefervertrag bzw. die Meldung vor dem Beginn der tatsächlichen Nutzung erfolgen.

Pflicht zur rechtzeitigen Meldung

Damit der Lieferantenwechsel innerhalb der neuen Fristen funktioniert, müssen Vermieter und Mieter sicherstellen, dass alle relevanten Daten rechtzeitig bereitgestellt und übermittelt werden. Dies betrifft die Grunddaten wie Name, Adresse und Ein-/Auszugsdatum. Verzögert sich die Meldung, kann der Strom über den Grundversorger geliefert werden, was meist mit höheren Kosten einhergeht. Wenn der Mieter keine Stromvertrag mit einem Anbieter abschließt, fällt er automatisch in die Grundversorgung, § 36 EnWG.

Datenschutzrechtliche Situation zur Meldung von Mieterdaten

Laut einem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) ist geregelt, dass Vermieter bzw. Verwalter Mieterdaten an den Grundversorger übermitteln dürfen ab der Wohnungsübergabe, wenn der Mieter nicht vorher selbst einen Stromvertrag abgeschlossen hat.

Die Übermittlung ist erforderlich iSd Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO und wird durch berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt, nämlich dem Interesse des Grundversorgers, Vertragspartner zu identifizieren und dem Vermieter, nicht für Verbrauchskosten aufgefordert zu werden, die eigentlich der Mieter zu tragen hat.

Wichtig:

Vermieter müssen die Mieter rechtzeitig gem. Art. 13 DSGVO über die beabsichtigte Datenübermittlung informieren.

Am besten geschieht dies bereits bei Abschluss des Mietvertrags als Ergänzung bei den Datenschutzhinweisen.

Es wäre auch ratsam, sich im Rahmen des Mietvertragsabschlusses zu erkundigen, ob der/die Mieter bereits einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat/haben oder ob sie sich selbst beim Grundversorger anmelden werden. So könnte die Notwendigkeit eine Datenübermittlung durch den Vermieter auch vermieden werden. Auch Mieter haben gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV eine Mitteilungspflicht.

Zu einer Übermittlung der Mieterdaten ist der Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist aber in jedem Fall in Fällen erforderlich, in denen keine Rückmeldung über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger des Mieters vorliegt und der Vermieter eine Leistungsabrechnung zu seinen Lasten vermeiden möchte.

Fazit

Für Vermieter bedeutet das modernisierte EnWG insbesondere, dass Mieter ihre Energieverträge eigenständiger und flexibler verwalten können, während der organisatorische Aufwand des Vermieters sinkt. Der Vermieter sollte nach Möglichkeit sicherstellen, dass der Mieter bereits bei Übergabe der Wohnung einen Versorger ausgewählt hat und sich dort angemeldet hat. Liegt bei der Übergabe nichts vor, sollte die Meldung über den Wechsel des Anschlussnehmers proaktiv durch den Vermieter erfolgen.

Baupreise für den Neubau von Wohngebäuden im Freistaat steigen im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 Prozent

Wie die Expertinnen und Experten für die Bauleistungspreise im Bayerischen Landesamt für Statistik mitteilen, steigt der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden im August 2025 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 2,3 Prozent. Gegenüber der Erhebung im Mai 2025 legen die Baupreise um 0,2 Prozent zu. Für Rohbauarbeiten ermitteln die Statistikerinnen und Statistiker 1,7 Prozent höhere Preise als noch im Vorjahresmonat. Bei den Ausbauarbeiten verzeichnen sie einen Preisanstieg von 2,8 Prozent im Vorjahresvergleich. Seit 2021, dem aktuellen Basisjahr der Statistik der Bauleistungspreise, sind die Rohbauarbeiten um 20,9 Prozent und die Ausbauarbeiten sogar um 35,8 Prozent gestiegen.

Preisentwicklung beim Wohnbau

Im Jahresvergleich sind im August 2025 die Preise für den Neubau von Wohngebäuden in Bayern um durchschnittlich 2,3 Prozent gestiegen. Im Mai 2025 hatte die Preissteigerungsrate binnen Jahresfrist 2,7 Prozent betragen. Nach der sehr dynamischen Preisentwicklung, die seit Mitte 2022 mit Preissprüngen von über 17 Prozent zu beobachten war, stabilisierten sich die Preise seit 2024 auf vergleichsweise hohem Niveau.

Im Bereich der Rohbauarbeiten erhöhen sich die Preise im Vorjahresvergleich um durchschnittlich 1,7 Prozent. Den stärksten Anstieg beobachten die Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Statistik bei Dachdeckungsarbeiten (+4,0 Prozent). Bei den Abdichtungsarbeiten wird sogar ein geringfügiger Preisrückgang (-0,1 Prozent) verzeichnet. Innerhalb der letzten vier Jahre sind die Preise für Rohbauarbeiten um mehr als ein Fünftel (+20,9 Prozent) gestiegen.

Bei den Ausbauarbeiten liegen die Preise im August 2025 um 2,8 Prozent über den entsprechenden Vorjahreswerten. Die höchste Preissteigerung (+7,4 Prozent) gibt es bei den Verglasungsarbeiten. Ein deutlicher Preisrückgang ist erneut bei den Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, Fahrsteigen, Förderanlagen (-3,3 Prozent) sowie bei den Betonwerksteinarbeiten (-1,4 Prozent) und bei Naturwerksteinarbeiten (-2,6 Prozent) zu beobachten. Seit August 2021 sind die Preise für Ausbauarbeiten um 35,8 Prozent gestiegen.

Inflationsrate im September 2025 voraussichtlich +2,4 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2025 voraussichtlich +2,4 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber August 2025 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im September 2025 voraussichtlich +2,8 %.