Seminarhinweis: “Praxisworkshop Projektmanagement: Stolpersteine erkennen und vermeiden” am 6. Oktober

Projekte werden im betrieblichen Alltag in großer oder kleinerer Form immer häufiger eingesetzt, um unterschiedliche Themen und Herausforderungen fokussiert angehen und lösen zu können.

Leider kommt es aber auch immer wieder vor, dass diese nicht so funktionieren, wie man es sich vorgestellt hat, was zu Zeitverzögerungen, Budgetüberschreitungen und Frustration führt.

Ihr Nutzen:

Erfahren Sie, welche Stolpersteine es auf dem Weg zum erfolgreichen Projektabschluss geben kann, berichten Sie von Ihren konkreten Sorgen und Erfahrungen und erhalten Sie Lösungsansätze aus der Projektkonzeption und -organisation.

Ein ganzheitlicher Ansatz berücksichtigt für Sie den gesamten Verlauf von der Projektbeauftragung über die -planung und -organisation und -umsetzung. So sind Sie darauf vorbereitet entscheidende Fehler schon im Vorfeld zu vermeiden und lernen erfolgskritische Faktoren im Blick zu halten.

Dabei werden wir Beispielprojekte aus der Unternehmenspraxis der Teilnehmer verwenden und an diesen die Umsetzung der unterschiedlichen Methoden und Techniken konkret erleben. Diese Vorgehensweise garantiert einen hohen Praxisbezug und einen wichtigen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander.

Mit diesem Seminar erhalten Sie das Rüstzeug für die gelungene Umsetzung Ihrer Projekte.

Inhalte:

  • Projektbegriff und Ansatz Projektmanagement
  • Projektabgrenzung und Projektkontextanalyse
  • Der Projektauftrag als unverzichtbare Basis
  • Die Stakeholderanalyse und ihre Bedeutung für den Projekterfolg
  • Projektleistungsplanung: Ergebnisplan, Projektstrukturplan, Arbeitspaketspezifikation
  • Projektterminplanung: Balkenplan, Meilensteinplan
  • Projektorganisation und Projektkultur
  • Kosten- und Ressourcenplanung
  • Projektrisikoanalyse
  • Projektstartprozess

Bayerisches Bauministerium: Foyer Dialog zum „Gebäudetyp-e“ am 20. Oktober

Am 20. Oktober 2025 um 18 Uhr lädt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zum Foyer Dialog „Gebäudetyp-e“ ein. Erleichterungen in der BayBO schaffen schon jetzt Spielraum für innovative Ansätze und in bayernweit 19 Pilotprojekten werden momentan neue Bau- und Wohnformen getestet. Zeit für eine Zwischenbilanz: Auf dem Podium diskutieren Bauminister Christian Bernreiter, Prof. Lydia Haack (BYAK), Prof. Elisabeth Endres (Wissenschaftliche Begleitung, TU Braunschweig), Birgit Eckert-Gmell (Bauherrin des Pilotprojekts in Augsburg) und Prof. Dr. Klaus Eschenbruch (Deutscher Anwaltverein) über die aktuellen Herausforderungen und Chancen. In einer Ausstellung werden erste Erkenntnisse aus den Pilotprojekten präsentiert.

Anmeldung und weitere Informationen unter:

Veranstaltungshinweis: Erfolgsmodelle für die Implementierung von Wärmepumpen in unsanierten Gebäuden am 9. Oktober

Der GdW veranstaltet gemeinsam mit dem ODH Open District Hub e. V. am Donnerstag, 9. Oktober, von 14 bis 15:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Erfolgsmodelle für die Implementierung von Wärmepumpen in unsanierten Gebäuden der Wohnungswirtschaft“. Interessierte Wohnungsunternehmen sind herzlich eingeladen an der Veranstaltung teilzunehmen.

Folgende Programmpunkte sind geplant:

‎Sören Giesecke, Geschäftsführer, dekarbo° GmbH

Projektbeispiel: Mönkhoffs Busch in Essen

Prof. Walter Konhäuser und Ingo Schuck, Geschäftsführer, Oktett64 GmbH

Projektbeispiel: GSW Minden

Ralf Dosoudil, Niederlassungsleiter Nordrhein-Westfalen, PEWO Energietechnik GmbH

Projektbeispiel: „Energiezentrale der Zukunft“ Bochum

Das Webinar findet via Microsoft Teams statt.

Link zur Veranstaltung:

Besprechungs-ID: 385 171 602 033

Kennung: 9xk6aL7t

Baugenehmigungen für Wohnungen im Juli 2025: +30,0% zum Vorjahresmonat

Im Juli 2025 wurde in Deutschland der Bau von 22.100 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 30,0% oder 5.100 Baugenehmigungen mehr als im Juli 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Wert für einen Juli seit dem Jahr 2009 gesunken war. Von Januar bis Juli 2025 wurden 131.800 Wohnungen genehmigt. Das waren 6,6% oder 8.200 Wohnungen mehr als im gleichen Zeitraum 2024. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Neubauwohnungen Januar bis Juli 2025: Aufwärtstrend bei Einfamilienhäusern hält an

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juli 2025 insgesamt 17.800 Wohnungen genehmigt. Das waren 33,2% oder 4.400 Wohnungen mehr als im Vorjahresmonat. Im Zeitraum Januar bis Juli 2025 wurden 8,2% oder 8.100 mehr Neubauwohnungen in Wohngebäuden genehmigt als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 15,0% (+3.300) auf 25.400. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl um 6,6% (-500) auf 7.100 genehmigte Wohnungen. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, wurden von Januar bis Juli 2025 insgesamt 69.300 neue Wohnungen genehmigt. Dies bedeutete einen Anstieg um 5,6% (+3.700) neue Wohnungen.

GdW: Kein nachhaltiger Aufschwung sichtbar

„Die aktuellen Genehmigungszahlen zeigen eine leichte Erholung, aber von einem echten Wendepunkt im Wohnungsbau sind wir noch weit entfernt“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, zu den Baugenehmigungszahlen des Statistischen Bundesamtes.Besonders beim Geschosswohnungsbau, dem Herzstück einer sozialen Wohnungsversorgung in den Städten, ist die Entwicklung noch viel zu schwach. „Ein Plus von 5,6 Prozent im Mehrfamilienhausbau reicht bei weitem nicht aus, um die Wohnungsnot in den Ballungsräumen zu lindern“, sagt Gedaschko. Der GdW fordert daher von der Politik ein entschiedenes Handeln.

Preise für Wohnimmobilien im 2. Quartal 2025: +3,2 % zum Vorjahresquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 2. Quartal 2025 um durchschnittlich 3,2% gegenüber dem 2. Quartal 2024 gestiegen. Damit stiegen die Wohnimmobilienpreise zum dritten Mal in Folge gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal, nachdem sie zuvor seit dem 4. Quartal 2022 durchgängig gesunken waren. Im 1. Quartal 2025 hatte der Anstieg im Vorjahresvergleich bei 3,5% gelegen, im 4. Quartal 2024 bei 1,9%. Gegenüber dem 1. Quartal 2025 erhöhten sich die Preise für Wohnimmobilien im 2. Quartal 2025 um 1,1%.

Preisanstiege in fast allen Regionen

Im 2. Quartal 2025 kosteten Eigentumswohnungen in allen Regionen Deutschlands im Durchschnitt mehr als im Vorjahresquartal. Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser sind im 2. Quartal 2025 ebenfalls in den meisten Regionen gestiegen.

In den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 2,4% gegenüber dem Vorjahresquartal (+0,3% zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der Top-7-Metropolen verteuerten sich Wohnungen im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 5,0% (+1,3 % zum Vorquartal). In dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käuferinnen und Käufer von Eigentumswohnungen 3,6% mehr als im Vorjahresquartal (+3,6% zum Vorquartal).

Auch Ein- und Zweifamilienhäuser verteuerten sich in den meisten Regionen: In dünn besiedelten ländlichen Kreisen erhöhten sich die Preise im Durchschnitt um 2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+1,3% zum Vorquartal). In kreisfreien Großstädten außerhalb der sieben größten Städte stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahresquartal um 3,9% (+1,6 % zum Vorquartal). Lediglich in den sieben größten Städten Deutschlands gaben die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser um 0,2% gegenüber dem 2. Quartal 2024 nach (+0,2% zum Vorquartal).

Schimmelbildung: Vermieteraufklärung schützt vor Haftung

Schimmelbefall sorgt regelmäßig für Konflikte im Mietverhältnis – doch nicht jeder Mieteranspruch ist berechtigt. Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, wie sich Vermieter durch ordnungsgemäße Aufklärung schützen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 18.04.2007, Az. VIII ZR 182/06) hat bereits grundlegend klargestellt, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Schimmelbildung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Selbst wenn der Mieter gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet, muss er dem Vermieter zunächst die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben oder eine Abmahnung aussprechen. Außerdem ist ein ärztliches Attest allein nicht ausreichend. Erst ein Sachverständigengutachten, das eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch den festgestellten Schimmel belegt, kann im Einzelfall die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung sein.

Das Landgericht Landshut (Urteil vom 08.01.2025, Az. 1 S 339/23) ergänzte die Rechtsprechung um einen wichtigen Aspekt: Bei baulichen Veränderungen müssen Mieter ihr Lüftungsverhalten entsprechend anpassen. In dem Fall war nach dem Einbau moderner Isolierfenster in einem älteren Gebäude Schimmel entstanden. Die Mieterin verlangte Beseitigung und Mietminderung. Da die Vermieterin die Mieterin jedoch rechtzeitig auf die Notwendigkeit intensiveren Lüftens hingewiesen hatte, sah das Gericht kein Verschulden der Vermieterin vorliegen und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass ältere, oft undichte Fenster von selbst für einen gewissen Luftaustausch sorgen, während moderne Isolierfenster bewusstes und regelmäßiges Lüften erfordern. Nach der „Verkehrssitte“ ist mindestens zweimal täglich für etwa zehn Minuten sowie zusätzlich nach dem Duschen oder Kochen zu lüften.

Was gilt für Vermieter in der Praxis?

Grundsätzlich stellt Schimmel einen Mangel dar, für den zunächst der Vermieter die Verantwortung und Beweislast trägt. Er muss beweisen, dass der Schimmel nicht bauwerksbedingt ist und bei einem üblichen Wohnverhalten nicht entsteht. Erst danach muss der Mieter darlegen, dass sein Lüftungs- und Heizverhalten richtig und ordnungsgemäß war.

Um das Haftungsrisiko zu mindern, sollten Vermieter nach baulichen Maßnahmen wie dem Einbau neuer Fenster ihre Mieter daher schriftlich und verständlich auf veränderte Lüftungsanforderungen hinweisen und dies entsprechend dokumentieren. Empfehlenswert ist außerdem eine verständliche Lüftungsanleitung der Montagefirma. Da die Gerichte die Zumutbarkeit von Lüftungsanforderungen (Häufigkeit des täglichen Lüftens, Öffnung des Fensters) unterschiedlich beurteilen, sollten sich die Hinweise stets am konkreten Objekt und den technischen Veränderungen orientieren. Auch technische Nachrüstungen, etwa mit Entlüftungsgeräten, können im Zweifel präventiv und als zusätzliche Absicherung dienen.

Abstellen von Müll und Schuhen im Hausflur: zulässig oder sogar Kündigungsgrund?

Vermutlich einer der Dauerbrenner in jeder Hausgemeinschaft und ein Ärgernis für viele Vermieter und Nachbarn: die Bewohner stellen in den Hausfluren Schuhe, Schränkchen, Kinderwagen, Fahrräder oder gar Müll ab. Ist das erlaubt? Rechtfertigt es gar eine Kündigung?

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) klargestellt, dass Mieter grundsätzlich das Recht haben, Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus zu nutzen. Hiervon umfasst ist beispielsweise das Abstellen von notwendigen Gegenständen wie Kinderwagen oder Rollatoren, deren Abstellen dem gefahrlosen Zugang dienen kann, wenn keine alternative Abstellmöglichkeit besteht und dadurch keine Gefahrenlage hervorgerufen wird (beispielsweise durch das Verstellen von Fluchtwegen).

Wie ist es aber mit Gegenständen und Dingen, die nach (vermutlich) allgemeinem Verständnis in den Gemeinschaftsflächen nichts verloren haben, wie Schuhen und “zwischengelagertem” Müll?

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung lässt das kurzfristige Abstellen von Gegenständen im Hausflur in engen Grenzen zu und orientiert sich dabei an Fluchtwegfreiheit und konkretem Gefahrpotenzial. Nach herrschender Meinung bestehen gegen das gelegentliche kurzfristige Abstellen von Mülltüten und Schuhen dann keine Einwände, wenn

  • dadurch Flucht- und Rettungswege nicht dauerhaft oder wesentlich eingeschränkt werden,
  • keine nachhaltige Beeinträchtigung der Mitbewohner vorliegt.

Dauerhaft abgestellte Möbel, Regale, Blumentöpfe oder größere Gegenstände werden zum Teil von Gerichten ebenso erlaubt, sofern – ergänzend zu den bereits aufgezählten Kriterien – keine Unfall- oder Brandschutzproblematik vorliegt.

Entsprechend hat beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Neukölln im Urteil vom 01.06.2023 – 10 C 121/22 entschieden: weder das kurzzeitige Abstellen einer Mülltüte noch das ebenfalls kurzzeitige Abstellen eines Kinderwagens vor der Wohnungstür – sofern es die Größe des Hausflurs zulässt – seien ein Kündigungsgrund.

Fazit:

Ein grundsätzliches Verbot für das Abstellen von Gegenständen im Hausflur gibt es nicht. Das Vorliegen der aufgezählten Kriterien wie Beeinträchtigungen oder eine Unfall- oder Brandschutzproblematik ist im Einzelfall zu prüfen. Bestätigung es sich, ist der Bewohner diesbezüglich abzumahnen und zur Abhilfe aufzufordern, bevor eine Kündigung in Erwägung zu ziehen ist.

Europäische Kommission konsultiert zu „Europäischem Plan für erschwinglichen Wohnraum“ und „Europäischer Strategie für den Wohnungsbau“

Die Europäische Kommission hat am 11. Juli 2025 die öffentliche Konsultation zum European Affordable Housing Plan gestartet. Die Initiative geht auf das Arbeitsprogramm der Kommission und die Ankündigung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zurück, die wachsende Wohnraumkrise in Europa gezielt anzugehen. Mit Dan Jørgensen wurde erstmals ein Kommissar für Energie und Wohnungswesen ernannt, der mit einer eigens eingerichteten „Task Force Housing“ den Affordable Housing Plan erarbeitet.

Ergänzend dazu treibt die Generaldirektion Binnenmarkt und Industrie (GD GROW) eine Strategie für den Wohnungsbau voran. Der Plan soll Vorschläge enthalten, wie Investitionen in Neubau und Sanierung mobilisiert werden können und der Zugang zu angemessenem, bezahlbarem und nachhaltigem Wohnraum erleichtert und Hindernisse im Markt abgebaut werden können. Gleichzeitig werden Querschnittsthemen wie Energieeffizienz, das Neue Europäische Bauhaus und sozialer Zusammenhalt berücksichtigt. Ziel der laufenden Konsultation ist es, zu untersuchen, ob und wo durch die Entwicklung eines neuen europäischen Konzepts für bezahlbaren und nachhaltigen Wohnraum ein europäischer Mehrwert entstehen kann, um insbesondere dem zunehmenden Mangel an erschwinglichem Wohnraum zu begegnen. Dazu sollen die Ursachen der aktuellen Herausforderungen analysiert, deren Auswirkungen auf verschiedene Bevölkerungsgruppen und Sektoren beleuchtet sowie Erkenntnisse über mögliche Lösungsansätze, einschließlich bewährter Verfahren, gewonnen werden.

Die Konsultation besteht aus zwei Fragebögen: Einer richtet sich an die breite Öffentlichkeit, der andere speziell an Unternehmen, Verbände und Behörden. Insgesamt enthält die Konsultation mehr als 50 Fragen zu zwölf Themenbereichen, unter anderem zu erschwinglichem Wohnraum und sozialem Wohnungsbau, staatlichen Beihilfen, Flächennutzungsplanung sowie Genehmigungsverfahren, dem Baugewerbe, Vereinfachung, Mietmarkt und Inklusion.

Die Frist für Rückmeldungen ist der 17. Oktober 2025.

Bundesbauministerium: Bessere Förderkonditionen bei Neubauförderprogrammen KFN und KNN

Für die Neubauförderprogramme “Klimafreundlicher Neubau (KFN)” und “Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)” gelten seit dem 23.09.2025 attraktivere Zinskonditionen. Das Bundesbauministerium möchte damit noch in diesem Jahr einen starken Impuls setzen, klimafreundlichen sowie auch flächeneffizienten und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. In einem ersten Schritt waren im Programm KNN schon Verbesserungen in Form der Anpassung der Baukostenobergrenze und der Wohnflächengrenze umgesetzt worden.

Mit dem KFN-Programm können der Neubau und der Ersterwerb klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude gefördert werden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können die Förderung durch zinsverbilligte Kredite bei ihrer Hausbank beantragen. Kommunen können Zuschüsse erhalten. Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.

Bei KNN hatte es bereits Anfang des Monats Konditionsverbesserungen gegeben. Zum einen werden Küchen und Wohnküchen künftig als Aufenthaltsräume gewertet. Das Programm wurde damit an die Baupraxis angepasst, die häufig bei kompakten Wohnungen die Küche offen gestaltet. Die Flexibilität der Wohnraumgestaltung für die Bauherrinnen und Bauherren wurde dadurch erhöht. Zum anderen war die Baukostengrenze angehoben worden. Durch die Anhebung sind mehr Projekte als zuvor innerhalb der Kostengrenze realisierbar. 

Das Programm KNN fördert klimagerechte und flächeneffiziente Neubauvorhaben. Über eine Baukostenbegrenzung soll bezahlbarer Wohnraum entstehen. Ebenso kann der Kauf neuer Gebäude, die bereits gebaut wurden und die Vorgaben erfüllen, gefördert werden. Die Förderung für Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen erfolgt mittels zinsverbilligter Kredite. Kommunen können Zuschüsse erhalten.

Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der KfW.