Abschaltung des 2G-Netzes –Aufrüstung von Notrufsystemen von Aufzügen

Das Wichtigste:

Die Deutsche Telekom hat bekannt gegeben, ihr 2G-Mobilfunknetz bis Ende Juni 2028 abzuschalten. Vodafone plant eine Abschaltung bis voraussichtlich Ende 2030. Die Wohnungswirtschaft ist hiervon insbesondere als Betreiber von Aufzugsanlagen betroffen.
Denn zahlreiche Notrufsysteme in Aufzügen sind auf die (alte) 2G-Technologie angewiesen. Nach Schätzungen des Branchenverbands VDMA sind deutschlandweit noch etwa 400.000 Aufzüge mit Kommunikationsmodulen auf 2G-Basis ausgestattet.

Mit der Abschaltung des Netzes wird eine Aufrüstung auf gängige Verbindungsstandards (4G und 5G) erforderlich, damit der Notruf weiterhin funktioniert. Ein rund um die Uhr funktionierendes 2-Wege-Kommunikationssystem zählt gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 zu den sogenannten Betreiberpflichten und ist Voraussetzung dafür, dass der Aufzug überhaupt benutzt werden darf. Damit sind die Wohnungsunternehmen als Betreiber verpflichtet, ihre Systeme auf neue Mobilfunkstandards umzustellen, bevor das aktuell verwendete Mobilfunknetz abgeschaltet wird.

Sofern Sie nicht bereits von ihren Dienstleistern/Wartungsunternehmen oder Aufzugsherstellern über diesen Sachverhalt informiert wurden, wird eine Kontaktentnahme empfohlen, um eine frühzeitige Umrüstung in Gang zu setzen.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum herunterladen.

FAQ zur Abschaltung der SD-Satellitensignale von ZDF und KIKA am 18.11.2025

nachdem am 07.01.2025 die SD-Satellitensignale der TV-Programme „Das Erste“ und aller „Dritten“ abgeschaltet wurden, wird am 18.11.2025 die angekündigte SD-Abschaltung aller ZDF-Sender folgen. Dazu zählen das ZDF-Hauptprogramm sowie die Programme ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA.

Betroffen von der Abschaltung sind alle Empfangseinrichtungen, die ihre Signale vom Satelliten beziehen, somit auch der Kabel- und Satellitengemeinschaftsempfang in Mehrfamilienhäusern. Eine Programmeinbuße ist mit den Abschaltungen nicht verbunden. Die Programme des ZDF und des KIKA stehen, wie auch die ARD-Programme, in HD auf dem Satelliten und in allen Kabelnetzen unverschlüsselt und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung. SD steht für Standard Definition, HD für High Definition.

Der GdW hat dazu seine im Rahmen der Abschaltung der ARD-Programme erarbeitete FAQ-Liste aktualisiert. Die Liste finden Sie hier zum herunterladen.

Inflation in Bayern liegt im August 2025 bei 2,1 Prozent

Fürth. Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im August 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,1 Prozent. Dabei kosten Nahrungsmittel 3,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Energie kann hingegen um 3,7 Prozent günstiger bezogen werden.

Im Vergleich zum Vormonat Juli 2025 steigen die Verbraucherpreise im August 2025 um 0,1 Prozent. Nahrungsmittel werden im Vergleich zum Juli 2025 teurer (+0,4 Prozent). Kraftstoffe (-0,9 Prozent) und insbesondere Heizöl (-4,4 Prozent) können im Vormonatsvergleich günstiger bezogen werden. Der Preis für Strom hingegen steigt im Vergleich zum Juli 2025 geringfügig (+0,1 Prozent).

Inflationsrate im August
Die Inflationsrate, gemessen als prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat, liegt im August 2025 bei 2,1 Prozent. Im Vergleich zum Vormonat Juli 2025 steigen die Verbraucherpreise um 0,1 Prozent.

Die Teuerungsrate des Gesamtindex ohne Nahrungsmittel und Energie, in der öffentlichen Diskussion oft als Kerninflationsrate bezeichnet, beläuft sich in diesem Monat auf 2,6 Prozent und liegt damit weiterhin deutlich über der Gesamtinflation. Gegenüber dem Vormonat Juli 2025 bleibt die Kerninflation unverändert.

Preissteigerungen zum Schulstart
Im September beginnt in Bayern das neue Schuljahr. Hierfür benötigen die Schülerinnen und Schüler neben Schulrucksäcken auch Stifte und Blöcke. Die Preise hierfür sind im August 2025 im Vergleich zum Vorjahresmonat zum Teil deutlich gestiegen. Für Papierprodukte, wie z.B. Schulhefte oder Zeichenblöcke, muss 3,6 Prozent mehr bezahlt werden. Die Preise für anderes Schreib- und Zeichenmaterial, wie Kugelschreiber, Bleistifte oder Farbkasten, sind gegenüber dem August 2024 um 1,5 Prozent gestiegen. Schulranzen und -rucksäcke können dagegen günstiger gekauft werden (-2,5 Prozent). Die Süßwaren in der Schultüte zum ersten Schultag sind im Vorjahresvergleich um 6,9 Prozent teurer geworden.

Nahrungsmittel: Hohe Preissteigerungen bei Obst; Olivenöl und Zucker werden deutlich günstiger
Im Jahresvergleich müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher im August 2025 deutliche Preissteigerungen bei Nahrungsmitteln hinnehmen (+3,0 Prozent). Im Vergleich zum Vormonat Juli 2025 steigen die Preise um 0,4 Prozent. Obst (+8,1 Prozent) wird gegenüber dem Vorjahr deutlich teurer, der Preis für Gemüse hingegen sinkt um 1,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Fleisch und Fleischwaren (+4,0 Prozent), Molkereiprodukte und Eier (+3,8 Prozent) sowie Butter (+6,4 Prozent) werden spürbar teurer. Olivenöl (-31,4 Prozent) und Zucker (-25,3 Prozent) können dagegen deutlich günstiger bezogen werden als im Vorjahr.

Energie und Kraftstoffe im Vorjahresvergleich günstiger
Die Preise für Energie liegen im August 2025 3,7 Prozent unter dem Vorjahreswert. Vor allem Heizöl wird mit einem Rückgang um 7,3 Prozent erkennbar günstiger. Strom (-3,0 Prozent) und Erdgas (-1,9 Prozent) können ebenfalls günstiger bezogen werden. Der Preis für Kraftstoffe liegt ebenfalls deutlich unter dem Wert des Vorjahres (-4,0 Prozent). Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe werden dagegen um 1,1 Prozent teurer im Vorjahresvergleich.

Tanken wird im Vergleich zum Vormonat Juli 2025 allerdings um 0,9 Prozent günstiger. Die Preise für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (+1,6 Prozent) steigen. Ebenso nehmen die Preise für Erdgas (+0,2 Prozent) sowie für Strom (+0,1 Prozent) geringfügig zu. Heizöl hingegen wird im Vormonatsvergleich um 4,4 Prozent günstiger.

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen im Vergleich zum Gesamtindex
Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft leicht über dem Gesamtindex. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sich die Wohnungsmieten im August 2025 um 2,2 Prozent.

Stromerzeugung im 1. Halbjahr 2025: 5,9 % weniger Strom aus erneuerbaren Energien

WIESBADEN – Im 1. Halbjahr 2025 wurden in Deutschland 221 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen mitteilt, waren das 0,3 % mehr als im 1. Halbjahr 2024. Die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energiequellen sank dabei um 5,9 % auf 127,7 Milliarden Kilowattstunden. Damit stammten 57,8 % des inländisch produzierten Stroms aus erneuerbaren Quellen (1. Halbjahr 2024: 61,6 %). Demgegenüber stieg die Stromerzeugung aus konventionellen Energieträgern gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 10,1 % auf 93,2 Milliarden Kilowattstunden und einen Anteil von 42,2 % der inländischen Stromproduktion (1. Halbjahr 2024: 38,4 %).

Photovoltaik drittwichtigster Energieträger vor Erdgas

Die Stromerzeugung aus Windkraft sank im 1. Halbjahr 2025 gegenüber dem 1. Halbjahr 2024 um 18,1 % auf 60,2 Milliarden Kilowattstunden. Dieser Rückgang war das Ergebnis ungewöhnlich schwacher Windverhältnisse. Dennoch blieb die Windkraft mit einem Anteil von 27,2 % der wichtigste Energieträger in der inländischen Stromproduktion.

Dagegen nahm die Stromproduktion aus Photovoltaik stark zu: Mit einem Anstieg von 27,9 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stieg die Einspeisung auf 39,3 Milliarden Kilowattstunden. Strom aus Photovoltaik machte damit 17,8 % der gesamten produzierten Strommenge aus und nahm den dritten Platz in der inländischen Stromerzeugung ein. Der Anstieg der Einspeisung aus Photovoltaik erklärt sich vor allem durch den Zubau neuer Anlagen sowie durch ungewöhnlich viele Sonnenstunden.

Kohle und Erdgas legen zu, Kohle weiterhin zweitwichtigster Energieträger

Die in Kohlekraftwerken erzeugte Strommenge stieg im 1. Halbjahr 2025 gegenüber dem 1. Halbjahr 2024 um 9,3 % auf 50,3 Milliarden Kilowattstunden. Damit blieb Kohle mit einem Anteil von 22,7 % des insgesamt produzierten Stroms der zweitwichtigste Energieträger in der inländischen Stromerzeugung.

Auch die Stromerzeugung aus Erdgas legte zu, und zwar um 11,6 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum auf 35,8 Milliarden Kilowattstunden. Der Zuwachs bei der Photovoltaik war allerdings so stark, dass Erdgas mit einem Anteil von 16,2 % an der gesamten Stromproduktion auf den vierten Platz der wichtigsten Energieträger zurückfiel.

Importüberschuss sinkt auf 8,3 Milliarden Kilowattstunden

Die nach Deutschland importierte Strommenge stieg im 1. Halbjahr 2025 im Vergleich zum 1. Halbjahr 2024 leicht um 0,8 % auf 37,8 Milliarden Kilowattstunden. Dagegen stieg die exportierte Strommenge um 6,5 % auf 29,5 Milliarden Kilowattstunden. Damit wurden rund 28 % mehr Strom aus dem Ausland importiert als dorthin exportiert. Nachdem im 1. Halbjahr 2024 ein Importüberschuss von 9,8 Milliarden Kilowattstunden verzeichnet worden war, schmälerte sich dieser im 1. Halbjahr 2025 auf 8,3 Milliarden Kilowattstunden. Dies führte zusammen mit der leichten Zunahme der inländischen Produktion dazu, dass die in Deutschland verfügbare und nachgefragte Strommenge im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht um 0,4 % auf 229,2 Milliarden Kilowattstunden zurückging.

Haftung des Mieters: Auch für Schäden ohne eigenes Verschulden

Zwei neuere Entscheidungen der Landgerichte aus Berlin und Lübeck verdeutlichen: Die Haftung von Mietern kann sehr weit reichen. Selbst ohne eigenes Verschulden können sie für Schäden verantwortlich sein. Entscheidend ist, ob diese der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen sind.

Beschädigung einer Glastür durch Ohnmacht des Mieters
(LG Berlin, Urteil v. 13.12.2023, Az. 64 S 81/23)
Eine Mieterin verlor in ihrer Wohnung plötzlich das Bewusstsein und fiel rückwärts in eine Glastür, die dabei zerbrach. Sie verlangte vom Vermieter die Reparatur der Türe und minderte die Miete. Das Gericht wies die Ansprüche zurück und stellte klar, dass ein Vermieter nur Schäden tragen muss, die durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch (z. B. Abnutzungserscheinungen, Verschleiß) entstehen. Ein – wenn auch schuldloses – Hineinfallen in eine Tür gehört nicht dazu.

Fazit: Mieter haften nahezu für alle Schäden, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen und ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Mieter trägt das Risiko auch für unvorhergesehene Ereignisse wie Ohnmachtsanfälle oder Stürze.

Brandschaden durch E-Bike-Akku
(LG Lübeck, Urteil v. 26.07.2024, Az. 5 O 26/23)
Noch teurer wurde es für einen Mieter beim erstmaligen Aufladen seines gebraucht gekauften E-Bikes in seiner Lagerhalle. Beim unbeaufsichtigten Laden des fest eingebauten Akkus kam es zu einem Brand, der einen hohen Sachschaden verursachte. Das Gericht bejahte eine Haftung auf zwei Grundlagen:
Zum einen ist die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz begründet. Da ein E-Bike als Kraftfahrzeug gilt und der Brand beim „Betreib“ (Ladevorgang) des fest eingebauten Akkus entstand, haftete der Mieter verschuldensunabhängig.
Zum anderen haftet der Mieter wegen fahrlässiger Pflichtverletzung. Beim erstmaligen Aufladen hätte der Mieter die Lagerhalle nicht verlassen, sondern den Ladevorgang überwachen müssen, da der gebauchte Akku vorgeschädigt oder tiefentladen sein konnte.

Fazit: Auch bei unsachgemäßer Nutzung technischer Geräte kann der Mieter haften. Nicht umfasst sind Schäden, die am Mietgegenstand durch normalen Verschleiß oder Materialermüdung entstehen. Zwar betraf die Entscheidung einen Gewerberaum, die Urteilsbegründungen lassen sich jedoch auf das Wohnmietrecht übertragen. Auch hier können Schäden durch Akkus von E-Bikes oder E-Scootern dem Mieter zurechenbar sein. Keine Haftung besteht, wenn Akkus ausgebaut und separat geladen werden (kein „Betrieb“). Wichtig ist außerdem, dass die vom Gericht angenommene Überwachungspflicht nicht für alltägliche technische Geräte (z. B. Smartphone oder Laptop) gilt.

Welche Bedeutung haben die Urteile für Vermieter?
Beide Entscheidungen zeigen: Die Haftung von Mietern ist weitreichend und kann auch schuldloses Verhalten umfassen. Für Vermieter bedeutet dies, dass Schadensersatzforderungen häufiger durchsetzbar sind, als Mieter annehmen.
Obwohl die Entscheidungen besondere Einzelfälle betreffen, lassen sich die Grundsätze auch auf alltägliche Schäden übertragen. Eine Haftung des Mieters besteht nicht nur bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Ohnmacht oder Sturz, sondern auch bei üblichen Alltagsvorfällen, wenn beispielsweise durch einen unachtsamen Moment ein schwerer Gegenstand auf eine Bodenfliese fällt und diese springt oder durch das Umstellen von Möbel versehentlich das Parkett zerkratzt wird. Solche Schäden werden häufig erst bei der Wohnungsrückgabe sichtbar. Daher ist es entscheidend, den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug sorgfältig zu dokumentieren und Schäden genau zu beschreiben. So kann einfacher nachgewiesen werden, dass sie auf den Mieter und nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
Die Haftung des Mieters umfasst zudem Schäden, die von Dritten (z. B. Gästen, Angehörigen oder Handwerkern) verursacht werden, sofern sich diese mit Wissen und Willen des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter haftet somit auch für deren Handlungen, solange diese seiner Risikosphäre zuzuordnen sind.

Wichtig bleibt: Kosten für Schäden durch normale Abnutzung oder Verschleiß (z. B. an Böden, Türen oder Rollläden) trägt weiterhin der Vermieter. Deshalb sollten Vermieter Schäden nicht nur dokumentieren, sondern auch prüfen, ob sie über die normale Nutzung hinausgehen. Zusätzlich empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass Mieter über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Lithium-Akkus oder ähnlichen, risikobehafteten Geräten.

Die Regelung einer Indexmiete unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarung“ im Mietvertrag ist unwirksam.

Sachverhalt:
Die Parteien- Vermieterin und Mieter- streiten über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung auf Basis einer vertraglich vereinbarten Indexmiete. Im entschiedenen Fall war die Indexmiete am Ende des Mietvertrags unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ geregelt. Unter diesem Punkt wurde hierzu lediglich der Satz „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557 b BGB“ aufgeführt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht sah die von der Vermieterin erklärte Mieterhöhung als unwirksam an, da die Klausel zur Indexmiete an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als ungewöhnlich und damit als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen und unverständlich sei.

Zum einen mussten die Mieter nicht damit rechnen, dass bei einem Unterpunkt „Sonstige Vereinbarungen“ noch eine Regelung zur Miethöhe enthalten ist. Zum anderen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot besagt, dass eine Klausel klar und verständlich sein soll. Die Regelungen in einem Mietvertrag müssen für juristische Laien verständlich sein, ohne dass man Rechtsrat einholt.

Gerade dies ist aber nicht der Fall, wenn wie hier die Klausel ohne den Gesetzestext nicht verständlich ist. So hätte sich unter anderem aus dem Mietvertrag ausdrücklich ergeben müssen, dass die Miete durch den Preisindex des Statistischen Bundesamts für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Ohne weitere Konkretisierung ist die Klausel unwirksam.

Ausblick

Daraus ergibt sich für die Praxis, dass zum einen die thematische Gliederung des Vertrages klar sein soll, beispielsweise durch die Überschrift und darunter die Regelung, die getroffen werden soll und zum anderen, dass ein bloßer Paragraphenhinweis gegenüber Laien nicht ausreicht, sondern zumindest eine kurze Erläuterung der Klausel erforderlich ist.

Seminarhinweis: MaBV – Mietrecht für Techniker und Hausmeister am 18. September

Längst müssen Techniker und Hausmeister von Wohnungsunternehmen sich nicht nur um Fragen aus dem eigenen Sachgebiet kümmern. Zunehmend werden sie von den Mietern mit mietrechtlichen Fragen konfrontiert. Das Seminar vermittelt Problembewusstsein und Lösungsmöglichkeiten für dieses Arbeitsumfeld. Besprochen wird unter anderem:

Inhalte:

  • Bauliche Veränderungen
  • Schönheitsreperaturen
  • Schimmel + Feuchtigkeit
  • Mangel + Minderung
  • Verkehrssicherungspflicht
  • Trittschall
  • Fogging
  • Raumtemperatur

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.