DigiWoh-Weiterbildung: Social Media für Wohnungsunternehmen

Mit einer kostenfreien zweitägigen “Master-Class” zum Einsatz sozialer Medien für Wohnungsunternehmen vom 29. – 30. Oktober 2025 in Magdeburg bieten wir interessierten Marketing- und KommunikationsexpertInnen aus der Wohnungswirtschaft eine spannende und praxisnahe Weiterbildungsmöglichkeit. Inhalte sind dabei u.a.

  • Social Media-Strategie für die richtige Positionierung als Vermieter, Arbeitgeber oder Dienstleister
  • Planung und Umsetzung von Social Media-Kampagnen
  • Tipps & Tricks zur Generierung von Content in Form von Videos, Grafiken & Co.
  • Richtiger Umgang mit KI-Tools für die Content-Generierung

Die Teilnahme wird als Weiterbildungsmaßnahme bescheinigt. Sie können sich kostenfrei unter dem folgenden Link anmelden. Klicken Sie hier auf den Button “Anmelden”, wählen dann die Option “Mit Zugangscode anmelden” aus und geben nach Eingabe Ihrer Daten den Zugangscode 448709 ein.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen unter timo.wanke@digiwoh.de oder 030 / 82403 – 166 gern zur Verfügung.

Seminarhinweis: Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Energiewende (HeizkV, BetrkV, Stromkosten und Wärmepumpe) am 17. September

Das Heizkostenrecht und das Betriebskostenrecht stehen immer wieder vor Herausforderungen, wenn es um Fragen der Abrechnung von Heizkosten (bei vermieterseitigem Eigenbetrieb der Zentralheizung) oder auch des Wärmelieferentgelts geht. Durch die zahlreichen Neuerungen im Zuge der Wärmewende und der Energiewende hat der Gesetzgeber immer wieder neue Anforderungen an Vermietende. Diese finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie generell im Energierecht (insbes. im EEG, EnWG) und aber z.B. auch in den so genannten Solarpflichten aus Ordnungsrecht. Wie wirken sich diese energierechtlichen Vorgaben auf die Gestaltung von Kalt- und Warmmieten aus?

Hierzu stellen sich viele Rechtsfragen, wie z.B. die folgenden:

  • Wie weit reicht das den Mietenden zustehende Wirtschaftlichkeitsgebot genau?
  • Kann die Vermieterin gezwungen werden, gegen überhöhte Wärmeabrechnungen vorzugehen?
  • Was genau ist bei der Abrechnung von Stromkosten der Wärmepumpe zu beachten?
  • Ist die Alternative der (energetischen) Modernisierungsumlage (nach § 559e BGB oder § 559 BGB) gangbar, wenn ich Solardachanlagen und/oder Wärmepumpen installiere oder installieren lasse?
  • Inwieweit sind Photovoltaik-Stromkosten, die ich für die Wärmeversorgung aus einer Wärmepumpe einsetze, über das Heiz- und Betriebskostenrecht überhaupt umlegbar, wenn die Vermieterin Anlagenbetreiberin der Dachsolaranlage und der Wärmepumpe ist? Und: Ändert sich das bei Fremdbetrieb?
  • Schließlich: Was gilt seit der Reform des Mietrechts im Sommer 2024 zu den Balkonsolaranlagen und den Ladesäulen?

Aus Sicht eines Energierechtlers werden neue Fragen des Mietrechts unter Beachtung der zwingend zu beachtenden technischen Aspekte (insbesondere auch der Vorgaben des Verbands der Elektrotechnik (VDE) und der Bundesnetzagentur (BNetzA)) dargestellt. Der Referent wird auch seine Ansichten zum mietrechtlichen Mangelbegriff und zum Wirtschaftlichkeitsgebot gerne mit Ihnen diskutieren.

Externe Veranstaltung: Save the Date: Foyer Dialog zum „Gebäudetyp-e“

Am 20. Oktober 2025 um 18 Uhr lädt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zum Foyer Dialog „Gebäudetyp-e“ ein. Erleichterungen in der BayBO schaffen schon jetzt Spielraum für innovative Ansätze und in bayernweit 19 Pilotprojekten werden momentan neue Bau- und Wohnformen getestet.

Zeit für eine Zwischenbilanz: Auf dem Podium diskutieren Bauminister Christian Bernreiter, Prof. Lydia Haack (BYAK), Prof. Elisabeth Endres (Wissenschaftliche Begleitung, TU Braunschweig), Birgit Eckert-Gmell (Bauherrin des Pilotprojekts in Augsburg) und Prof. Dr. Klaus Eschenbruch (Deutscher Anwaltverein) über die aktuellen Herausforderungen und Chancen. In einer Ausstellung werden erste Erkenntnisse aus den Pilotprojekten präsentiert.

Anmeldung und weitere Informationen unter:

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %.

Beurteilung AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Kommission haben im Rahmen einer Gesamtwürdigung unterschiedliche Faktoren abgewogen. Dabei haben sie sich an sachlichen Grundlagen und vor allem an den aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts orientiert. Die Kommission hat insbesondere auch die derzeitige Situation in der Wirtschaft und am Arbeitsmarkt berücksichtigt. Letztlich hat die Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet, dem beide Seiten zugestimmt haben, der beiden Seiten aber auch einen Kompromiss abverlangt hat. Aus Sicht der Arbeitgeberseite war wichtig, dass der Mindestlohn nicht übermäßig und nur schrittweise steigt, um Tragbarkeit und Planungssicherheit für die Tarifvertragsparteien und Betriebe zu gewährleisten. Sie hat daher dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden zugestimmt.

Reform des Vergaberechts – Chance oder vertane Gelegenheit für die Wohnungswirtschaft?

Für kommunale Wohnungsbauunternehmen, die öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB sind oder Förderungen erhalten, sind die aktuellen Regelungen des Vergaberechts ein Hemmschuh bei der Umsetzung von Projekten: komplizierte und langwierige Vergabeverfahren bremsen dringend notwendige Investitionen beim Wohnungsbau. Nun soll Bewegung in die Sache kommen: am 06. August hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beschleunigung öffentlicher Vergaben beschlossen. Das ausgegebene Losung heißt: einfacher beschaffen, schneller bauen – das nationale Vergaberecht soll künftig einfacher, flexibler, schneller und digitaler werden.

Ein zentraler Hebel dafür soll die Möglichkeit sein, Leistungen in Zukunft auch in Form von Gesamtvergaben auszuschreiben, wo bisher die Aufteilung der Leistungsvergaben in Lose vorgeschrieben war – so zumindest die Intention. Allerdings bleibt der Regierungsentwurf hinter den Erwartungen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft zurück:

Spürbare Erleichterungen im Hinblick auf die Zusammenfassung von Losen werden – abweichend von den Inhalten des vorangegangenen Gesetzesentwurfs aus der Fachebene des Ministeriums – nur in wenigen Ausnahmefällen ermöglicht. Solche Gesamtvergaben sind nach dem derzeit geplanten Wortlaut des § 97 Abs. 3 VgV weiterhin aus zeitlichen Gründen nur möglich, sofern der Auftragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht und auch nur dann, wenn Mittel aus dem “Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität” betroffen sind. Inwieweit diese Mittel aber neben den derzeitigen Plänen (“KfN”/”KNN”, “Jung kauft alt”, “Gewerbe zu Wohnen”) überhaupt für die Wohnungswirtschaft Bedeutung haben werden, z.B. im Rahmen der BEG-Förderung, steht noch in den Sternen.

Darüber hinaus bleibt es bei der aktuellen Rechtslage, dass eine Gesamtvergabe nur dann möglich sein soll, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies nach einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Belange “erfordern” (nicht “rechtfertigen”, wie im vorangegangenen Entwurf noch vorgesehen). Auch hier erfolgt im aktuellen Gesetzesentwurf keine Erleichterung bezüglich des bestehenden hohen Dokumentations- und Rechtfertigungsaufwands.

Im Ergebnis bleibt die Möglichkeit der Zusammenfassung von Losvergaben auf wenige zusätzliche Anwendungsfälle beschränkt.

Damit enttäuscht der vorgelegte Kabinettsentwurf aus Sicht der Wohnungswirtschaft in einem zentralen Punkt und dürfte in seiner Wirkung deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurückbleiben. Daher hat der VdW Bayern gegenüber Ministerpräsident Dr. Markus Söder und dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und Staatsminister Hubert Aiwanger als stimmberechtigte Mitglieder des Bundesrates, gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und Staatsminister Christian Bernreiter sowie bayerischen Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Mitte August mehrere Stellungnahmen abgegeben, um auf die praktischen Bedürfnisse der Wohnungsunternehmen aufmerksam zu machen und im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf tragfähige Lösungen für die Mitgliedsunternehmen hinzuwirken.

Im Rahmen der Stellungnahmen wandte sich der Verband insbesondere gegen die zu restriktiven Ausnahmeregelungen, die Unternehmen von einer Losvergabe befreien könnten, sowie gegen die sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Gesamtvergabe. Als konkreter Verbesserungsvorschlag wurde eine Neuregelung des § 97 Abs. 4 Satz 3 BGB gefordert: „… Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn dies insbesondere aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Gründen zweckmäßig ist“. Auch die Möglichkeit einer Gesamtvergabe bei Bauprojekten, die in angespannten Wohnungsmärkten verwirklicht werden sollen, wurde angeregt.

Ob diese Verbesserungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Nichtsdestotrotz gibt es auch erfreuliche Änderungspläne aus Sicht der Wohnungswirtschaft im Rahmen des aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf: so soll der Nachweis der Eignung von Bewerbern und Bietern nach § 122 Abs. 3 GWB des Entwurfs standardmäßig in Form von entsprechenden Eigenerklärungen geführt werden können. Geplant ist außerdem, dass Vergabestellen nach der Neufassung des § 30 HGrG neben Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb nun auch die Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe (jeweils mit Teilnahmewettbewerb) offenstehen sollen.

Fazit:

Die Marschrichtung stimmt, doch der Entwurf bleibt hinter den Erwartungen der Wohnungswirtschaft zurück. Die weitere Entwicklung – nun liegt der Entwurf beim Bundesrat, der zur Stellungnahme aufgefordert ist – wird entscheidend dafür sein, ob das neue Vergaberecht tatsächlich zu einem praxisgerechten Instrument für die Beschleunigung von Bauprojekten wird.

Der VdW Bayern wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Im Übrigen stehen Ihnen bei Fragen natürlich immer gerne Dr. Julia Betz (julia.betz@vdwbayern.de) und Johanna Wendland (johanna.wendland@vdwbayern.de) zur Verfügung.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im August 2025

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich im zweiten Quartal 2025 – wie angesichts der Indikatoren-Lage zu erwarten war – abgeschwächt: Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes ist das preis-, kalender- und saisonbereinigte BIP gegenüber dem Vorquartal um 0,1 % zurückgegangen. Mit der Schnellmeldung wurden zudem turnusgemäß Revisionen der bisherigen BIP-Ergebnisse zurück bis zum Jahr 2008 vorgenommen, die für die vergangenen Jahre teils deutlich ausfallen: So ist die wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Pandemie in den Jahren 2021/22 nun kräftiger ausgefallen als bisher ausgewiesen. Dafür war die reale Wirtschaftsleistung in den vergangenen beiden Jahren wesentlich schwächer als bisher angenommen.

Der leichte Rückgang des preisbereinigten BIP im zweiten Quartal ist vor allem eine Folge der Vorzieheffekte aus dem ersten Quartal, die sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zölle in einer kräftigen Exportentwicklung niedergeschlagen hatten. Dies hat die Ausfuhrentwicklung im zweiten Quartal – vor allem in die USA – entsprechend belastet und dürfte sich auch in der schwachen Industrieproduktion bemerkbar gemacht haben. Vom Außenbeitrag (Exporte abzüglich Importe) ist daher wohl zuletzt ein negativer Impuls ausgegangen. Dagegen hat sich laut Angaben des Statistischen Bundesamtes auch der Konsum im zweiten Quartal erneut positiv entwickelt. Frühindikatoren sowie die schwache Arbeitsmarktlage deuten allerdings weiterhin auf eine gedämpfte Konsumentenstimmung hin. Gleichzeitig waren nach vorläufigen Erkenntnissen die Investitionen in Ausrüstungen und Bauten im zweiten Quartal– nach einer Belebung zu Jahresbeginn – wohl zuletzt rückläufig.

Entgegen der schwachen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat sich die wirtschaftliche Situation in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland im zweiten Quartal laut KMU-Barometer des Instituts für Mittelstandsforschung leicht aufgehellt. Auch die Stimmung in der mittelständischen Wirtschaft wird gemäß KfW-Mittelstandsbarometer zuletzt deutlich besser eingeschätzt. Dennoch überwiegt insgesamt der Anteil der Unternehmen, die rückläufige Investitionen und Gewinne ausweisen.

Bis zuletzt haben die Auswirkungen der sprunghaften US-Zollpolitik die wirtschaftliche Dynamik spürbar belastet; mit der grundsätzlichen Einigung zwischen der EU und den USA dürfte sich die Unsicherheit allerdings schrittweise zurückbilden, obgleich einzelne Details weiterhin offen sind. Trotz einer Aufhellung der Stimmungsindikatoren überwiegen daher noch die dämpfenden Einflüsse der ungünstigeren handels- und geopolitischen Rahmenbedingungen und stehen einer nachhaltigen konjunkturellen Erholung zunächst entgegen.

Zur vollständigen Meldung:

Baugenehmigungen für Wohnungen im Juni 2025: +7,9 % zum Vorjahresmonat

Im Juni 2025 wurde in Deutschland der Bau von 19 000 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 7,9 % oder 1 400 Baugenehmigungen mehr als im Juni 2024. Im gesamten 1. Halbjahr 2025 wurden 110 000 Wohnungen genehmigt. Das waren 2,9 % oder 3 100 Wohnungen mehr als im 1. Halbjahr 2024, als die Zahl genehmigter Wohnungen auf den niedrigsten Stand für eine erste Jahreshälfte seit 2010 gesunken war. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Erstes Halbjahr 2025: Aufwärtstrend nur bei Einfamilienhäusern

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juni 2025 insgesamt 15 200 Wohnungen genehmigt. Das waren 9,5 % oder 1 300 Wohnungen mehr als im Vorjahresmonat. Im gesamten 1. Halbjahr 2025 wurden 4,3 % oder 3 700 mehr Neubauwohnungen in Wohngebäuden genehmigt als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 14,1 % (+2 600) auf 21 300. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl um 8,3 % (-500) auf 6 000 genehmigte Wohnungen. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, wurden im 1. Halbjahr 2025 insgesamt 57 300 neue Wohnungen genehmigt. Damit blieb die Zahl genehmigter Neubauwohnungen in Mehrfamilienhäusern nahezu unverändert (+0,1 % oder 31 Wohnungen) gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Auftragsplus von 6,9 Prozent im bayerischen Bauhauptgewerbe Ende Juni 2025

Wohnungsbau nominal +4,9 Prozent über Vorjahresniveau

Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik verbucht das Bauhauptgewerbe in Bayern Ende Juni 2025 Auftragsbestände im Wert von insgesamt 17,73 Milliarden Euro. Gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum bedeutet das eine Mehrung um nominal 1,14 Milliarden Euro beziehungsweise 6,9 Prozent.

Tiefbau steigt hoch hinauf, Wohnungsbau bleibt weiter verhalten

Im Wohnungsbau ist seit dem Jahr 2022 eine zunächst abnehmende, dann stagnierende Entwicklung des Auftragsbestands zu beobachten, sodass sich auch der Hochbau insgesamt verhalten zeigt. Der Wohnungs- und Hochbau erreicht in nominalen Preisen aktuell wieder ungefähr das Niveau des Jahres 2021. Wird als Vergleichsmaßstab das korrespondiere Vorjahresquartal 2024 herangezogen, legt der Wohnungsbau um 4,9 Prozent zu (siehe Tabelle). Der preisbereinigte Auftragsbestand im Wohnungs- und Hochbau liegt jedoch in langfristiger Betrachtung momentan bei lediglich 75% des Durchschnittswerts aus dem Basisjahr 2021. Reale Steigerungen sind hingegen für den Tiefbau zu beobachten, der im zweiten Quartal 2025 etwa ein Drittel oberhalb seines Basisjahr-Startwerts liegt.

Höhere Auftragsbestände in vier von sieben Regierungsbezirken

Vier der sieben bayerischen Regierungsbezirke verzeichnen Ende Juni 2025 insgesamt höhere Auftragsbestände als vor Jahresfrist. Die nominalen Zuwächse liegen dabei zwischen 6,7 Prozent in Oberbayern und 17,7 Prozent in Niederbayern. Rückläufige Auftragsbestände gegenüber Ende Juni 2024 werden für die bauhauptgewerblichen Betriebe in Mittelfranken mit 3,3 Prozent, in Unterfranken mit 2,0 Prozent und Schwaben mit 0,5 Prozent festgestellt.

In die aktuelle Berichterstattung sind insgesamt 1 749 Betriebe einbezogen. Der Auftragsbestand je Betrieb beläuft sich somit Ende Juni 2025 durchschnittlich auf 10,14 Millionen Euro gegenüber 9,23 Millionen Euro im Vorjahresmonat. Dies entspricht einem nominalen Plus von 9,8 Prozent.

BGH: Keine allgemein Höhenbegrenzung für Hecken

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. März 2025 zum Aktenzeichen V ZR 185/23 entschieden, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemein Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus erreichte eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern hinauswachsen zu lassen.

Mit der von dem Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Laut dem Bundesgerichtshof steht dem Nachbarn, sofern der Grundstückseigentümer die Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhält, grundsätzlich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zu, der durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht das Bayerische Landesrecht in Art. 47 Abs. 1 AGBGB einen solchen Rückschnittanspruch ebenfalls ausdrücklich vor.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann im bayerischen Landesrecht nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, dass Hecken (oder Bambus, der wie eine Hecke wirkt) nur eine bestimmte Höhe haben dürfen.

Ob eine Pflanze zu hoch ist, hängt davon ab, ob sie zu nah an der Grundstücksgrenze steht. Das wird besonders interessant, wenn die Hecke, wie im vorliegenden Fall auf einem Grundstück gepflanzt wurde, das höher liegt als das Nachbargrundstück. Das entscheidende Gericht muss zwangsläufig Feststellungen zum Abstand der Hecke von der Grenze zu treffen haben. Dabei ist die Heckenhöhe von der Stelle aus zu messen, an die die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück zwangsläufig niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Hecke oder ein Bambus nicht automatisch ab einer bestimmten Höhe gekürzt werden müssen. Es kommt immer auf den Abstand zur Grenze an.

Sofern der Nachbar die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten hat, besteht jedoch kein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch.