VdW Bayern: Veranstaltungstermine 2026

Auch im Jahr 2026 bietet der VdW Bayern wieder zahlreiche Groß- und Fachveranstaltungen an, die sich insbesondere an Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte bayerischer Wohnungsunternehmen richten. Von praxisnahen Workshops über Fachforen bis hin zu unseren großen Branchentreffen – wir bieten Ihnen vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren, auszutauschen und zu vernetzen. Ob Technik, Klimaschutz, Digitalisierung oder genossenschaftliches Wohnen: Nutzen Sie unsere Groß- und Fachveranstaltungen, um wichtige Informationen zu erhalten und wertvolle Kontakte zu knüpfen.

Merken Sie sich schon jetzt die Veranstaltungstermine 2026 vor – wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Seminarhinweis: “Forderungsmanagement und Mahntelefonate – erfolgreiche Strategien, um Mietrückstände zu vermeiden bzw. abzubauen” am 16. September

In den vergangenen Jahren ist sowohl eine immer schlechter werdende Zahlungsmoral zu verzeichnen als auch ein stetiger Anstieg von Haushalten zu beobachten, die auf Transferzahlungen angewiesen sind und häufig in eine „Schuldenfalle“ geraten. Einige Mieter reagieren auf solche Situationen hilf- und orientierungslos, andere lediglich gleichgültig. In zahlreichen Fällen folgen bald erhebliche Mietausfälle und hohe Kosten, die meist aus der Zwangsräumung mit anschließender Wohnungsrenovierung resultierten.

Ziel dieses Workshops ist es deshalb aufzuzeigen, wie Wohnungsunternehmen mit Hilfe eines effizienten Forderungsmanagements die vorübergehend in finanzielle Probleme geratenen Mieter als dauerhafte Kunden halten und die Folgekosten von Zwangsräumungen vermeiden können. Den Teilnehmenden wird hierzu ein praxisnaher und umfassender Überblick über die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten gegeben.

Inhalte:

  • Wünsche und Erwartungen der Teilnehmer
  • Veränderte Rahmenbedingungen für die Mieter
  • Ziele des Forderungsmanagements
  • Chronologischer Ablaufplan und Eskalationsstufen
  • Maßnahmen
  • In der Phase der Vertragsanbahnung
  • Während des Mietverhältnisses
  • Abbau von Zahlungsrückständen ehemaliger Mieter
  • Kontrolle und Effizienz des Forderungsmanagements

Externe Veranstaltung: Offenes Netzwerktreffens “Wohnen statt Unterbringung” am 18. und 19. September 2025 in Augsburg

Gemeinsam Wohnraum schaffen – statt Unterbringung verwalten“ – unter diesem Motto findet am 18. und 19. September 2025 in Augsburg das dritte offene Netzwerktreffen „Wohnen statt Unterbringung“ statt.

Während bundesweit rund 1,9 Millionen Wohnungen leer stehen, fehlen gleichzeitig mindestens 550.000 Sozialwohnungen. Die Folge: Gerade für Menschen mit Flucht- und Migrationsgeschichte ist der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum meist mit großen Hürden verbunden. Denn steigende Mieten erhöhen den Konkurrenzkampf um bezahlbaren Wohnraum und verstärken dadurch diskriminierende Ausschlüsse.

Was es braucht, sind daher kreative und pragmatische Lösungsansätze, die über die Einzelberatung und individuelle Unterstützung hinausgehen. Wie diese aussehen können und was es braucht, um diskriminierungsfreie Zugänge zu Wohnraum zu schaffen, Wohnraum (in Bestand) zu akquirieren und Menschen nachhaltig in Wohnraum zu vermitteln – soll daher im Fokus des diesjährigen Netzwerktreffens stehen.

Ziel ist es Peers, Migrantenselbstorganisationen (MSO’s) und Erfahrungsexpert:innen mit Akteur:innen aus Praxis, Wissenschaft, Selbstorganisationen, Verwaltung und Wohnungswirtschaft zusammenzubringen, um voneinander zu lernen, neue Kooperationen zu schaffen und gemeinsam konkrete Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln – von der lokalen Praxis bis zu strukturellen Lösungen auf Landes- und Bundesebene. Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir ein vielseitiges Programm für Sie zusammengestellt. Dieses finden sie im Anhang.

Das offene Netzwerktreffen ist eine Veranstaltung, die im Rahmen des bundesweiten Projektverbundes “Wohnen statt Unterbringung (WosU-reloaded)” von der Tür an Tür-Integrationsprojekte gGmbH in Zusammenarbeit mit der Welcome Alliance von ProjectTogether, dem Haus der Kulturen – Interkulturelle Begegnungsstätte e.V. und Afropa e.V. organisiert und von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und Beauftragte für Antirassismus gefördert wird.  

Externe Veranstaltung: Veranstaltungstermins Cluster-Treff “Die Gebäudehülle als Energiesystem”, 30. September 2025 in Nürnberg

Bei der Fach- und Netzwerk-Veranstaltung geht es um die energetische Nutzung von Gebäudehüllen. Die Teilnehmenden erhalten spannende Einblicke in aktuelle technologische Entwicklungen gebäudeintegrierter Photovoltaik (BIPV), in zukunftsweisende Forschungsprojekte und in architektonisch anspruchsvolle Praxislösungen multifunktionaler Fassaden.

Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung finden Sie hier: Die Gebäudehülle als Energiesystem

Ziel der Veranstaltung ist es, Wissen zu vermitteln, technologische Innovationen zu präsentieren und den interdisziplinären Austausch zu fördern – insbesondere an der Schnittstelle zwischen Architektur und Energietechnik.

Themen:

  • Überblick: gebäudeintegrierte Photovoltaik (BIPV) und ästhetische Lösungen
  • Best-Practice-Fassade: Sanierung eines Wohnhochhauses
  • Solaranlagen im Denkmalschutz
  • Green PV: Kombination von Begrünung und Photovoltaik an Fassaden
  • OPVplus: Einsatz transparenter organischer PV für Smart Windows
  • Hybridfassaden und neue architektonische Lösungen
  • HyWin-Fassade: smarte Hülle für Heizen, Kühlen und Beschattung

Anschließend laden wir Sie zur Besichtigung des Energie Campus Nürnberg ein. Sie erhalten Einblicke in die aktuelle Forschung zu organischer Photovoltaik, Gebäude- und Fassadentechnik. Interessierte Teilnehmende können sich auch gerne für die begleitende Fachausstellung bewerben

Informationen und Anmeldung

Übernahme des Heizungs-, Lüftungs- und Klimageschäfts von Johnson Controls und Hitachi durch Bosch

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das GdW-Fördermitglied Bosch die Firmen Johnson Controls und Hitachi übernommen hat.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Neuer Geschäftsbereich: Zum 01.08.2025 werden die Geschäfte unter dem Namen Bosch Home Comfort Group mit über 25.000 Mitarbeitenden zusammengeführt.
  • Globale Präsenz: Durch die Übernahme wird Bosch weltweit stärker, besonders in Asien-Pazifik und den USA.
  • Vier globale Marken: Die Strategie baut auf den Marken Bosch, Buderus, Hitachi und York auf.
  • Keine Änderungen: Die bestehenden Vertriebswege und Prozesse bleiben unverändert.

Die entsprechende Pressemeldung von Bosch ist beigefügt.

Kautionsrückzahlung: Verjährte Schadensersatzforderungen dürfen verrechnet werden

BGH stärkt Rechte der Vermieter bei Barkaution im Wohnraummietrecht

(BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 184/23)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter eine Barkaution auch dann noch ganz oder teilweise einbehalten dürfen, wenn ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung an der Wohnung gegen den Mieter eigentlich schon verjährt sind.

Grundsätzlich können Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann mit einer Schadensersatzforderung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution (Geldforderung) aufrechnen, wenn der Schadensersatz auf Geldleistung und nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache gerichtet ist. Denn im Rahmen einer Aufrechnung können nur gleichartige Forderungen (beide gerichtet auf Geld) einander gegenübergestellt werden. Das Problem dabei ist, dass Schadensersatzansprüche wegen Wohnungsschäden in kurzer Zeit verjähren, nämlich bereits sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB). Bisher musste der Vermieter innerhalb dieser Frist ausdrücklich erklären, dass er Schadensersatz in Geld statt der Reparatur der beschädigten Sache verlangt. Andernfalls konnte er nach Ablauf der Frist nicht mehr mit der Kaution aufrechnen.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Vermieter nun gestärkt. Er hat klargestellt, dass ein Vermieter bei einer Barkaution im Wohnraummietrecht auch dann noch mit Schadensersatzforderungen aufrechnen darf, wenn die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Der Vermieter muss zuvor nicht ausdrücklich den Ersatz in Geld statt Reparatur verlangt haben. Dies wurde damit begründet, dass die vom Mieter geleistete Barkaution gerade dazu dient, die Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses abzusichern. Der Vermieter soll sich daher auf einfache Weise durch Aufrechnung befriedigen können, auch im Rahmen der Kautionsabrechnung.

Was bedeutet das Urteil für den Vermieter in der Praxis?

Wenn Mieter Schäden an der Wohnung hinterlassen, können Vermieter ihre Schadenersatzansprüche auch dann noch mit der Barkaution verrechnen, wenn diese bereits verjährt sind. Dies setzt voraus, dass die Abrechnung im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Kaution erfolgt. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Barkaution. Bei anderen Sicherungsformen (Bürgschaft, Sparbuch) oder im Gewerbemietrecht gilt das Urteil nicht. Ob in diesen Fällen eine Verrechnung mit verjährten Forderungen möglich ist, bleibt offen.

Wichtig bleibt:

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Vermieters müssen sachlich berechtigt sein. Die Kautionsabrechnung muss zudem innerhalb einer angemessenen Frist nach Mietende erfolgen. In der Rechtsprechung gelten drei bis sechs Monate als angemessen. In Einzelfällen, beispielsweise bei noch offener Betriebskostenabrechnung oder einer schwierigen Schadensprüfung, ist auch eine längere Frist begründbar.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Rückgabe eines Mietobjekts

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann bereits mit dem Einwurf des Schlüssels beginnen.

BGH, Urteil vom 29.01.2025, Az. XII ZR 96/23

Zum Sachverhalt

Die Beklagte (Mieterin) kündigte das Mietverhältnis über mehrere Gewerbeflächen zum nächstmöglichen Zeitpunkt und benannte ein Datum, dass seines Erachtens maßgeblich sei. Der Kläger (Vermieter) wies darauf hin, dass das Mietverhältnis aufgrund der verspäteten Kündigung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ende. Die Beklagte nutzte im weiteren Verlauf die Flächen weiter und warf nach einiger Zeit, noch vor dem vertraglichen Beendigungstermin, die Schlüssel in den Hausbriefkasten des Klägers.

Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten, dass die vorzeitige Rückgabe der Schlüssel ausdrücklich gegen seinen Willen erfolgt sei und er nicht empfangsbereit sei.

Rund 6 Monate später forderte der Kläger die Beklagte schriftlich auf, im Einzelnen benannte Mängel und Schäden an der Mietsache zu beseitigen. Nach Ablauf der gesetzten Frist verlangte der Vermieter die Zahlung von Schadensersatz und die vollständige Begleichung der rückständigen Mieten.

Die Beklagte zahlte nicht. Der weitere zwei Monate später klägerseits beantragte Mahnbescheid wurde der Beklagten rund 9 Monate nach Schlüsselübergabe zugestellt.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Verjährung erst nach Mietvertragsende beginne. Die Beklagte dagegen meinte, dass die Schlüsselübergabe, welche deutlich vor dem Mietvertragsende erfolgt sei, maßgeblich sei und damit die Schadensersatzansprüche des Vermieters zwischenzeitlich, weil mehr als 6 Monate nach Schlüsselübergabe rechtswirksam geltend gemacht, verjährt seien.

Das Landgericht hat die Klage in Hinblick auf die Schadensersatzansprüche wegen Verjährung abgewiesen. Die seitens des Klägers erhobene Revision wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Die nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB geltende sechsmonatige Verjährungsfrist hat vorliegend mit dem Einwurf der Schlüssel begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, 9 Monate später, die Verjährung eingetreten war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Rückerhalts der Mietsache, § 548 Abs. 1 S. 2 BGB, damit also der Einwurf der Schlüssel.

Mit dem Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Klägers hat die Beklagte ihren Besitz an den Mieträumen vollständig aufgegeben und der Kläger hiervon Kenntnis erlangt.

Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von einer Rücknahmebereitschaft, wenn die Mietsache, wie hier, tatsächlich zurückerhalten wurde und der Mieter seinen Besitz vollständig und unzweideutig aufgegeben hat. Durch die Besitzaufgabe hatte der Kläger die Möglichkeit zur ungestörten Untersuchung der Mietsache. Dies muss er innerhalb einer Frist von 6 Monaten erledigen.

Ausblick

Dem Vermieter entsteht durch den vorzeitigen Rückerhalt der Mietsache kein unbilliger Nachteil. Zwar muss er tätig werden, um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern. Dafür werden die Ansprüche wegen des Zustandes der Mietsache schnell geklärt.

Künftig sollen die Parteien den Zeitpunkt des Rückerhalts der Schlüssel genau dokumentieren und die möglichen Ansprüche rechtzeitig prüfen und innerhalb der sechsmonatigen Frist geltend machen.

Preis für baureifes Land in Bayern im Jahr 2024 im Durchschnitt bei 381 Euro pro Quadratmeter

Wie das Bayerische Landesamt für Statistik im Rahmen der Statistik der Kaufwerte für Bauland mitteilt, sind im Jahr 2024 im Freistaat insgesamt 8 078 baureife Grundstücke verkauft worden. Das sind 7,8 Prozent mehr als im Jahr zuvor, allerdings noch immer deutlich weniger (-56,1 Prozent) als im Jahr 2021 mit insgesamt 18 381 Kauffällen. Vor dem Hintergrund stark steigender Bauzinsen war die Zahl der Kauffälle von baureifem Land in den Jahren 2022 und 2023 erheblich zurückgegangen. Im Jahr 2024 wechseln im Freistaat Grundstücke im Wert von 2,53 Milliarden Euro ihre Eigentümerin bzw. ihren Eigentümer. Im Durchschnitt beläuft sich der Preis für baureifes Land je Quadratmeter in Bayern im Jahr 2024 auf 381 Euro.

Nach weiteren Angaben des Fachteams im Bayerischen Landesamt für Statistik bestehen zwischen den einzelnen Regierungsbezirken große Preisunterschiede. So ist baureifes Land in Oberbayern mit durchschnittlich 978 Euro am teuersten. Wird die Stadt München nicht berücksichtigt, liegt der Quadratmeterpreis für Oberbayern mit 633 Euro deutlich niedriger, dennoch deutlich über dem bayerischen Durchschnitt. In Mittelfranken müssen im Schnitt 317 Euro für den Quadratmeter bezahlt werden. In Schwaben (238 Euro), der Oberpfalz (192 Euro) und Niederbayern (191 Euro) ist der Quadratmeterpreis nochmals deutlich geringer. Am günstigsten ist der Quadratmeter baureifes Land in Oberfranken (125 Euro), gefolgt von Unterfranken (175 Euro).

Wohnungsbaugenehmigungen in Bayern: 2,9 Prozent Plus im ersten Halbjahr 2025

In Bayern werden von Januar bis Juni 2025 Baugenehmigungen (einschließlich Genehmigungsfreistellungen) für insgesamt 25 959 Wohnungen bewilligt. Nach Mitteilung der Fachgruppe im Bayerischen Landesamt für Statistik steigt die Zahl der Wohnungsbaufreigaben damit um 739 Wohnungen beziehungsweise 2,9 Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr 2024.

Eine Aufgliederung nach Gebäudearten zeigt: Neue Wohngebäude mit genau einer Wohnung, also Einfamilienhäuser, legen um 15,6 Prozent (+765) zu. Das Genehmigungsvolumen für Wohnungen in neuen Zweifamilienhäusern sinkt um 18,9 Prozent (– 342). Die Antragsbewilligungen für Mehrfamilienhäuser gehen leicht um 1,2 Prozent (– 150) zurück. Bei Wohnungen in Wohnheimen gibt es eine deutliche Zunahme der Genehmigungen um 216,5 Prozent (+933). Die Zahl bewilligter Wohnungen durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und bei Nichtwohngebäuden sinken um 5,5 Prozent (– 238) beziehungsweise 30,7 Prozent (– 229).

Regionale Unterschiede offenbaren sich bei der Trennung der bayerischen Kreise nach Stadt und Land: In den Landkreisen steigen die Wohnungsbaugenehmigungen um 8,6 Prozent. In den kreisfreien Städten verringert sich das Genehmigungsvolumen insgesamt um 8,1 Prozent, wobei in den Großstädten mit 17,1 Prozent der deutlichste Rückgang zu verzeichnen ist. Mit Blick auf die Regierungsbezirke verzeichnen Niederbayern, die Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken deutliche Zuwächse um mehr als ein Drittel. In Unterfranken gibt es eine moderate positive Entwicklung mit 3,3 Prozent. In den südlichen Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben sinken die Genehmigungszahlen um 15,7 beziehungsweise 17,6 Prozent.