43,4 Millionen Wohnungen in Deutschland zum Jahresende 2022

Zum Jahresende 2022 gab es in Deutschland rund 43,4 Millionen Wohnungen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,7 % oder 282 800 Wohnungen mehr als Ende 2021. Diese Veränderung ergibt sich aus 295 300 im Jahr 2022 neu gebauten Wohnungen abzüglich 12 500 Wohnungen, die beispielsweise durch den Abriss von Gebäuden oder die Umwidmung von Wohn- zu Gewerbeflächen aus dem Wohnungsbestand fielen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, jährlich 400 000 neue Wohnungen zu schaffen. Im Vergleich zum Jahresende 2012 erhöhte sich der Wohnungsbestand um 6,3 % oder 2,6 Millionen Wohnungen, die Wohnfläche vergrößerte sich um 7,4 % auf 4,0 Milliarden Quadratmeter. Damit wuchsen der Wohnungsbestand und die Wohnfläche in den vergangenen zehn Jahren stärker als die Bevölkerung in Deutschland, die in diesem Zeitraum um 4,8 % beziehungsweise 3,8 Millionen auf 84,4 Millionen Menschen zunahm.

Deutschlandweit 22,0 Millionen Wohnungen in 3,3 Millionen Mehrfamilienhäusern

Von den 43,4 Millionen Wohnungen zum Jahresende 2022 befanden sich rund 41,9 Millionen in Wohngebäuden. Mit 52,5 % oder 22,0 Millionen Wohnungen befand sich der Großteil davon in Mehrfamilienhäusern. Im Durchschnitt bestand damit jedes der deutschlandweit 3,3 Millionen Mehrfamilienhäuser aus 6,7 Wohneinheiten. Die 13,0 Millionen Einfamilienhäuser machten knapp ein Drittel (31,0 %) der Wohnungen in Wohngebäuden aus. 15,2 % (6,4 Millionen) der Wohnungen befanden sich in den insgesamt 3,2 Millionen Zweifamilienhäusern, weitere 1,3 % (0,5 Millionen) in Wohnheimen (z. B. für Studierende, Geflüchtete oder Wohnungslose).

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Hybridseminar „Ein Jahr vor Ende des Sammelinkassos von TV-Gebühren – pragmatische Lösungen unter großem Zeitdruck“ am 18.09.2023 in München

Wer bis jetzt noch nicht dazu gekommen ist, seine TV- und Radiogrundversorgung nach den Vorgaben des neuen TKG umzustellen, gerät langsam unter Druck.

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes TKG vom Mai 2021 hat eigentlich für alle notwendigen Vertragsumstellungen und investiven Entscheidungen genug Zeit gelassen. Das Sammelinkasso der Fernseh- und Radiogrundversorgung entfällt zum 1. Juli 2024. Die bisher über die Betriebskosten abgerechneten Gebühren für die Grundversorgung müssen spätestens dann auf Einzelabrechnung umgestellt sein. Gleichzeitig müssen die multimedialen Zugänge zu den Mieterinnen und Mietern auch für weitere Provider geöffnet werden. Wer in die Zukunftstechnologie Glasfaser investieren will, ist einem umfangreichen und detaillierten Regulierungsregime unterworfen. Kurz: Die Materie ist komplex.

Und dann kam der Ukraine-Krieg und die Wohnungswirtschaft hatte andere Sorgen: Energiepreisexplosion, Vorfinanzierung von enorm gestiegenen Gaspreisen und die unterjährigen Verbrauchsinformationen, die im Herbst/ Winter 2022/23 noch von weiteren nahezu identischen Informationspflichten überlagert wurden. Dabei geriet die strategische Bearbeitung des Themas Kabelverträge allzu oft ins Hintertreffen, wurde immer wieder verschoben.

Nun drängt die Zeit. Viele stellen sich nun die Frage: Was können, was sollen wir jetzt noch tun? Welche Handlungsoptionen haben wir noch?

Hier setzt das Seminar mit den Referenten Manfred Neuhöfer und Thorsten Anding an, das pragmatische Handlungsoptionen und erprobte Geschäftsmodellvarianten vermitteln will. Die Inhalte resultieren aus einer umfassenden Beratungstätigkeit seit Inkrafttreten der TKG-Novelle, so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen echten Know-How-Transfer aus der Praxis erwarten können.

Das Seminar bietet wertvolle Orientierungshilfen: Technisch, vertraglich und wohnungswirtschaftlich. Auch die Themen Ausschreibung, Muster-Rahmenverträge und Investitionsstrategien kommen nicht zu kurz. Angesprochen sind Leiter Technik, Leiter Neubau und Bestandsbewirtschaftung, Innovations-/ Digitalisierungsbeauftragte und nicht zuletzt Vorstände und Geschäftsführungen.

Infos & Anmeldung

Karriere in Wohnungsgenossenschaften: Bewerbungsfrist fürs Stipendium läuft noch bis zum 15. August 2023

Mit dem „Tag 1-Stipendium“ von EBZ Business School (FH) und vom Verein Wohnen in Genossenschaften e.V. gibt es nun einen neuen Baustein im stark erweiterten genossenschaftlichen Angebot des EBZ. Die Bewerbungsfrist fürs Stipendium läuft bis zum 15. August 2023!

Klimapfad und Energiewende hier, bezahlbarer Wohnraum dort – auch Wohnungsgenossenschaften bewegen sich in diesem Spannungsfeld. Die EBZ Business School (FH) gründete jüngst das Institut für wohnungsgenossenschaftliche Zukunftsfragen eG21, wo Lösungswege und tragfähige Konzepte erarbeitet werden sollen. Im Rahmen dieser Ausweitung des wohnungsgenossenschaftlichen Angebots erhält nun das „Tag 1-Stipendium – das Karrierepaket der Wohnungsgenossenschaften“ neues Gewicht. Wohnungsgenossenschaften sind attraktive Arbeitgeber mit vielfältigen Zukunftsthemen – und das Stipendium als Paket ist äußerst attraktiv für qualifizierte Nachwuchskräfte.

„Tag-1-Stipendium“ – der Titel ist Programm: Die Stipendiengeber EBZ Business School und der Verein Wohnen in Genossenschaften e.V. bieten ab dem ersten Tag des Studiums spezielle und exklusive Vorteile zur Karriereunterstützung. Bis zum 15. August 2023 kann man sich nun für das „Tag 1-Stipendium“ bewerben. Das Stipendium ebnet den Weg zum und durch das Bachelorstudium Real Estate an der Immobilienhochschule EBZ Business School (FH) in Bochum.

Wohnungsgenossenschaften haben eine lange und erfolgreiche Geschichte, stehen aber vor gewaltigen Zukunftsaufgaben. Das neu gegründete Instituts eG21 zielt darauf, fachkundig, fundiert und sichtbar als Vordenker und Treiber wohnungsgenossenschaftlicher Zukunftsthemen in der Branche und der Öffentlichkeit zu agieren und einen Nutzen für diese Zielgruppen zu stiften. Gleichzeitig sollen Wohnungsgenossenschaften als attraktive Arbeitgeber stärker in das Bewusstsein qualifizierter Potenzialträger und -trägerinnen gerückt werden. In diesem Konzept spielt das „Tag-1-Stipendium“ eine wichtige Rolle.

„Wir möchten die Genossenschaften bei der Förderung ihrer Nachwuchskräfte unterstützen. Deshalb ist das Stipendienprogramm mit starken Leistungen ausgestattet und für eine große Zielgruppe geöffnet“, sagt Franz-Bernd Große-Wilde, Vorstandsvorsitzender des Vereins Wohnen in Genossenschaften. So richtet sich das „Tag-1-Stipendium“ nicht nur an Studieninteressierte, die schon in Wohnungsgenossenschaften beschäftigt sind. Vielmehr werden auch Studienbewerberinnen und -bewerber angesprochen, die Interesse an oder erste Erfahrungen aus einer Tätigkeit in Wohnungsgenossenschaften haben.

Persönliches Coaching, Praktikumsplätze und mehr Unterstützung wird von Beginn an großgeschrieben: So umfasst das „Tag 1-Stipendium“ gleich zwei Stipendien; wobei das erste eine 50-prozentige, das zweite eine 20-prozentige Übernahme der Studiengebühren durch die Hochschule sowie den Verein Wohnen in Genossenschaften beinhaltet. „Darüber hinaus werden alle Stipendiatinnen und Stipendiaten von erfahrenen Mentorinnen und Mentoren aus der Immobilienpraxis persönlich gecoacht“, so Prof. Dr. Daniel Kaltofen, Rektor der Bochumer Immobilienfachhochschule. „Außerdem werden Praktikums- und Werkstudierendenstellen in Genossenschaften vermittelt. Und es gibt für die Stipendiaten bzw. Stipendiatinnen die Möglichkeit, die Studienleistungen vor Entscheidungsträgern zu präsentieren und sich früh mit den Entscheidern der Branche zu vernetzen. Das ist eine tolle Sache, und ich kann jede und jeden nur einladen, sich zu bewerben.“

Zu den Voraussetzungen, einen der begehrten Stipendienplätze zu bekommen, gehören ein zum Hochschulabschluss berechtigender Schulabschluss sowie die Bewerbung für einen Studienplatz im Bachelorprogramm Real Estate an der EBZ Business School (FH) zum Wintersemester 2023.

Die Bewerbungsfrist fürs „Tag 1-Stipendium“ endet am 15. August 2023. Eingereicht werden müssen die üblichen Bewerbungsunterlagen (Motivationsschreiben, tabellarischer Lebenslauf, Zeugniskopien), die Sie bitte per E-Mail an stipendien@ebz-bs.de einreichen.

Ansprechpartner für Fragen ist die Studienberatung des EBZ, Frau Laura Lünenschloß, Tel: 0234/9447-717, E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de

Positionspapier: Impulse für den Wohnungsbau

Das neueste Positionspapier der Initiative „Impulse für den Wohnungsbau in Bayern“ stellt die dramatischen Rückgänge bei Auftragseingängen und Wohnbaugenehmigungen dem nach wie vor ungebrochenen Bedarf, vor allem an kostengünstigem Wohnraum, gegenüber. Gerade Bayern als wirtschaftsstarkes und von Bevölkerungszuwachs geprägtes Bundesland ist auf ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Wohnungen vor allem in den Ballungsgebieten angewiesen. Die Wirklichkeit spricht eine andere Sprache: von den 70.000 neuen Wohnungen, davon 20.000 im geförderten Bereich, die jährlich gebaut werden müssten, ist man auch in Bayern weiter entfernt.

Bei einem Runden Tisch zur Baukonjunktur mit dem Motto „Gemeinsam aus der Krise“ im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr diskutierten die Aktionsteilnehmer, darunter auch Verbandsdirektor Hans Maier, mit dem bayerischen Bauminister Christian Bernreiter über Lösungen für die Baukrise.

Das Positionspapier benennt die wesentlichen Punkte, die die Politik auf Landes- bzw. Bundesebene jetzt angehen muss:

  1. Langfristige und transparente Förderinstrumente für den Wohnungsneubau.
  2. Deutlich höhere Mittelausstattung für den geförderten Mietwohnungsbau durch den Bund.
  3. Dynamisierte Förderhöhen für Schwellenhaushalte, abhängig von den regionalen Gegebenheiten.
  4. Mehr Anstrengung bei energetischen Sanierungsmaßnahmen.
  5. Mobilisierung von Bauland und Umwidmung von Bestandsgebäuden im öffentlichen Bestand.
  6. Baurecht vereinfachen und Bürokratie abbauen.
  7. Fachkräftemangel auffangen – auch durch mehr Automatisierung.
Positionspapier zum Download

Inflation in Bayern im Juli bei 6,1 Prozent

Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Juli des vergangenen Jahres um 6,1 Prozent. Die Preise für Heizöl fallen gegenüber dem Vorjahr um 38,4 Prozent. Ebenfalls sinken die Preise für Kraftstoffe um 5,5 Prozent. Ohne Berücksichtigung des Energiebereichs liegt die Inflationsrate diesen Monat bei 6,3 Prozent. Darin enthalten ist der starke Anstieg der Preise für Nahrungsmittel um 10,5 Prozent.

Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im Juli 2023 um 0,4 Prozent. Binnen Monatsfrist steigt der Heizölpreis um 2,7 Prozent und die Kraftstoffpreise um 0,4 Prozent. Nahrungsmittel kosten insgesamt 0,1 Prozent weniger als im Juni.

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EU-Kommission veröffentlicht die Delegierte Verordnung zur Übernahme der ESRS in geltendes Recht

Der GdW hat eine Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission zum Entwurf der European Sustainability Reporting Standards (ESRS-Standards) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgegeben. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist und Verarbeitung des Feedbacks wurde die durch die EU-Kommission angenommene Delegierte Verordnung nun veröffentlicht.

Die aus Sicht der EU-Kommission finalen Standards entsprechen inhaltlich überwiegend den Entwürfen der Verordnung aus Juni 2023. Insbesondere wurde an dem Konzept festgehalten, nach dem sämtliche Berichtspflichten abhängig von der Wesentlichkeit der Angaben für das berichtende Unternehmen sind (mit Ausnahmen der generellen Angaben nach ESRS 2). Allerdings sehen die finalen Standards im Unterschied zu den Entwürfen aus Juni 2023 nun vor, dass Unternehmen, die keine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf den Klimawandel identifiziert haben und daher auf sämtliche Angaben nach ESRS E1 verzichten, eine umfangreiche Begründung für die Unwesentlichkeit des Themas für das Unternehmen abgeben müssen.

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben nun bis zu vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verordnung nach Ablauf dieser Frist im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann drei Tage danach in Kraft. Sie ist von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, ab dem jeweiligen Berichtsjahr anzuwenden.

Derzeit ist der GdW in einem überregionalen Arbeitskreis unter Einbindung der Regionalverbände und der AGW tätig und beteiligt sich an der Erarbeitung eines ESRS-Branchenstandards für Wohnungsunternehmen.

Die Texte der delegierten Verordnung sowie der ESRS können unter https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-European-sustainability-reporting-standards-first-set_en werden. Eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten hat die EU-Kommission unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_4043 zugänglich gemacht.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zeitnah informieren. Zum Herunterladen finden Sie hier  ein update CSRD und ESRS.

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Die neue Trinkwasserverordnung 2023

Am 24.06.2023 trat die Novelle der TrinkwV in Kraft. Die Wirkung auf Wohnungsunternehmen hält sich bis auf den Punkt Informationspflichten in Grenzen:

  • Verpflichtender Austausch oder Stilllegung von Bleirohrleitungen bis 2026
  • Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe der vom Versorger erhaltenen Informationen in
    Textform
  • Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
  • Faktische Unmöglichkeit neuer Ultrafiltrationsanlagen

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier:

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Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie im bayerischen Kommunalrecht

Nach dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG), welches privatwirtschaftliche (jedoch nicht kommunale) Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, ist nun auch der bayerische Landesgesetzgeber tätig geworden. Die Richtlinie der EU vom 23.10.2019 (Hinweisgeberrichtlinie) enthielt seit diesem Zeitpunkt an bereits die unmittelbare Verpflichtung auch für Kommunen und kommunale Unternehmen, unabhängig von der Größe, zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Art. 8 der Richtlinie sah jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten kommunale Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung ausnehmen können. Wir haben berichtet.

Der bayerische Landtag hat sich nun mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in bayerisches Landesrecht befasst und am 19.07.2023 beschlossen, die Einrichtung interner Meldestellen durch einen neuen Art. 56 ABS. 4 BayGO bzw. Art. 97, sowie einen neuen Art. 85 LKrO und Art. 81 BezO zu regeln. Danach gilt für die bayerischen Gemeinden und kommunale Unternehmen, Unternehmen der Landkreise und Bezirke Folgendes:

Unternehmen, die mehrheitlich in gemeindlicher Trägerschaft sind, sind von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen befreit, wenn sie regelmäßig weniger als 50 Beschäftigte haben. Für kommunale Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten besteht hingegen eine Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Der zu erwartende Verpflichtungs-Gleichlauf mit dem HinSchG wurde insoweit bestätigt. Die o.g. Neuregelungen verweisen entsprechend weitläufig auf die Regelungen des HinSchG. Demnach sind jetzt alle Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten – unabhängig von der Rechtsform (ob eingetragene Genossenschaft, GmbH, KG etc.) und unabhängig davon, ob es kommunale oder kirchliche Unternehmen sind – einheitlich verpflichtet.

Alle kommunalen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sollen die aktuell erfolgte gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle zeitnah umsetzten, da ab 1. Dezember 2023 ein Verstoß bußgeldbewehrt ist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 HinSchG).

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, wie eine interne Meldestelle eingerichtet werden kann. Welche Art der Meldestelle geeignet ist, ist je nach Art und Ausrichtung des Unternehmens oder der Organisation individuell zu entscheiden. In jedem Fall benötigt die betreffende Person hinreichende Kompetenzen, um die notwendige rechtliche Bewertung der Meldungen vornehmen zu können.
• Organisationsinterne Meldestellen: in diesem Fall ist innerhalb des Unternehmens oder der Organisation eine Stelle zu benennen oder
• ausgelagerte Meldestellen: Die Einrichtung einer für alle Mitarbeiter zugänglichen organisationsinternen Meldestelle ist sowohl kosten- als auch zeit-intensiv und bindet wichtige personelle Kapazitäten. Eine sachgerechte Option kann daher die Auslagerung der Meldestelle sein. Zudem ist bei einer ausgelagerten Meldestelle eine unabhängige Aufgabenwahrnehmung ohne Vorliegen von Interessenkonflikten sichergestellt.

Den kommunalen Unternehmen wird wie den privatwirtschaftlichen viel Gestaltungsspielraum bei der Entscheidungsfindung gelassen. Die Unternehmen können die Unterhaltung der Meldestelle auf interne, staatliche und behördliche Meldestellen übertragen. Wie bereits angeboten, kann auch der VdW Bayern die Mitgliedsunternehmen unterstützen und die Funktion einer neutralen, zur Vertraulichkeit verpflichteten rechts- und branchenkompetenten ausgelagerten Meldestelle übernehmen. Kommen Sie gerne auf uns zu.

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Bausparen für kommunale Wohnungsunternehmen

Seit über einem Jahr kam es in Deutschland zu einer massiven Veränderung innerhalb der Hypotheken- und Darlehenszinssätze. Diese haben sich aktuell in der Spitze nahezu vervierfacht! Dadurch entstehen massive Veränderungen in den Zins- und Tilgungsraten der neu abzuschließenden Kredite wie auch zu erheblichen Veränderungen der Darlehensraten bei anstehenden Anschlussfinanzierungen. Von diesen Veränderungen sind sowohl Privathaushalte, Unternehmen sowie auch Kommunale Wohnungsunternehmen stark betroffen!

Im Zuge der starken Zinserhöhungen werden Sparprodukte wie der klassische Bausparer wieder attraktiv.

In diesem Zusammenhang möchten wir einen Bauspar-Sondertarif für kommunale Wohnungsunternehmen vorstellen.

Vorteile Sondertarif
Bausparen für kommunale Wohnungsunternehmen

  • Keine Limitierung der Bausparsumme
  • Vielseitige Verwendungsmöglichkeiten (Bau/Kauf, Sanierung, Modernisierung, Umfinanzierung)
  • Halbe Abschlussgebühr (=0,50% der Bausparsumme). Bei Darlehensinanspruchnahme und Tilgung des Darlehens ohne Sondertilgung wird die gezahlte 0,50% Abschlussgebühr erstattet
  • 0,60% Variantenpreis
  • Günstiger Darlehenszins, Sollzins 1,25% p.a. bzw. 2,00% p.a. (abhängig vom Mindestsparguthaben)
  • Kein Agio
  • Keine laufenden Kosten
  • Flexibilität im Verwendungszweck der Darlehensmittel

Ihre Ansprechpartner:

Herr Jochen Gloger,
Tel.: +49 911 98898-61,
jochen.gloger@vdwbayern.de

Herr Oliver Zettl,
Tel. +49 911 98898-22,
oliver.zettl@vdwbayern.de.

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Bauspar-Flyer