Kabinett verabschiedet Haushalt 2025 – Wohnraumförderung bliebt stabil

Das Bundeskabinett hat am 17.07.2024 den Bundeshaushalt 2025 beschlossen. Der Entwurf war in der Ampel-Koalition lange umstritten. Geplant sind Ausgaben in Höhe von 480,6 Mrd. Euro. Nun muss der Bundestag den Haushalt noch beschließen. Dort ist die Verabschiedung im November vorgesehen.

Die Bundesregierung möchte mit dem Haushalt 2025 und der ebenfalls am 17. Juli beschlossenen Wachstumsinitiative neue Impulse für ein sicheres, wettbewerbsfähiges und zukunftsfähiges Deutschland. Dabei werden die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten; der in ihrem Rahmen mögliche reguläre Verschuldungsspielraum wird genutzt.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Ressorts muss das Bundesbauministerium nicht sparen, sondern hat im nächsten Jahr rund 10 Prozent mehr zur Verfügung.

Im Regierungsentwurf steht dazu:

“Mehr und bezahlbarer Wohnraum. Damit in Deutschland mehr und bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht, setzt der Bund die soziale Wohnraumförderung langfristig fort. Bis 2028 sind mehr als 20 Milliarden Euro vorgesehen. Der Bund unterstützt Familien mit einer zusätzlichen Milliarde Euro beim klimaneutralen Neubau im unteren und mittleren Preissegment. Die Städtebauförderung wird auf hohem Niveau fortgeführt. Die Mietpreisbremse und der Schutz von Mietern bei Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung werden verlängert.”

Anmerkung:

Der Klima- und Transformationsfonds, aus dem die Förderprogramme zum Gebäudesanieren und für Neubau gespeist werden, ist allerdings nicht Teil des Haushaltsentwurfs. Der Fonds finanziert sich maßgeblich aus dem Emissionshandel und wird als Sondervermögen vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet.

Housing Europe – Umfrage zu den sozialen Auswirkungen partizipativer Praktiken im Wohnungswesen

Wir möchten Sie auf eine aktuelle Umfrage des europäischen Verbandes Housing Europe, Brüssel und der Universität Lausanne (EPFL) hinweisen. Die Umfrage konzentriert sich auf die Analyse von Bürgerbeteiligung in verschiedenen Wohnformen sowie Rechtsformen der Eigentümer und wird im Rahmen des SOLVE-H-Projekts durchgeführt. Die Befragung zielt auf Methoden und Potenziale von Beteiligungen im Wohnungswesen ab.

Die Dauer der Befragung beträgt etwa 10-12 Minuten.

Für weitere Informationen und eventuelle Rückfragen steht Ihnen unser Team in Brüssel, Ansprechpartner Herr Dr. Özgür Öner (oener@gdw.de), gern zur Verfügung.

Zur Umfrage

Seminarhinweis: “Die Heizkostenabrechnung in der Praxis” am 22. Juli online und am 23. Juli in Nürnberg

In letzter Zeit kommen die Vermieter immer mehr in Schwierigkeiten durch neue Gesetze wie die Neufassung der Heizkostenverordnung mit Ihren Festlegungen zu fernauslesbaren Ausstattungen, unterjährige Verbrauchsinformationen sowie CO2 Berechnungen, zudem wurden die Kürzungsrechte der Mieter erweitert.

An den Bedürfnissen der Praktiker der Wohnungswirtschaft orientiert, vermittelt dieses Seminar das gesamte Fachwissen, das für eine Abrechnung der Heizkosten notwendig ist. Die Sachbearbeiter müssen in der Lage sein, die Abrechnung zu erläutern. Wir wollen auch darüber diskutieren , wie wir mit Einsprüchen gegen die Abrechnung umgehen. Die Kommunikation mit dem Mieter muss überzeugen, sonst drohen Prozesse, daher werden wir uns die umfangreiche Rechtsprechung hierzu ansehen.

Inhalte:
  • Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
  • Reform der Heizkostenverordnung
  • Wie läuft die Berechnung von CO2 Werten bzw. muss ich das als Verwalter überhaupt tun
  • Duldungspflichten des Mieters bei der Ablesung und bei Funk
  • Pflicht zur Verbrauchserfassung
  • Grundkosten und Verbrauchskosten
  • Änderung von Verteilerschlüsseln
  • Abrechnung bei verbundenen Anlagen
  • Mieterwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode
  • Was tun bei Geräteausfall? Schätzung?
  • Kürzungsrecht des Mieters
  • kurze Bemerkungen zu Einrohrheizungen
  • Ausnahmeregelungen
  • Bearbeitung der Einsprüche der Mieter
  • Anpassung der Heizkostenvorauszahlung

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Anmeldung Online-Seminar
Anmeldung Präsenz Nürnberg

Neue Videobeiträge im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 59 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und der VdW Bayern Gruppe.

Bei den zuletzt eingestellten Videos geht es um folgende Themen:

  • Rechtliche Aspekte von Balkon-Solaranlagen
  • Generative KI- Theorie und Praxis mit ChatGPT
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – klimafreundlicher Neubau (KFN)
  • KfW Förderung genossenschaftlichen Wohnens für den Kauf von Genossenschaftsanteilen – KFW Programm 134

Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, Förderung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen.

Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640.

Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.

Zinsänderung der KfW- Bankengruppe

Zum 17.07.2024 wurden für folgende Förderprodukte die Zinsen geändert:

• KfW-Wohneigentumsprogramm (124)
• Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
• BEG Wohngebäude – Kredit (261)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
• Wohneigentum für Familien (300)
• BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)

Die aktuellen Konditionen für die Wohnwirtschaft finden Sie hier.

Link

Inflationsrate im Juni 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2024 bei +2,2 %. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate +2,4 % betragen, nach jeweils +2,2 % im April und März 2024. „Die Energie- und Nahrungsmittelpreise dämpfen seit Jahresbeginn die Inflationsrate“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Demgegenüber beobachten wir weiterhin überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Dienstleistungen“, so Brand. Gegenüber dem Vormonat Mai 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Juni 2024 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,1 % gegenüber Juni 2023

Die Energieprodukte verbilligten sich im Juni 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,1 % (Mai 2024: -1,1 %). Binnen Jahresfrist gingen sowohl die Preise für Haushaltsenergie (-3,0 %) als auch für Kraftstoffe (-0,6 %) zurück. Vor allem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-13,7 %) sowie für Strom (-6,3 %) und Erdgas (-4,3 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+27,6 %) und leichtes Heizöl (+7,9 %).

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2024 um 1,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich damit verstärkt (Mai 2024: +0,6 %), die Teuerungsrate hierfür lag dennoch weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben Speisefette und Speiseöle (+11,8 %, darunter Olivenöl: +46,7 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,1 %, darunter Schokolade: 10,7 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Obst (+1,5 %) oder Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Juni 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Von Juni 2023 bis Juni 2024 wurden dagegen vor allem Molkereiprodukte (-3,0 %) günstiger.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Juni 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag bei +2,9 % und damit erstmals seit Februar 2022 (+2,8 %) wieder unterhalb der 3-Prozent-Marke. Diese Kenngrößen verdeutlichen auch, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen über der Gesamtteuerung lag. Beide Größen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat hatte im April und Mai 2024 jeweils +3,0 % betragen.

Waren verteuerten sich gegenüber Juni 2023 unterdurchschnittlich um 0,8 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 um 0,8 % und lagen damit deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter ebenfalls um 0,8 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Einige Waren wurden dennoch merklich teurer, unter anderem Tabakwaren (+5,6 %), alkoholfreie Getränke (+5,1 %) und Schuhe (+4,5 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit deutlich über der Gesamtteuerung. Bereits im Mai 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen bei +3,9 % gelegen, auch weil bereits im Mai die dämpfende Wirkung des Deutschlandtickets auf die Teuerungsrate der Dienstleistungen entfiel. Im Juni 2024 verteuerten sich daher die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches um 3,5 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Mai 2024: ebenfalls +3,5 %). Andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich von Juni 2023 bis Juni 2024 noch deutlicher, nennenswert sind die Versicherungen (+12,3 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +26,0 %) und die Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,1 %). Merklich teurer waren zum Beispiel auch die Gaststättendienstleistungen (+6,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+6,2 %) sowie Übernachtungen (+5,1 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,2 %. Nur wenige Dienstleistungen wurden günstiger, auffällig war im Juni 2024 der Preisrückgang bei Flugtickets gegenüber dem Vorjahresmonat (-6,0 %, davon internationale Flüge: -6,4 %; aber Inlandsflüge: +3,0 %).

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum Mai 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2024 um 0,1 %. Deutlich teurer wurden vor allem Inlandsflüge mit +9,0 %. Auch für Pauschalreisen (+5,0 %) und Übernachtungen (+2,4 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr bezahlen. Zudem zogen die Preise für Nahrungsmittel insgesamt leicht an (+0,3 %, darunter Gemüse: +0,7 %). Dagegen gingen die Preise für Energie insgesamt um 1,1 % zurück. Günstiger wurden vor allem Kraftstoffe (-2,5 %, darunter Superbenzin: -2,9 %; Dieselkraftstoff: -1,4 %) und leichtes Heizöl (-0,9 %).

Link zur Meldung

Ende Januar 2024 rund 439 500 untergebrachte wohnungslose Personen in Deutschland

Zum Stichtag 31. Januar 2024 waren in Deutschland nach den Meldungen von Kommunen und Einrichtungen rund 439 500 Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hat sich damit die Zahl gegenüber den Vorjahren weiter erhöht (2023: 372 000, 2022: 178 100). Der Anstieg der Zahl der untergebrachten wohnungslosen Menschen ist jedoch vor allem auf Verbesserungen der Datenmeldungen im dritten Jahr seit der Einführung der Statistik zurückzuführen.

Die Statistik erfasst wohnungslose Personen, die in der Nacht vom 31. Januar zum 1. Februar 2024 beispielsweise in überlassenem Wohnraum, Sammelunterkünften oder Einrichtungen für Wohnungslose untergebracht waren. Obdachlose Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben, sowie Formen von verdeckter Wohnungslosigkeit (zum Beispiel bei Bekannten oder Angehörigen untergekommene Personen) werden nicht in der Statistik berücksichtigt, sind aber Teil der begleitenden Wohnungslosenberichterstattung, die alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen durchgeführt wird. Der nächste Wohnungslosenbericht erscheint gegen Ende des Jahres 2024.

Staatsangehörigkeiten: 136 900 Ukrainerinnen und Ukrainer größte Gruppe

Zum Stichtag 31. Januar 2024 wurden 136 900 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in der Statistik erfasst (2023: 130 000). Mit knapp einem Drittel (31 %) aller untergebrachten Wohnungslosen bildeten sie – unterschieden nach der Staatangehörigkeit – wie bereits im Vorjahr die größte Gruppe in der Statistik (2023: 35 %). Insgesamt wurden 377 900 und damit deutlich mehr Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gemeldet als im Vorjahr (2023: 311 900), ihr Anteil an allen untergebrachten wohnungslosen Personen erhöhte sich auf 86 % (2023: 84 %). Die Zahl der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nahm dagegen nur leicht zu auf 61 500 (2023: 60 200). Ihr Anteil an der Gesamtzahl der untergebrachten Wohnungslosen sank dadurch auf 14 % (2023: 16 %).

Geschlechterverteilung: untergebrachte Wohnungslose mehrheitlich Männer

40 % der gemeldeten Personen waren jünger als 25 Jahre (2023: 38 %). Der Anteil der Personen im Alter ab 65 Jahren blieb mit 5 % unverändert gegenüber dem Vorjahr. Im Durchschnitt waren die am Stichtag 31. Januar 2024 untergebrachten Personen 31 Jahre alt. 55 % der untergebrachten wohnungslosen Personen waren Männer und 43 % Frauen (2023: 50 % Männer und 42 % Frauen). Für 2 % der Fälle wurde das Geschlecht mit „unbekannt“ angegeben.

Haushaltskonstellationen: Paare mit Kindern am häufigsten

Die wohnungslosen Personen sind in verschiedenen Haushalts- beziehungsweise Familienkonstellationen untergebracht. Personen in Paarhaushalten mit Kindern bildeten mit 34 % (150 100 Personen) die größte Gruppe. 32 % (139 000) der gemeldeten Personen waren alleinstehend, 17 % (73 300) waren Alleinerziehenden-Haushalte, 8 % (33 500) sonstige Mehrpersonenhaushalte und 4 % (16 500) Paarhaushalte ohne Kinder. Bei 24 300 Personen (6 %) war der Haushaltstyp unbekannt.

105 100 untergebrachte Wohnungslose in Nordrhein-Westfalen

Im Bundesländervergleich waren im bevölkerungsreichsten Land Nordrhein-Westfalen mit 105 100 Personen die meisten Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht, gefolgt von Baden-Württemberg mit 92 700 Personen und Berlin mit 47 300 Personen. Am wenigsten untergebrachte Wohnungslose wurden im Saarland (2 600), Sachsen-Anhalt (1 000) und Mecklenburg-Vorpommern (700 Personen) gemeldet.

ifo: Auftragsmangel im Wohnungsbau geht leicht zurück

Der Auftragsmangel im Wohnungsbau ist leicht zurückgegangen. 50,2%% berichteten im Juni davon, nach 51,7% im Mai. „Der Mangel an neuen Aufträgen ist weiterhin ein großes Problem. Häuslebauer sind zurückhaltend, auch weil die Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank vorerst nur ein erster Schritt ist. Bei den Finanzierungskosten hat sich noch nicht viel getan. Das spiegelt sich auch in der Entwicklung der Baugenehmigungen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen.

„Was heute nicht beauftragt und genehmigt wird, kann zunächst auch nicht gebaut werden“, ergänzt er. „Daher wird das Thema die Unternehmen vermutlich noch eine ganze Weile begleiten.“ Die Stornierungsquote bei Aufträgen sank ebenfalls leicht, auf 13,7% von 15,1% im Mai. Das Geschäftsklima im Wohnungsbau legte zwar etwas zu, befindet sich mit -44,3 Punkten aber weiterhin deutlich im negativen Bereich. „Von Optimismus ist die Branche noch weit entfernt“, fügt Wohlrabe hinzu.

Neuer Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung

Seit März 2022 befindet sich die Gefahrstoffverordnung, die unter anderem maßgeblich für den Umgang mit Asbest ist, im Novellierungsprozess. Im Rahmen einer Verbändeanhörung hat der GdW am 11.05.2022 eine ausführliche und sehr kritische Stellungnahme zu dem ersten Referentenentwurf abgegeben. Hauptkritikpunkt war ein in dem neuen § 5 a vorgesehener Asbest-Generalverdacht, dem alle vor dem 31.10.1993 gebauten Objekte zukünftig unterliegen sollten. Dieser wäre durch eine technische oder historische Erkundung von dem Veranlasser, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen plant, vor Beginn der Tätigkeiten zu widerlegen gewesen.

Der GdW hat sich in diversen Schreiben und Gesprächen insbesondere gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie auch im Bundeskanzleramt für eine praxisgerechte Anpassung der Gefahrstoffverordnung eingesetzt und auf die vielfältigen drohenden Folgewirkungen hingewiesen, würde der erste Referentenentwurf unverändert umgesetzt.

Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens, alle bisherigen Referentenentwürfe sowie die GdW-Stellungnahme können auf der Webseite des BMAS eingesehen werden: Link

Mit Bearbeitungsstand 18.06.2024 hat das BMAS auf dieser Webseite nun einen neuen Referentenentwurf veröffentlicht, worüber das BMWK am 01.07.2024 den GdW informierte. Bislang hat der GdW von den Ministerien noch keine aktuellen Informationen zum weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens erhalten.

Erste Wertung:
Die vorgenommenen Anpassungen im aktuellen Referentenentwurf sind, verglichen mit dem ersten Referentenentwurf, durchweg positiv für die Wohnungswirtschaft, was ein großer Erfolg der intensiven Interessenvertretung des GdW ist.

Folgende Änderungen wurden gegenüber dem vorherigen Entwurf umgesetzt:

Änderung in § 5 a (Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser […]):

  • Der vormals in § 5 a vorgesehene Asbest-Generalverdacht wurde wieder gestrichen.
  • Es besteht keine Erkundungspflicht mehr für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen
  • oder technischen Anlagen (Veranlasser = “Auftraggeber, Bauherr” gemäß Begründung zur
    GefStoffV).
  • Es besteht jedoch eine Informationspflicht: Der Veranlasser muss “vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung” stellen. “Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen” (zum Beispiel auch
    Einholung von Unterlagen vom Bauamt).
  • Die Regelungen gelten auch weiterhin für private Haushalte.
  • Der Arbeitgeber muss die oben genannten Informationen des Veranlassers in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen. Reichen diese Informationen “nicht aus, so hat der Arbeitgeber als besondere Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe […] freigesetzt werden […] können.”

Änderung in § 11 (Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest):

  • Bei den zugelassenen Instandhaltungsarbeiten wurden explizit “Maßnahmen zur energetischen Sanierung” ergänzt.
  • Beim Überdeckungsverbot wurden “Fugenmassen” gestrichen.

Änderung in § 11 a (Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest):

  • In der Regel wird Asbest in Gebäuden mit Baujahr nach 31.10.1993 ausgeschlossen: Bei diesen “kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist.”

Ob diese Änderungen im weiteren Verlauf unverändert vom Bundeskabinett beschlossen werden und schließlich Eingang in die neue Gefahrstoffverordnung finden, ist noch offen.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.

Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung von Stecksolargeräten

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen beschlossen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht erfolgt.

Inhalte des nunmehr beschlossenen Gesetzesentwurfs sind:

  •  Im Wohnungseigentumsrecht wird eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer/innen für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen.
  • Im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen aufgenommen.
  • Die Ausnahmen von der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten werden für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erweitert.

Die Details entnehmen Sie bitte dem GdW-Rundschreiben vom 11. Juli 2024.

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