Baupreise für Wohngebäude im Mai 2023: +8,8 % gegenüber Mai 2022

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind im Mai 2023 um 8,8 % gegenüber Mai 2022 gestiegen. Im Februar 2023, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 15,1 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhten sich die Baupreise im Mai 2023 gegenüber Februar 2023 um 0,8 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von Mai 2022 bis Mai 2023 um 5,4 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Betonarbeiten wurden gegenüber Mai 2022 um 2,8 % teurer, Mauerarbeiten um 7,4 %. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 10,8 %, Erdarbeiten waren 9,4 % teurer als im Mai 2022. Verbilligt haben sich im Jahresvergleich hingegen Zimmer- und Holzbauarbeiten, diese kosteten 2,7 % weniger als im Mai 2022.

Die Preise für Ausbauarbeiten nahmen im Mai 2023 gegenüber dem Vorjahresmonat um 11,7 % zu. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 11,6 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Baupreisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen stiegen die Preise um 14,9 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen um 11,9 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme erhöhten sich um 12,7 %.

Neben den Baupreisen nahmen die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) im Mai 2023 um 11,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat zu.

Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen um 9,0 %, für gewerbliche Betriebsgebäude stiegen sie um 8,0 %. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 10,5 % gegenüber Mai 2022.

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Buchführung in der Wohnungswirtschaft – Grundlagenseminar (2-tägig) am 19./20. Juli

Ziel dieses 2-tägigen Hybrid-Seminars ist die praxisnahe Vermittlung der Grundlagen wohnungswirtschaftlicher Buchführung, dargestellt an den wichtigsten Geschäftsvorfällen in allen branchenüblichen Geschäftsfeldern.

Im Einzelnen werden behandelt:

Einführung in das Rechnungswesen, Inventar und Bilanz, System der doppelten Buchführung, Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft, Jahresabschluss sowie die betrieblichen Leistungen der Wohnungsunternehmen:

  • Vermietung
  • Erwerb und Bebauung von Grundstücken des Anlagevermögens/Modernisierung
  • Erwerb und Bebauung von Grundstücken des Umlaufvermögens/Verkaufsmaßnahmen
  • Dauerfinanzierungsmittel
  • Abschreibungen
  • Rückstellungen
  • Zeitliche Abgrenzung der Jahresabrechnung
  • Rücklagen

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

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BGH zur Verjährung des Auskunftsanspruchs bei der Mietpreisbremse

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat über die Frage entschieden, ob und wann der Anspruch auf Auskunft für Mieter in Bezug auf die Zusammensetzung ihrer Miete nach den
Regelungen über die Mietpreisbremse verjähren kann.

In dem nunmehr entschiedenen Sachverhalt ging es um vier Mieter, die in Berlin in Gebieten wohnten oder noch wohnen, in denen die sog. Mietpreisbremse gilt. Die Mieter verlangten gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den Vorschriften über die Mietpreisbremse maßgeblichen Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. § 556g Abs. 3 BGB sieht vor, dass der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet ist, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie die Vorinstanz angenommen hat – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber habe diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung (“auf Verlangen des Mieters”) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, welcher darin bestehe, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen, und schließlich die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22 (die Pressemitteilung des BGH ist als Anlage beigefügt).

Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

Durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 wurden die Regelungen über das Auskunftsrecht noch einmal wesentlich nachgeschärft. Gemäß § 556g Abs. 1a BGB kann sich der Vermieter auf Ausnahmetatbestände zur Mietpreisbremse nicht berufen, wenn er entsprechende Informationen über die Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder erstmalige Nutzung und Vermietung nicht abgegeben hat. Hat er diese abgegeben, kann der Mieter weitere Informationen verlangen. Dieses Verlangen ist nach der Entscheidung des BGH aber jederzeit möglich. Und ab diesem Verlangen greift – so jetzt der BGH – die Verjährungsfrist, bis zu der Klage bei Nichterteilung der weiteren Auskunft erhoben werden muss.

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Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz im Bundestag gestoppt – Zeit für ein wirtschaftlich und sozial gerechtes Förderkonzept nutzen

Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche die geplante Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Deutschen Bundestag in einem Eilverfahren gestoppt. Die zweite und dritte Lesung dürfe nicht in der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft fordert die Regierung auf, die Zeit für das Erstellen eines wirtschaftlich und sozial gerechten Förderkonzepts zu nutzen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in das Gesetzgebungsverfahren zum GEG war leider notwendig. Der bisherige Verlauf des Verfahrens war für eine parlamentarische Demokratie und alle Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. Wer versucht, Regelungen mit solch tiefgreifenden Veränderungen für die Menschen und Unternehmen in unserem Land einfach ‚durchzuziehen‘, erweist der Sache und der Demokratie einen Bärendienst. Sinnvoll wäre eine Beratung des Gesetzes nach der Sommerpause im September, denn selbst unter Experten sind noch viele Punkte unklar und strittig.

Die verbleibende Zeit bis zur zweiten und dritten Lesung des GEG muss jetzt unbedingt genutzt werden, um dringend notwendige Anpassungen vorzunehmen und das Gesetz sowohl wirtschaftlich als auch sozial gerecht zu gestalten. An allererster Stelle muss ein funktionierendes Förderkonzept stehen, um die Wärmewende nicht nur für selbstnutzende Eigentümer, sondern auch alle Mieterinnen und Mieter bezahlbar zu machen. Vermieter und Mieter dürfen hier nicht benachteiligt werden, was nach den aktuellen Vorhaben eindeutig der Fall wäre. Es ist ein Skandal, dass die Förderung ausgerechnet bei größeren Mehrfamilienhäusern stark eingeschränkt werden soll. Dadurch fehlt den sozial orientierten Wohnungsunternehmen schlicht Eigenkapital, so dass Investitionen in die energetische Sanierung der Gebäude erschwert werden und für den notwendigen Wohnungsneubau kein Geld mehr übrig bleibt. Wenn die Ampel-Koalition es mit der Energiewende ernst meint und gleichzeitig soziale Spaltung verhindern will, muss sie die entsprechenden Stellschrauben dringend anpassen.“

STMB-Information: Qualitätsprodukte aus dem Bauministerium

Die Modellvorhaben des bayerischen Experimentellen Wohnungsbaus gaben schon immer Antworten, noch bevor die Fragen aufgrund der Entwicklungen im Planen, Bauen und Wohnen überhaupt laut gestellt wurden. Derzeit beleuchten fünf kurze Videos über gebaute und in Vorbereitung befindliche Wohnmodelle auf dem YouTube-Kanal des Bayerischen Bauministeriums ausgesprochen schlüssig und klug angelegte Wege zur Bewältigung der Herausforderungen unserer Tage: Wie geht heute noch tatsächlich kostenbegrenztes Bauen bei gleichzeitig bestem Wohnwert und einer Architektur, die dieses Prädikat verdient? Wie lassen sich signifikant CO2 einsparen, graue Energie sichern und die Heizkostenrechnungen der MieterInnen drücken? Wie entstehen Flächeneffizienz und urbane Dichte, ohne die Bedürfnisse der Menschen und Anforderungen an die Klimagerechtigkeit zu vernachlässigen? Wie können die Ansprüche an individuelle Mobilität im Wohnungsbau klimaschonend und kosteneffizient ausbalanciert werden?

Exemplarische Schlaglichter auf Lösungen zu diesen Themen wirft eine Auswahl von sechs aus insgesamt 23 Projekten, die seit 2015 entweder im Modellvorhaben „Effizient Bauen – leistbar Wohnen. Mehr bezahlbare Wohnungen für Bayern“ entstanden sind, oder unter dem Motto „Weiternutzen. Weiterentwickeln. Weiterbauen. Nachhaltiger Wohnungsbau im Bestand“ in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Die neu gebauten Wohnanlagen in Ingolstadt, Nürnberg-Katzwang und Neu-Ulm, das mit zwei Projekten vertreten ist, und die Planungen in Bamberg-Südwest und Passau zum Umgang mit dem Gebäudebestand sind unter dem Dach des Experimentellen Wohnungsbaus in Kooperation von Wohnungsbaugesellschaften und Bayerischem Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr mit staatlicher Wohnraumförderung und unternehmerischer Innovation gebaut oder in Arbeit.

Die kurzweiligen Videos sprechen alle an, die sich für zeitgemäßes Bauen und Wohnen interessieren oder die sehen wollen, was bayerischer geförderter Wohnungsbau im Rahmen des Modellformats leistet und in der Folge Strahlkraft über das eigentliche Experiment hinaus entwickeln kann. Bauherren, Architekten, Bewohnerinnen und politisch Verantwortliche kommen zu Wort – aber vor allem sprechen die Quartiere und Gebäude für sich, die je nach Projektstand vor, während und nach Fertigstellung, von außen wie innen und aus der Vogel- wie aus der Fußgängerperspektive gezeigt werden.
Fünf mal drei Minuten, die sich lohnen. Reinschauen!

Link zu den Videos

Ökodesignrichtlinie: Überarbeitung der Mindestnormen für die Energieeffizienz von Heizungen

Im April 2023 legte die Europäische Kommission im Rahmen einer regulären Revision einen Entwurf für eine überarbeite delegierte Verordnung zur Mindesteffizienz von Heizgeräten vor (Zusammenfassung des Vorschlags). Der Vorschlag wurde im Kontext der „Save Energy“-Mitteilung erstellt, die Teil des am 18. Mai 2022 veröffentlichten REPower-EU Pakets war. Durch Letzteres wurden als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ambitioniertere energiepolitische Ziele der Europäischen Union formuliert.

Die Kommission wird in der Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung (EU 2017/1369) ermächtigt, delegierte Verordnungen zu erlassen, um technische Anforderungen an energieverbrauchende Produkte zu definieren. Die Verordnung ist komplementär zur ÖkodesignRichtlinie (2009/125/EG). Mit dem nun laufenden Verfahren sollen adäquate Vorgaben für neue Heizungen, die ab 2029 verbaut werden, geschaffen werden.

Der Kommissionsvorschlag sieht ab 2029 einen Wirkungsgrad von mindestens 115% für Heizgeräte vor. Dies soll sowohl für einzelne Heizgeräte (bspw. Wärmepumpen) als auch für Hybrid-Systeme wie bspw. eine Kombination aus Brennstoff-Heizungen (z. B. Erdgas, synthetische Kraftstoffe oder Biogas) und für Solarkollektoren gelten.

Delegierte Verordnungen werden im sogenannten Ausschuss-Verfahren in Zusammenarbeit mit Expertengremien, u. a. mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsstaaten auf Basis eines Entwurfes der Europäischen Kommission erarbeitet. Im hier relevanten Verfahren ist das Konsultationsforum Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung als Expertengruppe zuständig. Bevor eine solche Verordnung rechtskräftig wird, haben das Europäische Parlament und der Rat der EU jedoch die Möglichkeit Einspruch gegen eine delegierte Verordnung einzulegen.

Der Entwurf einer Durchführungsverordnung wird aktuell von der Europäischen Kommission vorbereitet. Dazu wird eine entsprechende Konsultation folgen. Die Annahme des Vorschlags für den finalen Rechtsakt ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Weitere Informationen zu dem Vorhaben finden sich auf der Website der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland.

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