Abgabefrist für Grundsteuer wird um drei Monate bis 31.01.2023 verlängert

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung wird bundesweit von Ende Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder bei der
Finanzministerkonferenz am 13.10.2022 entschieden. Mit diesem Schritt sollen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Steuerberaterinnen und -berater entlastet werden.

Bis einschließlich 12. Oktober 2022 wurden bayernweit (elektronisch und auf Papier) rund 2,1 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben. Dies entspricht rund 32,5 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Der Anteil der elektronisch abgegebenen Grundsteuererklärungen liegt in Bayern derzeit bei über 76 Prozent.

Die Bavaria Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützt Sie gerne bei der elektronischen Abgabe der Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Kontakt:
Bavaria Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Telefon: 089 290020-210
Mail: grundsteuer.tax@vdwbayern.de

Bündnis bezahlbarer Wohnraum stellt Maßnahmenpaket vor

Das „Bündnis bezahlbarer Wohnraum” hat am 12. Oktober 2022 in Berlin unter Leitung von Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesbauministerin Klara Geywitz die Maßnahmen zur Bau-, Investitions- und Innovationsoffensive vorgestellt.

Die Beschlüsse des Bündnisses im Überblick:

Hand in Hand für mehr bezahlbaren Wohnraum:
Der Bund gibt den finanziellen Rahmen vor: Bis 2026 stehen für den sozialen Wohnungsbau 14,5 Milliarden Euro an Bundesmitteln bereit. Damit unterstützt der Bund die Länder massiv. Die bedarfsgerechte Kofinanzierung und der vollständige Mittelabruf durch die Länder wurden unter dem Dach des Bündnisses verankert. Der Bund wird Anfang 2023 die Neubauförderung neu ausrichten und ein Wohneigentumsprogramm auflegen sowie ab dem 01. Juli 2023 die lineare AfA für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 Prozent erhöhen. Die Bundesregierung hat sich zudem zum Ziel gesetzt, eine neue Wohngemeinnützigkeit, verbunden mit einer steuerlichen Förderung und Investitionszulagen, anzugehen. Zudem ist gemeinsam vereinbart, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Mittel für die Städtebauförderung dauerhaft absichert, damit das Wohnumfeld zukunftsfest weiterentwickelt werden kann.

Innovatives Planen und Bauen beschleunigen:
Es wird zunehmend wichtig, schneller und innovativer zu planen und zu bauen. Dazu müssen Prozesse digitaler ausgestaltet werden. Ziel des Bauministeriums ist die „digitale Rathaustür“. Digital erstellte Planungs- und Projektanträge müssen von überall aus bei den zuständigen Stellen eingereicht werden können. Es soll daher bundesweit möglich werden, einen digitalen Bauantrag zu stellen. Gleichzeitig sollen Innovationsklauseln in den Landesbauordnungen und Regeln, z. B. für eine Genehmigungsfreiheit von Dachgeschossausbauten in allen Ländern, erarbeitet werden. Damit soll der gesamte Genehmigungsprozess massiv beschleunigt werden. Auch eine Standardisierung von digitalen Anwendungen beim Building Information Modeling (BIM) ist aus Sicht der Bündnis-Mitglieder zwingend erforderlich. Bauprozesse sollen u.a. durch eine zeitlich befristete Erhöhung der vergaberechtlichen Wertgrenzen für Wohnzwecke, freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb beschleunigt werden.

Serielles und modulares Bauen ausweiten:
Damit serielles und modulares Bauen in größerem Umfang angewendet wird, sollen bereits einmal erteilte Typengenehmigungen bundesweit gelten. Dafür sollen entsprechende Regelungen in den Landesbauordnungen verankert werden. Diese Technologien werden mit Hilfe einer Geschäftsstelle im Bundesbauministerium und eines runden Tisches „Serielles Bauen”, Best-Practice-Beispielen sowie einer umfassenden Begleitforschung vorangetrieben.

Boden mobilisieren – Baukosten begrenzen:
Bauland ist ein knappes Gut. Damit Kommunen strategisch Boden bevorraten können, sollen kommunale und regionale Bodenfonds errichtet werden. Kommunale digitale Potenzial- und Brachflächenkataster sollen zeigen, wo das notwendige Bauland vorhanden ist. Kommunen planen, bei Bedarf Wohnungsbaukoordinatorinnen und -koordinatoren als zentrale Ansprechpartner vor Ort zu etablieren, um Prozesse zu bündeln und Investitionen voranzutreiben. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Folgekostenabschätzung in Normungsprozessen soll u.a. dafür sorgen, dass Baukosten begrenzt werden.

Gebäude ressourcenschonender errichten:
Die Reduktion von Treibhausgasemissionen beim Bauen und Wohnen muss stärker in den Fokus rücken. Dabei wird nicht mehr nur auf die Betriebsphase geschaut. Über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes sollen weniger Treibhausgase emittiert sowie weniger Ressourcen, Flächen und Energie verbraucht werden. Damit dies gelingt, werden beim Neubau die Anforderungen im Ordnungsrecht (GEG) weiterentwickelt. Der Bund wird Anfang 2023 das Förderprogramm „Klimafreundliches Bauen” auf den Weg bringen, dass sich stärker am Lebenszyklus von Gebäuden ausrichtet. Der digitale Gebäuderessourcenpass für Neubauten hilft, die Wiederverwendung der Bauprodukte und das Recycling von Baustoffen planen zu können.

Immobilienverbände zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum: Maßnahmenpaket ist ein Kompromiss, kann aber den Wohnungsbau pushen

Unter den 130 Maßnahmen sehen die Verbände einige vielversprechende Punkte, die zugleich mehr Bauen und schnelleres Bauen in Deutschland antreiben könnten. Weil das Bündnis sehr breit aufgestellt ist, sei man allerdings auch gezwungen gewesen, Kompromisse einzugehen, die dem ursprünglichen Ziel abträglich sind, erklären die Verbände.

Die Bündnis-Partner haben ihre Hausaufgaben gemacht, jetzt sind alle staatlichen Ebenen für die gemeinsame Umsetzung am Zug. Der Fokus muss angesichts der Energiekrise auf Energieeinsparung und bezahlbaren Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand liegen. Es dürfen keine Maßnahmen beschlossen werden, die zusätzliche Belastungen für Mieter und Vermieter auslösen. Lösungen für mehr Planungssicherheit und Kostenstabilität beim Wohnungsbau sind dringend notwendig. Deshalb begrüßt die Wohnungswirtschaft die vorgesehene Einrichtung einer Geschäftsstelle und eines Runden Tisches für serielles und modulares Bauen ausdrücklich.

Hier finden Sie die gemeinsame Erklärung der immobilienwirtschaftlichen Verbände in Deutschland:
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Gaskommission: Nullzins-Kredite für Vermieter und Soforthilfe-Fonds für betroffene Haushalte vorgesehen

Die Expertenkommission Gas und Wärme hat sich auf einen Vorschlag zur Entlastung von Gaskunden angesichts der extremen Preissteigerungen verständigt. Nach einem zweistufigen Verfahren übernimmt der Staat in einem ersten Schritt im Dezember einmalig die jeweilige Abschlagszahlung aller Gas-Standardlastprofil-Kunden und Fernwärmekunden. Im Frühjahr 2023 soll in einem zweiten Schritt ein Kompensationsmodell eingeführt werden, mit dem 80 Prozent des Gas- und Fernwärmeverbrauchs von Privat- und Gewerbekunden auf Basis des Vorjahresverbrauchs bei einem Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt und damit subventioniert werden. Die übrigen 20 Prozent des Verbrauchs müssen zum Marktpreis bezahlt werden und bieten damit einen Sparanreiz. Für sozial schwache Haushalte soll es einen Härtefallfonds geben, aus dem zusätzliche Hilfen fließen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Es ist gut, dass nun endlich ein konkreter Entlastungsvorschlag in der Gaskrise vorliegt. Aber: Die Regierung hat leider sechs Monate verschlafen, in denen schon viel mehr hätte entschieden und umgesetzt werden können. Die jetzt beschlossene Unterstützung kommt sehr spät und unter enormem Zeitdruck.

Die erste Stufe der vorgeschlagenen Entlastung, die Übernahme der Abschlagszahlungen für den Monat Dezember, kommt auch Vermietern zugute, die diese Abschlagszahlungen an die Energieversorger aktuell leisten und sie für die Mieter vorfinanzieren. Für Vermieter, die jetzt schon mit sehr hohen Vorauszahlungen konfrontiert sind und bei denen die Entlastung aus dem Dezember-Abschlag nicht ausreicht, ist ein Fonds für Kredite zu Nullzinskonditionen vorgesehen. Zudem ist ein Soforthilfe-Fonds für besonders betroffene Haushalte vorgesehen, die schon jetzt sehr hohe Nebenkosten-Zahlungen nicht mehr stemmen können. Diese positiven Entlastungsvorschläge muss die Regierung nun schnell umsetzen.

Im Zuge der Wohngeldreform müssen zudem die Sätze im kommenden Jahr ebenfalls deutlich erhöht werden. Am aller wichtigsten ist aber, dass künftig noch viel stärker Energie eingespart wird. Dazu ist eine breit angelegte, bundesweite Kampagne notwendig, um das Verständnis und die Unterstützung für Energiesparen in der Bevölkerung weiter zu erhöhen.

Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus über 2022 hinaus angestrebt

Am 04.10.2022 ist das Bundesprogramm zur Förderung genossenschaftlichen Wohnungsbaus an den Start gegangen, wir hatten informiert. Die Förderung erfolgt durch einen zinsgünstigen Kredit bis zu 100.000 Euro verbunden mit der Möglichkeit eines Tilgungszuschusses in Höhe von 15% des Kreditbetrages. Die Wohnungswirtschaft hat sich in den letzten Monaten für den nunmehr vollzogenen Start sowie für eine Verstetigung des Programms eingesetzt. Neben den 6 Mio. Euro für 2022 sind nach unseren Erkenntnissen weitere 9 Mio. Euro für 2023 in den Regierungsentwurf für das Haushaltsgesetz 2023 eingestellt worden. Die weitere Verstetigung des Programms wird davon abhängen, wie es angenommen und abgerufen wird.

Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass der Erwerb der Anteile, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung erforderlich sind, gefördert wird. Dabei geht es im Wesentlichen um die Anteile, die erworben werden müssen, wenn eine Wohnung bezogen werden soll. Sollten im Vorfeld bereits Anteile erworben worden sein, um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist dies unschädlich. Der GdW ist gerade in der Abstimmung mit dem BMWSB, dass dies im beigefügten Merkblatt noch einmal ausdrücklich klargestellt wird. Wenngleich das Programm keine unmittelbare Förderung der Unternehmen beinhaltet, ist es dennoch ein wichtiger Bestandteil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung.

AGV zur Auszahlung der Inflationsprämie

Am 07.10.2022, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen.
Das Gesetz soll nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden, und wird nach Angaben des Bundesrates rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Wir hatten bereits über die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Leistung von 3.000 Euro an Arbeitnehmer in Form einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung berichtet.

Dabei müssen nicht gleich 3.000 Euro geleistet werden; die Leistung kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 erfolgen. Es müssen auch nicht 3.000 Euro sein. Auch geringere Summen können entsprechend ausgewiesen werden.

Es muss sich jedoch um zusätzliches Entgelt handeln. Das heißt, dass Ansprüche, die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich (ggf. auch betriebliche Übung), aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag schon mit Inkrafttreten des Gesetzes und im weiteren Verlauf der Frist bis zum 31.12.2024 haben, nicht Grundlage für die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung sein können. Es muss sich daher um eine auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Zusage erstmalig ab dem Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistung handeln. Bestehende Leistungsansprüche dürfen nicht umgewandelt werden (z.B. Aufhebung des bestehenden Anspruchs und folgend an dessen Stelle Gewährung der Prämie).

Die zu gewährende Leistung ist – sofern es betriebliche Ansprüche angeht (arbeitsvertraglich oder im Wege der Betriebsvereinbarung) – absolut freiwillig. Der Arbeitgeber kann zur Leistung auf diesem Wege nicht verpflichtet werden.

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Leistung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Leistung ohne Zustimmung des Betriebsrats wäre daher rechtlich unzulässig.

Wichtig:
Die Gewährung der steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie ist Ergebnis der konzertierten Aktion zwischen Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften und der Bundesregierung. Ziel ist es in erster Linie, hohe prozentuale tarifliche Einkommenssteigerungen zu vermeiden und damit die Inflation zu bekämpfen.

Im Hinblick auf diese tarifliche Zielrichtung wird die Möglichkeit der Gewährung der Prämie ggf. in den nächsten Verhandlungen zum Vergütungstarifvertrag im Herbst 2023 in Rede stehen. Daher sollten Unternehmen, die bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen auf Grundlage des wohl kommenden § 3 Nr. 11c EStG an ihre Arbeitnehmer erbringen wollen, dies ausdrücklich unter Anrechnung auf entsprechende künftige tarifliche Ansprüche machen. Geschieht das nicht und sieht eine Tarifeinigung im Herbst 2023 vor, dass ein bestimmter Betrag auf Grundlage von § 3 Nr. 11c EStG zu zahlen ist, müssten Arbeitgeber, die ohne Anrechnungsklausel den Rahmen des § 3 Nr. 11c EStG (weitgehend) ausgeschöpft haben, diese Beträge dann ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig an die Arbeitnehmer auskehren und ggf. für den entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Schaden, den die Arbeitnehmer dadurch erleiden, einstehen.

 

Abrechnung der Position „Hausstrom“ unzulässig

Der Kläger ist Vermieter einer Wohnung und forderte auf Grund seiner Betriebskostenabrechnung vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten. Der Mieter verweigerte die Zahlung. Das zuständige Amtsgericht Hamburg hält zwei Abrechnungspositionen bereits formell für unwirksam und eine weitere materiell für nicht umlagefähig. Das Gericht hatte sich dabei mit immer wieder auftretenden Abrechnungsfehlern zu befassen (AG Hamburg vom 3.3.2022, Az. 48 C 320/20).

1) Formelle Unwirksamkeit

a) Abrechnungsposition „Hausstrom“

Die Abrechnung der Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung hier nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Vielfach rechnen Vermieter mit der Abrechnungsposition „Hausstrom“ aber auch Stromverbräuche anderer Kostenarten ab, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen. Durch diese Form der Abrechnung entsteht potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition, welche für den Mieter nicht prüffähig ist, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche konkreten Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen. Materiell rechtlich käme es dann darauf an, ob tatsächlich alle unter dieser Position abgerechneten Kosten mietvertraglich als umlagefähig vereinbart sind. Das war aber vom Amtsgericht nicht mehr zu prüfen, da die Abrechnung in diesem Punkt bereits formell unwirksam war.

Anmerkung:
Vermieter müssen einzelne Stromverbräuche und die daraus resultierenden Kosten der jeweiligen Betriebskostenposition korrekt zuordnen. Unproblematisch ist dies nur möglich, wenn Zwischenzähler für einzelne Betriebsstromarten z.B. für den Betrieb einer Aufzugsanlage, von Klima- und Lüftungsgeräten, die Heizungsanlage (die Kosten sind dann in der Heizkostenabrechnung zu erfassen) oder die Hausbeleuchtung vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so behelfen sich Vermieter vielfach damit, einzelne Betriebsstromkosten zu schätzen. Höchstrichterlich entschieden ist insoweit, dass die Stromkosten für die Heizungsanlage geschätzt werden dürfen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.08, Az.: VIII ZR 27/07).

b) Abrechnungsposition „Schornsteinfeger & Rauchmwart3.OGl“ ist formell unwirksam. da es sich auch insoweit um eine formell unzulässige Mischposition handelt.

Die Aufgliederung nach den jeweiligen Kostenpositionen muss sich grundsätzlich an den Kostenarten, wie sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt sind, orientieren, damit er verlässlich und auf einfache Weise erkennen kann, ob nur die vereinbarten Kosten in der Abrechnung angesetzt werden. Geht es um die Abrechnung für Wohnraum, ist daher – sofern und soweit entsprechend vereinbart – in der Regel die Differenzierung nach den Kostenarten des in § 2 Betriebskostenverordnung enthaltenen Betriebskostenkatalogs erforderlich, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist hingegen unzulässig und zwar unabhängig davon, ob diese Positionen mit einheitlicher Rechnung gegenüber dem Vermieter abgerechnet worden sind.

Abgesehen von dem Aspekt, dass die Abkürzung „Rauchmwart3.OGl“ bereits als solche in Hinblick auf ihre Verständlichkeit für den Mieter erhebliche Zweifel aufwirft, handelt es sich insoweit jedenfalls nicht um eine Kostenposition, welche unter § 2 Nr. 12 Betriebskostenverordnung fällt oder in engem sachlichen Zusammenhang mit der Schornsteinreinigung steht, sondern um eine Position sonstiger Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung.

Anmerkung:
Die Kosten für eine Rauchwarnmelderwartung müssen bei neueren Mietverträgen unter „sonstige Betriebskosten“ eigens aufgeführt sein. Bei Altverträgen vor Einführung der Rauchwarnmelderpflicht können diese Kosten umgelegte werden, sofern die Umlage neu entstehender Betriebskosten vereinbart ist (vgl. Klausel in den GdW-Mustermietverträgen). Die Ausweisung einer Sammelposition ist formell auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden sein sollte. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen. Die formell ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit gerade ohne Belegeinsicht ermöglichen.

2. Materielle Umlagefähigkeit

Die Abrechnungsposition „Treppenhausreinigung“ in Höhe von Euro … ist materiell unberechtigt.

Nach Ansicht des Klägers ist diese Kostenposition deshalb berechtigt, weil seine Ehefrau die wöchentliche Reinigung des Treppenhauses gegen ein monatliches Entgelt von Euro … erbracht habe. Das Gericht war aber nicht davon überzeugt, dass die Ehefrau vom Kläger tatsächlich ein Entgelt für Reinigungsarbeiten bekommen hat und ging daher davon aus, dass sie keines erhalten hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebskostenverordnung dürfen Leistungen des Eigentümers mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, allerdings ohne Umsatzsteuer, angesetzt werden dürfte. Vorliegend wurde die Leistung aber nicht durch den Eigentümer sondern durch eine Dritte, die Ehefrau erbracht. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV ist daher nicht anwendbar. (Unentgeltliche) Leistungen eines Dritten sind nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg einer Eigenleistung des Vermieters nicht gleichzusetzen (so auch LG Berlin, Urteil vom 06.12.2011 – 63 S 122/11 -, juris Rn. 30) – was höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden ist.

 

Seminarhinweis: „Optimierung Ihrer Jahresabschlussvorbereitung” am 9. November in München (Hybrid) und am 10. November in Nürnberg (Präsenz)

Die Themen:

  • Dauerbrenner Drittbestätigungen – Erleichterungen durch Digitalisierung
  • Stellschrauben bei der handelsrechtlichen Bewertung von Sachanlagevermögen in Zeiten der Zinswende
  • Aktuelles zu rechtlichen und bilanziellen Folgen der CO2-Besteuerung, Heizkostenverordnung und Gasmangellage
  • Aktuelle Themen aus dem Steuerrecht für den Veranlagungszeitraum 2022

Moderation:
Dipl.-BW (FH) Martin Unterrainer, LL.M., MRICS, WP, StB, Bereichsmanager Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern

Anmeldung München:
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Anmeldung Nürnberg:
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