Neues Urteil des BGH zum Thema Mieterhöhung wegen Heizungssanierung

BGH, Urteil v. 26.3.2025, VIII ZR 283/23

Worum ging es?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Frage, ob Vermieter nach dem Einbau einer neuen, effizienteren Heizungsanlage die Miete erhöhen dürfen, auch wenn der tatsächliche Energieverbrauch nach der Modernisierung nicht unmittelbar sinkt. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin in einem Mehrfamilienhaus die alten Einzelöfen durch eine moderne Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasseraufbereitung ersetzt und anschließend die Miete erhöht. Eine Mieterin klagte dagegen, da nach ihrer Ansicht keine tatsächliche Energieeinsparung nachgewiesen worden sei.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf, die die Mieterhöhung abgelehnt hatten, und stellte klar:

  • Für die Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) ist nicht der tatsächliche Energieverbrauch nach der Maßnahme entscheidend. Der tatsächliche Verbrauch ist kein geeigneter Maßstab, weil er von Faktoren wie Witterung oder Nutzerverhalten abhängt.
  • Maßgeblich ist, ob die bauliche Maßnahme zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie erwarten lässt.
  • Diese Prognose kann durch Sachverständigengutachten oder anerkannte Pauschalwerte erfolgen, etwa aus offiziellen Richtlinien zur energetischen Bewertung von Gebäuden.

Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit zur Umlage ein zentraler Anreiz für Vermieter sei, in moderne, energieeffiziente Technik zu investieren. Würde man nur auf den tatsächlichen Verbrauch abstellen, wäre die Refinanzierung für Vermieter kaum kalkulierbar, was energetische Sanierungen hemmen würde.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position der Vermieter bei energetischen Modernisierungen und sorgt für mehr Planungssicherheit. Für Mieter bedeutet es, dass sie auch dann mit Mieterhöhungen rechnen müssen, wenn die Heizkosten nicht sofort sinken. Entscheidend ist die technische Effizienzsteigerung der neuen Anlage, nicht der kurzfristige Verbrauch.

Einfluss des BGH-Urteils vom 26.3.2025, VIII ZR 283/23 auf die Planung zukünftiger energetischer Modernisierungen: Stärkung der Investitionsbereitschaft und Planungssicherheit

Das Urteil des BGH erleichtert Vermietern die Durchsetzung von Mieterhöhungen nach energetischen Modernisierungen, da bereits die erwartete Energieeinsparung als Grundlage für eine Mieterhöhung genügt, nicht erst der tatsächlich gemessene Verbrauch.

Zu beachten sind unverändert:

  • Transparenz und Nachweispflichten: Vermieter müssen weiterhin nachvollziehbar darlegen, welche Maßnahmen durchgeführt werden und wie sich die prognostizierte Einsparung berechnet. Die Anforderungen an die Modernisierungsankündigung bleiben hoch: Die Maßnahmen und deren energetischer Nutzen müssen für die Mieter plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Anerkannte Pauschalwerte finden sich etwa in der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohnungsbau vom 8.10.2020.
  • Abgrenzung zu Instandhaltung: Die Planung muss genau unterscheiden, welche Kosten auf Modernisierung und welche auf Instandhaltung entfallen. Nur die tatsächlich zur Energieeinsparung führenden Maßnahmen dürfen umgelegt werden, Instandhaltungskosten sind herauszurechnen.
  • Berücksichtigung von Mieterinteressen: Trotz der erleichterten Mieterhöhung müssen Vermieter weiterhin prüfen, ob eine unzumutbare Härte für Mieter vorliegt und wie die wirtschaftliche Belastung ausfällt.

Seminarhinweis “Professionelles Telefontraining für Auszubildende, Berufsanfänger und Quereinsteiger” am 5. Juni

Moderne Wohnungsunternehmen sind heute kundenorientierte Dienstleistungsunternehmen. Da nach wie vor das Telefon ein dominanter Kommunikationskanal mit den Kunden ist, wird die Wahrnehmung und das Image des Wohnungsunternehmens sehr stark durch das Verhalten der Mitarbeiter am Telefon geprägt.

Dieses Seminar soll v.a. für Auszubildende, Berufsanfänger und Quereinsteiger aufzeigen, wie man in der Wohnungswirtschaft gekonnt Telefongespräche führt und gleichzeitig freundlich, konsequent und kundenorientiert kommuniziert. Die Teilnehmer verbessern ihre Sprechtechnik und ihre Telefonate werden sicherer und effektiver. Darüber hinaus soll die Kompetenz der Teilnehmer gesteigert werden, ein positives Unternehmensimage nach außen zu tragen.

Inhalte:

  • Einleitung und Erwartungen der Teilnehmer
  • Grundsätze der erfolgreichen Kundenansprache
  • Aufbau eines Telefongesprächs (aktive Gesprächssteuerung und Telefonleitfaden)
  • Verbesserung der sprachlichen Ausdrucksweise
  • Praktische Beispiele und technische Möglichkeiten

Was Vermieter jetzt bei Ihren Heizungsanlagen beachten müssen!

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist offiziell bereits zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Paragrafen 60b und 60c gelten jedoch erst seit Oktober 2024 und ersetzen quasi die Regelungen der ausgelaufenen EnSimiMaV.

Demnach sind Vermieter verpflichtet bestehende Heizungsanlagen energetisch prüfen und bei Bedarf optimieren zu lassen. Die Vorschriften der §§ 60a bis 60c betreffen Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Ziel ist es, durch systematische Prüfung und Optimierung Energieverluste zu senken, die Effizienz der Heizsysteme zu steigern und THG-Emissionen zu reduzieren.

Der § 60c regelt das Thema hydraulischer Abgleich neu. Demnach sind Heizungssysteme nur noch bei Einbau eines neues Wärmeerzeugers abzugleichen.

Übersicht Heizungsanlagenprüfung und -optimierung nach §§ 60a und 60b GEG

Für Wärmepumpen gilt der § 60a. Anlagen die nach dem 31.12.2023 eingebaut wurden, müssen nach einer Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden. Danach ist alle fünf Jahre eine Wiederholungsprüfung erforderlich. Bewertet werden dabei unter anderem die Regelparameter, Vorlauf- u. Rücklauftemperaturen, die Einbindung in das Gesamtsystem und ob die erwartete Jahresarbeitszahl erreicht wurde.

Der § 60b verpflichtet Eigentümer zentraler Heizungsanlagen, die keinen Wärmepumpen sind, unabhängig, ob diese mit Gas, Öl oder anderen Brennstoffen betrieben werden, zur Prüfung. Dabei müssen Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum 30. September 2027 überprüft werden. Für neuere Anlagen gilt: Die Prüfung muss im 16. Jahre nach Einbau erfolgen (innerhalb eines Jahres nach Ablauf des 15. Jahres nach Einbau). Die Prüfung umfasst u. a. die Bewertung der Regelungseinstellungen, der Effizienz der Umwälzpumpe und die Möglichkeit, die Vorlauftemperatur abzusenken.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und dem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Bei Optimierungsbedarf sind die empfohlenen Maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten umzusetzen. Auch den Mietern, müssen auf Verlangen, die Ergebnisse der Prüfung vorgelegt werden.

Die Prüfung der Heizungsanlage kann im Zuge der Wartung erfolgen. Wird die Prüfung jedoch von dem Unternehmen durchgeführt, welches auch die regelmäßigen Wartungen erbringt, prüft der Handwerker seine eigene Leistung. Die Experten der VdW Bayern Treuhand empfehlen daher einen fachkundigen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen. Beispielsweise einen Energieberater aus der dena-Expertenliste.

Von der Prüfpflicht befreit sind Heizungsanlagen, die durch eine geeignete Gebäudeautomation permanent überwacht werden oder vertraglich durch Dritte (z. B. Contracting, Versorgungsunternehmen) betrieben werden.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Anforderungen bietet Wohnungsunternehmen nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern kann auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Denn mit jeder Einsparung an Brennstoffen sinkt auch der CO₂-Ausstoß – und damit der vom Vermieter zu tragender Anteil der CO₂-Kosten gemäß dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Eine Investition in eine optimierte Heizungsanlage trägt somit nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern wird sich über eine geringere CO₂-Abgaben refinanzieren und Kosten dauerhaft senken.

Wir von der VdW Bayern Treuhand beraten Wohnungsunternehmen bei nahezu allen bautechnischen Fragestellungen. Mit unserem Team aus Expertinnen und Experten unterstützen wir Sie unter anderem bei der Erstellung von Instandhaltungsplänen, Modernisierungskonzepten, Projektsteuerung, Energieausweise, Förderanträgen und Ihren Heizungsanlagen.

Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen oder eine individuelle Beratung.

Ihre Ansprechpartner: Matthias Höll und Jörn Hendrich

treuhandstelle@vdwbayern.de

Terminerinnerung: Online-Mitgliederdialog am 4. Juni

Wir möchten Sie nochmals herzlich zum nächsten Online-Mitgliederdialog des VdW Bayern einladen.

Wann: 4. Juni 2025 von 10:00 bis 11:30 Uhr

    Was:

    • Aktuelle Themen aus den Vorstandsressorts
    • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
    • KI-Verordnung, hier im Hinblick auf Mitarbeiterschulungen zum Thema DSGVO

    Wenn Sie noch weitere Themenvorschläge haben, können Sie sie gerne an den VdW Bayern schicken.

    Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und einen guten Austausch.

    Hier die Einwahldaten:

    https://us06web.zoom.us/j/84559393079?pwd=VzZ5Z3FtcllDV2xqZVkrbXJhM0VpQT09
    Meeting-ID: 845 5939 3079
    Kenncode: 506664

    Nachbericht Tag der Wohnungswirtschaft Bayern 2025

    Der VdW Bayern konnte beim Tag der Wohnungswirtschaft Bayern am 14. Mai 380 Mitglieder, Gäste und Partner im Business Club des Jahnstadions begrüßen. Die Premiere im Fußballstadion fand bei den Teilnehmern großen Anklang. Die Aufzeichnung der Mitgliederversammlung, das Grußwort von Staatsminister Christian Bernreiter und eine Bildgalerie zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Landingpage zum Verbandstag.

    Bundesbauministerium: Sozialer Wohnungsbau 2025 startet

    Verwaltungsvereinbarungen zum sozialen Wohnungsbau 2025 in Kraft getreten – Erneute Rekordzahlen in der Förderung

    Nach der Unterzeichnung durch alle 16 Bundesländer konnten am vergangenen Freitag die Verwaltungsvereinbarungen für den sozialen Wohnungsbau sowie das Programm Junges Wohnen in Kraft treten. Auch im Programmjahr 2025 stellt der Bund – trotz aktuell vorläufiger Haushaltsführung – den Ländern insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung, davon 500 Millionen Euro für das Programm Junges Wohnen. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, um weiter massiv in den Neubau und die Modernisierung von Sozialwohnungen zu investieren. Nach der vorläufigen Finanzplanung belaufen sich die Finanzhilfen des Bundes von 2022 bis 2028 auf 21,65 Milliarden Euro.

    Die Besonderheit des sozialen Wohnungsbaus in Deutschland ist laut Bundesbauministerium die hohe Attraktivität für ganz unterschiedliche Investorengruppen: Kommunale/öffentliche Wohnungsunternehmen sind mit knapp 40 Prozent der Bewilligungen im Neubaubereich ähnlich stark engagiert wie private Bauherren, die ihren Anteil in 2024 sogar auf 45 Prozent ausgebaut haben. Aber auch Genossenschaften leisten mit knapp 10 Prozent einen wichtigen Beitrag.

    Bayerische Städtebauförderung unterstützt Städte, Märkte und Gemeinden

    Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Jahr 265 Städte, Märkte und Gemeinden mit insgesamt rund 73 Millionen Euro aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm. Bayerns Bauminister Christian Bernreiter: „Mit der Städtebauförderung stehen wir den Kommunen weiterhin als starker Partner zur Seite. Im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern legen wir in Bayern seit mehr als fünf Jahrzehnten ein eigenes Landesprogramm der Städtebauförderung auf. Das hat sich bestens bewährt. Wir reagieren damit optimal auf die jeweiligen städtebaulichen Herausforderungen der bayerischen Kommunen. Mit passgenauen Förderangeboten unterstützen wir insbesondere auch kleine Gemeinden im ländlichen Raum.“

    Ressourcenschonendes Bauen durch die Sanierung und Weiternutzung von bestehenden Gebäuden ist auch in diesem Jahr wieder ein Förderschwerpunkt der Städtebauförderung. Geförderte Projekte, die der Einsparung von Energie und Treibhausgasen dienen, tragen dazu bei, die bayerischen Klimaschutzziele zu erreichen.

    Auch in die städtebauliche Innenentwicklung investieren die bayerischen Kommunen mit der Städtebauförderung. „Eine angemessene Versorgung im Ortskern sicherzustellen, leerstehende Gebäude mit neuem Leben zu füllen und Baulücken zu schließen, ist nicht von heute auf morgen möglich“, erläutert Bauminister Bernreiter. „Eine langfristige städtebauliche Entwicklungsstrategie ist dabei besonders wichtig. Mit der Städtebauförderung unterstützen wir die Gemeinden daher nicht nur mit Geld, sondern auch mit dem planerischen Handwerkszeug. Das macht den Erfolg dieses unbürokratischen Förderprogramms aus!“

    14,4 Prozent weniger fertiggestellte Wohnungen im Jahr 2024

    Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 251 900 Wohnungen gebaut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 14,4 % oder 42 500 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Das war der erste deutliche Rückgang, nachdem die Zahl fertiggestellter Wohnungen in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils um 294 000 gelegen hatte. Zuvor war die Zahl neuer Wohnungen von ihrem Tiefststand von 159 000 im Jahr 2009 bis auf den bisherigen Höchststand von 306 400 im Jahr 2020 gestiegen. In diesen Ergebnissen sind sowohl Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

    Besonders starke Rückgänge bei neuen Ein- und Zweifamilienhäusern

    Von den im Jahr 2024 fertiggestellten Wohnungen befanden sich 215 900 in neu errichteten Wohngebäuden. Das waren 16,1 % oder 41 400 Wohnungen weniger als im Vorjahr. Besonders starke Rückgänge gab es bei den meist von Privatpersonen errichteten Ein- und Zweifamilienhäusern: Mit 54 500 Einfamilienhäusern wurden 22,1 % oder 15 400 weniger fertiggestellt als im Vorjahr. Die Zahl neuer Wohnungen in Zweifamilienhäusern fiel um 26,2 % oder 6 300 auf 17 600. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten und vor allem von Unternehmen gebauten Gebäudeart, wurden 135 300 Neubauwohnungen geschaffen, das waren 13,4 % oder 21 000 weniger als im Jahr 2023. In neu errichteten Wohnheimen stieg die Zahl fertiggestellter Wohnungen dagegen um 17,6 % oder 1 300 auf 8 500. In neuen Nichtwohngebäuden entstanden 4 800 Wohnungen und damit 15,0 % oder 800 weniger als im Vorjahr.

    Nach Bauherrengruppen betrachtet entfielen von den im Jahr 2024 fertiggestellten Neubauwohnungen 112 500 auf Unternehmen (-11,8 % oder -15 100 zum Vorjahr) und 95 400 auf Privatpersonen (-20,4 % oder -24 500). Von Trägern der öffentlichen Hand wurden 9 500 Neubauwohnungen fertiggestellt (-20,5 % oder -2 500).

    Die Zahl fertiggestellter Wohnungen in bereits bestehenden Wohngebäuden blieb im Jahr 2024 mit 30 300 gegenüber dem Vorjahr konstant.

    Durchschnittlich 26 Monate von der Genehmigung bis zur Fertigstellung im Neubau

    Die durchschnittliche Abwicklungsdauer von Neubauwohnungen in Wohngebäuden, also die Zeit von der Genehmigungserteilung bis zur Fertigstellung, hat sich bei den im Jahr 2024 fertiggestellten Wohngebäuden auf 26 Monate weiter verlängert. Im Jahr 2023 hatte der Bau einer Wohnung noch 24 Monate gedauert, im Jahr 2020 lediglich 20 Monate.

    Neubauwohnungen mit durchschnittlich 96,2 Quadratmetern Wohnfläche

    Eine Neubauwohnung – von der Einzimmerwohnung bis zum Einfamilienhaus – hatte im Jahr 2024 eine durchschnittliche Wohnfläche von 96,2 Quadratmetern. Damit hielt der Trend zu kleineren Wohnungen an. Die bisher größte Wohnfläche je Wohnung war im Jahr 2007 mit 116,4 Quadratmetern gemessen worden, seitdem nahm die durchschnittliche Wohnungsgröße tendenziell ab.

    Bauüberhang verringert sich im zweiten Jahr in Folge

    Die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen fiel im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 17,1 % auf 215 300 und war damit deutlich geringer als die Zahl der fertiggestellten Wohnungen. Dadurch ging die als Bauüberhang bezeichnete Zahl bereits genehmigter, aber noch nicht fertiggestellter Wohnungen im Vorjahresvergleich im zweiten Jahr in Folge zurück, und zwar um 67 000 auf 759 700 Wohnungen zum Jahresende 2024. Davon befanden sich 330 000 Wohnungen bereits im Bau (179 200 Wohnungen waren “unter Dach” beziehungsweise im Rohbau fertiggestellt). Der bisher höchste Bauüberhang war im Jahr 1995 mit 928 500 Wohnungen gemessen worden.

    29 000 erloschene Baugenehmigungen für Wohnungen im Jahr 2024

    Der Rückgang des Bauüberhangs ist auch auf die hohe Zahl erloschener Baugenehmigungen zurückzuführen, bei denen in der Regel die mehrjährige Gültigkeitsdauer der Genehmigung abgelaufen ist. Im Jahr 2024 erloschen 29 000 Baugenehmigungen, das war der höchste Wert seit 2002 und ein Anstieg um rund ein Viertel gegenüber den Vorjahren (2023: 22 700; 2022: 22 800). Zur Anzahl der im Bauüberhang enthaltenen Bauvorhaben, deren Genehmigung zwar noch nicht erloschen sind, die aber nicht mehr weiterverfolgt werden, liegen keine Informationen vor.

    7,3 % weniger umbauter Raum bei Nichtwohngebäuden

    Auch die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist im Jahr 2024 deutlich zurückgegangen. Nichtwohngebäude sind zum Beispiel Fabrikgebäude und Lagerhallen, Büro- und Verwaltungsgebäude oder landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Der zentrale Indikator für die Bauaktivität bei Nichtwohngebäuden ist der umbaute Raum. Bei den im Jahr 2024 fertiggestellten Nichtwohngebäuden verringerte sich der umbaute Raum gegenüber dem Jahr 2023 um 7,3 % auf 177,7 Millionen Kubikmeter. Besonders stark war der Rückgang bei den Handels- und Warenlagergebäuden mit -20,3 % beziehungsweise -12,9 %.

    Mietpreisbremse: Vertrauensbruch gleich zu Beginn der Legislatur

    Justizministerin Stefanie Hubig hat in einem FAZ-Interview angekündigt, die Mietpreisbremse nicht nur verlängern, sondern sie auf Gebäude mit Baujahr 2014 und 2019 ausweiten zu wollen. „Der Vorstoß einer Ausweitung der Mietpreisbremse ist ein schwerer politischer ‚Stockfehler‘ und ein eklatanter Wortbruch – und das ausgerechnet zu Beginn einer neuen Regierungskoalition“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

    Der Koalitionsvertrag sieht eine solche Ausweitung der Mietpreisbremse ausdrücklich nicht vor. Eine Gesetzesinitiative in diese Richtung ignoriert bewusst getroffene Vereinbarungen und untergräbt das Vertrauen der sozial orientierten Wohnungswirtschaft in die politische Verlässlichkeit. „Die Mietpreisbremse sollte ursprünglich 2020 auslaufen – nun steht nicht nur eine Verlängerung bis 2029 im Raum, sondern auch noch eine rückwirkende Ausweitung ihres Anwendungsbereichs. Das ist eine glatte Kehrtwende, die Vertrauen zerstört“, so Gedaschko.

    Verheerendes Signal für Investitionen in den Wohnungsbau

    Die Branche steht angesichts explodierender Baupreise und strenger Regulierungen ohnehin unter Druck. Eine rückwirkende Ausweitung der Mietpreisbremse würde nicht nur Investitionen ausbremsen, sondern auch viele Wohnungsunternehmen veranlassen, geplante Neubauten zu verschieben oder ganz abzusagen. „Wenn die Einnahmeseite weiter eingeschränkt wird, wankt jede wirtschaftliche Kalkulation. Schon jetzt ist kostendeckender Neubau unter 18 bis 20 Euro pro Quadratmeter nicht realisierbar – Mieten, die sich breite Bevölkerungsschichten nicht leisten können. Ohne Querfinanzierung durch Bestandsmieten bricht das System“, warnt Gedaschko.

    Politik läuft eigenen Zielen zuwider

    Während auf der einen Seite dringend nötige Erleichterungen im Baurecht auf den Weg gebracht werden sollen, torpediert die Justizministerin diese Bemühungen mit einem Vorschlag, der jegliche Planungssicherheit zerstört. „Das Baurecht zu entlasten, aber gleichzeitig über das Mietrecht neue Hürden aufzubauen, ist widersprüchlich. Was wir brauchen, ist eine kohärente Politik, keine regulatorische Zickzackfahrt“, betont Gedaschko.

    Rückschlag für Neubau und Wohnraumversorgung

    Die Folgen sind bereits sichtbar: Seit 2022 sind die Baugenehmigungen um 48 Prozent eingebrochen. Die Ziele von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr wurden deutlich verfehlt. Die Mietpreisbremse hat damit nicht zur Entspannung beigetragen, sondern bestehende Engpässe zementiert. „Statt neue Begrenzungen einzuführen, braucht es jetzt ein Umdenken – weg von restriktiver Mietpolitik, hin zu echten Neubauanreizen“, so Gedaschko.

    Verfassungsrechtlich bedenklich

    Auch aus rechtlicher Sicht ist der Vorschlag problematisch. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Mietpreisbremse nur unter der Voraussetzung einer zeitlich befristeten Übergangsregelung als verfassungsgemäß angesehen. Eine rückwirkende Ausweitung auf Bestandsneubauten birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken – von der unechten Rückwirkung bis hin zu möglichen Rückabwicklungen.

    Regierung darf Vertrauen nicht verspielen

    „Wer die sozial orientierte Wohnungswirtschaft wieder als Partner für bezahlbaren Neubau gewinnen will, darf nicht gleich zu Beginn der Legislatur mit einem Wortbruch Vertrauen verspielen. Wer politische Zusagen bricht, muss sich nicht wundern, wenn niemand mehr investieren will“, warnt Gedaschko. Die Bundesregierung muss sich entscheiden: Will sie Wohnungsbau ermöglichen – oder weiter blockieren?

    Abriss oder Nutzungsänderung von 2 135 Wohnungen in Bayern im Jahr 2024

    Nach den aktuellen Ergebnissen der Bauabgangsstatistik erteilen die bayerischen Bauämter im Verlauf des Jahres 2024 ihre Genehmigung für den Abgang von insgesamt 1 879 Gebäuden (ohne Gebäudeteile). Nach weiterer Auskunft der Fachgruppe im Bayerischen Landesamt für Statistik ist das ein um 196 Gebäude beziehungsweise 9,4 Prozent geringeres Volumen als im Vorjahr.

    Von den 1 879 abgegangenen Gebäuden sind 681 Wohngebäude und 1 198 vorwiegend oder komplett gewerblich genutzte Hochbauten (sogenannte Nichtwohngebäude). Unter den Wohngebäuden befinden sich 550 Eigenheime (Ein- und Zweifamilienhäuser) und 131 Mehrfamilienhäuser (einschließlich vier Wohnheime). Die Wohngebäude umfassen insgesamt eine Wohnfläche von 127 400 m² und eine Nutzfläche von 23 200 m².

    Der Bauabgang von Wohngebäuden ist zu 72,0 Prozent auf die Errichtung neuer Wohngebäude zurückzuführen. In 22,8 Prozent der Fälle findet eine Umwidmung zu Nichtwohngebäuden statt. Bei Nichtwohngebäuden stellt die Umwidmung zu Wohngebäuden mit 76,6 Prozent den häufigsten Anlass für den Bauabgang dar. Nächstbedeutend sind die Errichtung eines neuen Nichtwohngebäudes mit 10,3 Prozent beziehungsweise eines neuen Wohngebäudes mit 8,4 Prozent. Die 2 135 Wohnungsabgänge den 55 013 Wohnungsfertigstellungen in Bayern 2024 gegenübergestellt, kommen auf einen Wohnungsabgang durchschnittlich 26 Wohnungsfertigstellungen.

    Neben Baugenehmigungen und Baufertigstellungen werden im Rahmen der amtlichen Bautätigkeitsstatistik auch Bauabgänge erfasst. Als Bauabgang zählt der Abriss eines Gebäudes oder Gebäudeteils sowie die Änderung des Nutzungsschwerpunkts eines Gebäudes oder Gebäudeteils zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken (der Wechsel in die jeweils andere Nutzungskategorie).