BGH, Urteil v. 26.3.2025, VIII ZR 283/23
Worum ging es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Frage, ob Vermieter nach dem Einbau einer neuen, effizienteren Heizungsanlage die Miete erhöhen dürfen, auch wenn der tatsächliche Energieverbrauch nach der Modernisierung nicht unmittelbar sinkt. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin in einem Mehrfamilienhaus die alten Einzelöfen durch eine moderne Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasseraufbereitung ersetzt und anschließend die Miete erhöht. Eine Mieterin klagte dagegen, da nach ihrer Ansicht keine tatsächliche Energieeinsparung nachgewiesen worden sei.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf, die die Mieterhöhung abgelehnt hatten, und stellte klar:
- Für die Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) ist nicht der tatsächliche Energieverbrauch nach der Maßnahme entscheidend. Der tatsächliche Verbrauch ist kein geeigneter Maßstab, weil er von Faktoren wie Witterung oder Nutzerverhalten abhängt.
- Maßgeblich ist, ob die bauliche Maßnahme zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie erwarten lässt.
- Diese Prognose kann durch Sachverständigengutachten oder anerkannte Pauschalwerte erfolgen, etwa aus offiziellen Richtlinien zur energetischen Bewertung von Gebäuden.
Begründung des Gerichts
Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit zur Umlage ein zentraler Anreiz für Vermieter sei, in moderne, energieeffiziente Technik zu investieren. Würde man nur auf den tatsächlichen Verbrauch abstellen, wäre die Refinanzierung für Vermieter kaum kalkulierbar, was energetische Sanierungen hemmen würde.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position der Vermieter bei energetischen Modernisierungen und sorgt für mehr Planungssicherheit. Für Mieter bedeutet es, dass sie auch dann mit Mieterhöhungen rechnen müssen, wenn die Heizkosten nicht sofort sinken. Entscheidend ist die technische Effizienzsteigerung der neuen Anlage, nicht der kurzfristige Verbrauch.
Einfluss des BGH-Urteils vom 26.3.2025, VIII ZR 283/23 auf die Planung zukünftiger energetischer Modernisierungen: Stärkung der Investitionsbereitschaft und Planungssicherheit
Das Urteil des BGH erleichtert Vermietern die Durchsetzung von Mieterhöhungen nach energetischen Modernisierungen, da bereits die erwartete Energieeinsparung als Grundlage für eine Mieterhöhung genügt, nicht erst der tatsächlich gemessene Verbrauch.
Zu beachten sind unverändert:
- Transparenz und Nachweispflichten: Vermieter müssen weiterhin nachvollziehbar darlegen, welche Maßnahmen durchgeführt werden und wie sich die prognostizierte Einsparung berechnet. Die Anforderungen an die Modernisierungsankündigung bleiben hoch: Die Maßnahmen und deren energetischer Nutzen müssen für die Mieter plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden.
- Anerkannte Pauschalwerte finden sich etwa in der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohnungsbau vom 8.10.2020.
- Abgrenzung zu Instandhaltung: Die Planung muss genau unterscheiden, welche Kosten auf Modernisierung und welche auf Instandhaltung entfallen. Nur die tatsächlich zur Energieeinsparung führenden Maßnahmen dürfen umgelegt werden, Instandhaltungskosten sind herauszurechnen.
- Berücksichtigung von Mieterinteressen: Trotz der erleichterten Mieterhöhung müssen Vermieter weiterhin prüfen, ob eine unzumutbare Härte für Mieter vorliegt und wie die wirtschaftliche Belastung ausfällt.