Eine neue EU-Verordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten die Mülltrennung stärker zu kontrollieren und Fehlverhalten konsequenter zu ahnden. Daraus resultierend gelten seit 1. Mai 2025, als eine Erweiterung der „Kleinen“ Novelle Bioabfallverordnung von 2022, neue Vorgaben für Bioabfälle.
Kontrollwert für Fremdstoffe: Bioabfälle dürfen maximal 3% Fremdstoffanteil enthalten. Dieser neu eingeführte Kontrollwert gilt für alle Fremdstoffe einschließlich Verpackungen, auch wenn diese als biologisch abbaubar beworben werden.
Das heißt konkret, dass Bioabfälle mit mehr als drei Prozent Fremdstoffanteil von der Müllabfuhr sowie weiterverarbeitenden Unternehmen nicht angenommen werden müssen. Die Biotonne wird also entweder einfach nicht geleert und Haushalte müssen sich selbst um die Entsorgung kümmern. Oder es erfolgt eine kostenpflichtige Nachsortierung oder Entsorgung als Restmüll. Auch Bußgelder können drohen.
Die Kommunen überprüfen die Bioabfall-Tonnen bei Abholung unterschiedlich: Einige Entsorgungsunternehmen arbeiten mit einer KI oder Detektoren, die die Tonne scannen, bei anderen überprüfen die Müllwerker den Inhalt per Sichtkontrolle.
Zu den Fremdstoffen gehören neben Kunststoffen und anderen Verpackungen auch Steine, Glas, Keramik und Metalle. Auch ist darauf zu achten, dass auch Obstnetze, Asche, Hundekot, Staubsaugerbeutel oder ähnliches nicht aus Versehen in der Biotonne landen.
Es sollte sichergestellt sein, dass Biomülltüten abbaubar sind und im Biomüll landen dürfen. Steht auf der Tüte „biologisch abbaubar“, so heißt das nicht zwingend, dass die örtlichen Entsorgungsbetriebe das auch akzeptieren. Auch Biomülltüten wie grüne Beutel benötigen sehr lange zum Zersetzen. Detailinformationen hierzu gehen die örtlichen Entsorgungsbetriebe.
Kontrollwert für Kunststoffe: Bioabfälle, die bereits durch den Entsorger in die Anlage zur Weiterbehandlung gebracht wurden, dürfen zukünftig nur weiterverarbeitet werden, wenn sie nur noch einen sehr geringen Anteil an Kunststoffen enthalten. Für den Abfall aus der Biotonne gilt, dass nur noch 1% Kunststoffe enthalten sein dürfen.
Es gilt: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Kunststoffprodukte nicht in die Biotonne werfen, auch wenn diese als biologisch abbaubar beworben werden. Je weniger Fremdstoffe in den Bioabfall gelangen, desto besser kann daraus zum Beispiel hochwertiger Kompost entstehen.
Kunststoffe, wie beispielhaft Kaffeekapseln, machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Bioabfall aus. Sie zersetzen sich nach und nach zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und geraten über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt. Daraus resultieren Verschmutzungen im Boden und im Wasser und Gefahren für die Menschen und die Natur.
Die Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert und bei Bedarf sanktioniert. Oftmals besteht eine Sanktion fehlbefüllter Biotonnen darin, diese entweder durch den Abfallbesitzer nachsortieren zu lassen oder sie wird stehen gelassen und als Restabfall entleert. Viele lokale Satzungen sehen in diesen Fällen vor, dass die bei einer Entsorgung als Restabfall entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Welche Regeln konkret vor Ort gelten, legt die jeweilige Kommune fest. Soweit die kommunalen Regelungen Bußgelder vorsehen, ist dies unabhängig von der Bioabfallverordnung.
Wie ist ggf. mit Bußgeldern oder zusätzlichen Entsorgungskosten umzugehen? Können diese auf die Mieter umgelegt werden?
Sofern Mietverträge vorsehen, dass die Mieter als Betriebskosten unter anderem die Kosten für die Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV tragen müssen, ist für deren Umlagefähigkeit entsprechend der Rechtsprechung des BGH (u.a. „Sperrmüll“ Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 137/09) entscheidend, ob diese “laufend” entstehen. Entsprechend der Sperrmüll-Entscheidung des BGH kommt es auf eine (stets) jährliche Entsorgung nicht an. Nach Ansicht des BGH genügt es, dass die Kosten laufend dadurch entstehen, dass Mieter immer wieder unberechtigt Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen abstellen und die Kosten den einzelnen Verursachern nicht zugeordnet werden können.
Auch Bußgelder wegen der Falschbefüllung der Biotonne basieren zunächst einmal auf falschem Nutzerverhalten. Bei der Umlagefähigkeit ist allerdings zu beachten, dass Bußgelder üblicherweise den Liegenschaftseigentümer als Adressaten der Ordnungswidrigkeit treffen. Diesen – und nicht den Mieter – trifft eine Verpflichtung, sorteneinen Bioabfall abholen zu lassen. Selbst wenn man Bußgelder (trotz dieser rechtlichen Einordnung) noch den Kosten der Müllentsorgung zuordnen wollte, fallen sie jedenfalls eindeutig nicht laufend an, selbst wenn sie wiederholt verhängt werden. Auch lassen sie sich seitens des Liegenschaftseigentümers/Vermieters durch ein – wiederum umlagefähiges – „Behältermanagement“ (vgl. BGH, Urteil v. 5.10.2022, VIII ZR 117/21) vermeiden.
Gleichzeitig gilt: sollte die Biotonne wiederholt falsch befüllt und dann als Restmüll abgeholt und entsorgt werden, lässt sich sehr wohl darüber diskutieren, ob die mit einer Sonderleerung verbundenen höheren Kosten dann nicht doch wieder als „laufende Müllbeseitigungskosten“ von den Mietern zu tragen sind.
Darauf sollten sie es wegen des drohenden Bußgeldes allerdings nicht ankommen lassen.