DigiKon Süd 2023 – Nachberichte & Impressionen

Am 17. und 18. April fand die DigiKon Süd 2023 in Ulm statt. Die gemeinsame Fachveranstaltung von vbw Baden-Württemberg und VdW Bayern ist ein Forum für den Austausch zur Digitalisierung in der süddeutschen Wohnungswirtschaft. Nach verschiedenen Workshops am ersten Tag gab es am zweiten Veranstaltungstag praxisnahe Fachvorträge und eine Diskussion zur strategischen Ausrichtung von Geschäftsprozessen.

Außerdem gab es reichlich Gelegenheit zum Netzwerken und zur Knüpfung von Kontakten mit Dienstleistern.

Neugierig geworden? Die Vorträge und eine Bildgalerie finden Sie auf unserer Landingpage zur DigiKon Süd:
https://www.vdwbayern.de/digikon-sued-2023-archiv/

Passwort: DigiKon2023

Schauen Sie doch gerne mal rein. Wir würden uns freuen, Sie im nächsten Jahr auf der DigiKon Süd 2024 zu sehen.

Flyer: Sanieren, Wohnen, Leben – Bestand mit Zukunft

Informationen zur Wohnraumförderung und Städtebauförderung in Bayern

Ein neuer Flyer des Bayerischen Bauministeriums informiert über die aktuellen Förderangebote und deren Kombinationsmöglichkeiten.

Kommunen und private Bauherren sollen ermutigt werden, leerstehende Gebäude zu aktivieren, damit zeitgemäßer und bezahlbarer Wohnraum in Bayern entsteht und gleichzeitig die Ortskerne durch vielfältige Nutzungen und hohe Aufenthaltsqualität gestärkt werden.

Förderkombinationen
Die volle Kraft entfalten die Instrumente in ihrer Kombination. Die Verknüpfung von Wohnraumförderung und Städtebauförderung ermöglicht ein ideales Förderangebot für kommunale und private Sanierer. Beispielsweise können der Umbau eines Gebäudes in der „Wohnraumförderung – Modernisierung“ und die Aufwertung des Wohnumfelds mit Mitteln der Städtebauförderung finanziell unterstützt werden.

Flyer zum Download

Hybrid-Seminar am 08.05.2023 „Energetische Gebäudesanierung – wie und wo geht was?“

Aktuelle Beispiele zur Sanierung mit Fernwärme, Wärmepumpe und Solar sowie Tipps zur finanziellen Förderung

Themen:

Energetische Voraussetzungen in der Bestandssanierung
Katharina Walter, M. Eng., MGS Energieteam

Klimaneutralität mit Fernwärme und Wärmepumpe
Andrea Costa, Dipl. Ing. (FH), MGS Energieteam

Unabhängigkeit mit Photovoltaik
Martin Kaltenhauser-Barth, Dipl. Wirtschaftsing. (FH), MGS Leiter Energieteam

Fördermittelüberblick in der energetischen Sanierung
Katharina Walter, M. Eng., MGS Energieteam

Die MGS Münchner Gesellschaft für Stadterneuerung mbH, eine Tochter der GWG München, arbeitet in Sanierungsgebieten der Landeshauptstadt München mit dem Auftrag gerade im Geschosswohnungsbau und insbesondere im Bestand die energetische Sanierung anzuschieben und zu begleiten bis zum Abschluss. Hierfür arbeiten im Energieteam der MGS Frau Walter, als Projektleiterin Energie und KfW EnergieEffizienzExpertin auch für europäische Projekte. Herr Costa als Projektleiter Energie und Passivhaus Planer für innovative Lösungen in der Bestandsanierung. Und Herr Kaltenhauser-Barth kümmert sich als Sanierungsmanager Energie um die Organisation und flächenmäßige Bearbeitung in den Stadtquartieren.

Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Technische Leiter, Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften, Wohnungsbaugesellschaften, Bauträger, Kommunen und WEG mit Interesse an der Bestandssanierung von Wohngebäuden von 4 bis 300 Wohneinheiten, um diese Gebäude auf Klimaneutralität zu bringen. Geeignet ist das Seminar für Verwalter, Betreuer und Umsetzer.

Zur Anmeldung

EU-Taxonomie

Die Europäische Kommission hat am 5. April 2023 zwei Konsultationen zur Taxonomie gestartet. Ziel der ersten Konsultation ist die Erstellung einer EU-Taxonomie (Klassifikation) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der folgenden Umweltziele leisten: – Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen; – Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; – Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; – Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die zweite Konsultation bezieht sich auf Vorschläge zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts, der die Umweltziele zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel abdeckt, sowie Vorschläge zur Änderung des delegierten Offenlegung-Rechtsakts. Die Kriterien basieren auf den Empfehlungen der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen, die im März und November 2022 veröffentlicht wurden.
Stellungnahmen zu den beiden Konsultationen können noch bis zum 3. Mai 2023 eingereicht werden.

Des Weiteren hat die Kommission ihre Website „EU Taxonomy Compass“ aktualisiert, die nun unter der Website „EU Taxonomy Navigator“ integriert ist. Dort werden Online-Tools angeboten, die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Berichtspflichten unterstützen sollen.

Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in 50 Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt

Der Bayerische Ministerrat hat am 25.04.2023 die Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau beschlossen und damit von der Möglichkeit des Baulandmobilisierungsgesetzes Gebrauch gemacht, in Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen befristet bis zum 31. Dezember 2025 unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz hat der Bund den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Kommunen zu bestimmen, in denen aufgrund eines angespannten Wohnungsmarktes die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen einer Genehmigung bedarf. Damit soll bezahlbarer Mietwohnraum erhalten und vor Umwandlungen besser geschützt werden. In einem vom Freistaat beauftragten Gutachten wurden bayernweit 50 Städte und Gemeinden ermittelt, die in die Gebietskulisse der Verordnung fallen. Die Genehmigungspflicht gilt künftig in diesen Kommunen für Bestandsgebäude mit mindestens elf Wohnungen. Mietshäuser mit bis zu zehn Wohnungen sind jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Damit stärkt der Freistaat neben dem Mieterschutz gleichzeitig auch den Kleineigentümerschutz.

Bereits Anfang Dezember letzten Jahres hat der Ministerrat den Verordnungsentwurf in erster Sitzung gebilligt. Die im Anschluss durchgeführte Verbändeanhörung hat keine Änderungen am Entwurf mehr ergeben, sodass die geänderte Verordnung nach dem heutigen abschließenden Beschluss des Ministerrats voraussichtlich zum 1. Juni in Kraft treten kann. Anträge zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sind ab diesem Zeitpunkt an die Unteren Bauaufsichtsbehörden, also die Landratsämter, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte zu stellen. Gemäß den Bestimmungen des Baulandmobilisierungsgesetzes ist die Genehmigungspflicht für die Umwandlungen bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

Anlage Gebietsbestimmungsverordnung

Voraussetzungen für die Abberufung des Verwalters nach altem und neuem Recht

BGH Urteil vom 25.2.2022, Az. V ZR 65/21

Die Kläger und die Beklagten bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einer Mehrhausanlage. Die Jahresabrechnungen hat die Verwalterin in der Vergangenheit getrennt nach Häuserkomplexen erstellt und von den Wohnungseigentümern der jeweiligen Häuser genehmigen lassen. Auch in der Versammlung vom 4. Dezember 2018, zu der lediglich die Wohnungseigentümer eines Häuserkomplexes geladen waren, hat die (Teil-) Versammlung die Jahresabrechnung für 2017 in dieser Form für ihren Häuserkomplex genehmigt.

Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit dieses Beschlusses mit der Begründung fest, dass es der GdWE – bzw. des zur Versammlung geladenen Teils der Eigentümer – mangels der Bildung von Untergemeinschaften an der Beschlusskompetenz für die separate Abrechnung einzelner Häuserkomplexe fehle. Wegen Herbeiführung dieses nichtigen Beschlusses und weiterer Vorwürfe, auf die wir hier nicht näher eingehen, beantragte ein Eigentümer, die Verwalterin in der Versammlung 2019 mit sofortiger Wirkung abzuberufen und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigen Gründen zum 31. Dezember 2019 zu beschließen. Dies lehnte die GdWE ab.

Mehrere Kläger haben mit ihrer Klage den ablehnenden Beschluss angefochten und zudem beantragt, den abgelehnten Beschluss durch eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entscheidung dahingehend zu ersetzen, dass die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags erfolge. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat die Anträge abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos. Der BGH hatte über die vom Landgericht Berlin zugelassene Revision zu entscheiden:

Gemäß BGH besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht „nicht vertretbar“ erscheint. Verändert hat sich die materielle Rechtslage durch das WEMoG insofern, als der Verwalter seit dem 1. Dezember 2020 jederzeit abberufen werden kann und der mit ihm geschlossene Vertrag dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung -bzw. im Verwaltervertrag sind mit der Gesetzesänderung unwirksam geworden. Diese jederzeitige Abberufungsmöglichkeit erfordert aber im Innenverhältnis der Eigentümer einen entsprechenden Beschluss.

Ob ein Anspruch eines Eigentümers auf entsprechende Beschlussfassung zur Abberufung des Verwalters gegeben ist, hängt davon ab, ob die Weiterbeschäftigung des Verwalters „nicht vertretbar“ ist. „Nicht vertretbar“ bedeutet allerdings nicht, dass unerfüllbare Anforderungen an den Abberufungsanspruch gestellt werden müssen; es reicht aus, wenn in der Gesamtschau nach billigem Ermessen allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Ob ein Abberufungsanspruch besteht, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich dabei einer allgemeinen Betrachtung, es müsse eine Gesamtschau neuerlicher Vorfälle mit älteren Geschehnissen stattfinden.

Bei seiner Würdigung hat der Richter ferner zu berücksichtigen, dass mit dem Kriterium der „Unvertretbarkeit“ des Fortbestandes der Verwalterbestellung zum einen die Entscheidung der Mehrheit in vertretbarem Rahmen respektiert, andererseits aber auch der Minderheit Schutz geboten wird. Insofern muss bei der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auch jeweils der Minderheitenschutz in Blick genommen werden. Schwerwiegende Verstöße können die Unvertretbarkeit der Abberufung eher nahelegen, bei leichteren Verfehlungen kann möglicherweise eher berücksichtigt werden, in-wieweit in der Zukunft eine Besserung zu erwarten ist.

Soweit ein Verwaltervertrag befristet geschlossen und damit nicht ordentlich kündbar ist, gelten für die außerordentliche Kündigung grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für den Anspruch auf Abberufung des Verwalters.

Die erforderliche umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles hatte das Berufungsgericht vorliegend nicht vorgenommen, daher verwies der BGH die Sache zur erneuten Beurteilung zurück.

Zusammenfassung:

Anspruchsgegner für die Abberufung des Verwalters ist nach neuem Verfahrensrecht die GdWE.

Nach WEMoG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden.

Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden. Einer außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages bedarf es damit nur noch in Ausnahmefällen.

Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

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Immer noch kein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Entwurf geht in den Vermittlungsausschuss

Aktueller Stand

Am 7. Oktober 2019 wurde die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – kurz: Whistleblower-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Bis zum 17. Dezember 2021 hätte Deutschland diese in nationales Recht umsetzen müssen. In Deutschland wurde allerdings bislang kein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Der vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Gesetzesentwurf fand im Bundesrat in seiner Sitzung vom 10.02.2023 nicht die erforderliche Zustimmung.

Von den Vertretern der Länder wurde u.a. der erweiterte Anwendungsbereich des Gesetzes, der über die Richtlinie hinausgeht und Delikte bis in den Bereich der Ordnungswidrigkeiten erfassen soll, beanstandet. Auch der Mehraufwand für Unternehmen, die über die Vorgaben der Richtlinie hinaus auch zur Einrichtung anonymisierter Meldekanäle verpflichtet werden würden, wurde vom Bundesrat kritisiert.

Die Regierungsfraktionen hatten das Gesetz daraufhin Mitte März in zwei Fassungen – eine zustimmungspflichtig, die andere nicht – aufgeteilt und ins Parlament eingebracht. Nach der Anhörung im Rechtsausschuss mit kritischen Expertenäußerungen zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit dieses Vorgehens wurde die für den 30. März. terminierte 2./3. Lesung der beiden Entwürfe im Bundestag kurzfristig wieder abgesetzt.

Überraschend hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung kurz vor Ostern daraufhin doch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Bis auf Weiteres bleiben betroffene Beschäftigungsgeber somit bezüglich der konkreten Anforderungen des zukünftigen HinSchG im Ungewissen. Unklar aus jetziger Sicht ist auch, wann das Hinweisgeberschutzgesetz nun konkret verabschiedet wird.

Nachfolgend haben wir für Sie den aktuellen Stand des Gesetzesinhaltes zusammenfassend dargestellt:

Was ist der Anwendungsbereich des HinSchG?

Wie bereits in einem früheren Beitrag thematisiert will der deutsche Gesetzgeber mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzen. Das Gesetz soll Hinweisgeber in Unternehmen bei der Meldung von bestimmten Verstößen schützen und die Prozesse rund ums Whistleblowing transparent regulieren.
Ein Hinweisgeber ist nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (§ 2 HinSchG) geschützt, wenn er im beruflichen Umfeld auf folgendes hinweist:

  • alle Meldungen und Offenlegungen von Verstößen, die strafbewehrt sind;
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“.

Im Gegensatz zur EU-Whistleblower-Richtlinie ist nicht nur das Aufdecken von Verstößen gegen das EU-Recht, sondern auch gegen bestimmte Bereiche des deutschen Rechts.

Wer wird durch das Gesetz verpflichtet?

Der bisherige Gesetzesentwurf sieht vor, dass Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine Stelle für interne Meldungen einrichten und betreiben müssen, an die sich Beschäftigte wenden können (sog. interne Meldestelle).

Beschäftigungsgeber mit weniger als in der Regel 50 Beschäftigten sollen grds. keine interne Meldestelle betreiben müssen. Deren Beschäftigte können sich als Hinweisgeber an sog. externe Meldestellen wenden, die beispielsweise beim Bundesamt für Justiz und für Kommunalverwaltungen beim jeweiligen Bundesland eingerichtet werden.

Das Gesetz soll durch die Einrichtung interner Meldesysteme (auch für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigte) zudem Chancen für Unternehmen schaffen. Denn solche Hinweise können als Frühwarnsystem verstanden werden, die es Unternehmen ermöglichen, diese Informationen zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.

Die Regelungen sollten – nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts – auch für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden Unternehmen (also auch kommunale Unternehmen) gelten. Die Richtlinie erlaubt diesbezüglich jedoch nationale Erleichterungen. Daher sieht der bisherige Entwurf des HinSchG vor, dass die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie solche Beschäftigungsgeber, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gilt. Ob, und wenn ja, welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern hierzu erlassen und welche Auswirkungen diese auf die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für die öffentliche Hand haben werden, bleibt abzuwarten.

Bis wann müssen interne Meldestellen nach dem HinSchG eingerichtet sein?

Gemäß derzeitigem Entwurf des HinSchG sollen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen ab dem 17. Dezember 2023 einrichten müssen. Abweichend hiervon soll die Pflicht, Meldekanäle vorzuhalten, welche die anonyme Kontaktaufnahme und die für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle ermöglichen, erst ab dem 1. Januar 2025 greifen. Ob diese Anforderung Inhalt des HinSchG wird, ist aber umstritten und bleibt ebenfalls abzuwarten.

Bereits unmittelbar durch die Whistleblower-Richtlinie verpflichtet werden öffentliche Einrichtungen sowie kommunale Unternehmen und Behörden, auch mit weniger als in der Regel 50 Beschäftigten. Diese müssen, solange keine Ausnahmeregelung erfolgt, sogar schon heute interne Meldestellen vorhalten.

Was ist aktuell zu beachten?

Wir informieren Sie weiterhin über aktuelle Vorgänge zum vorgesehenen HinSchG und damit einhergehende Anforderungen. Sprechen Sie uns bei Fragen zu der Thematik gerne an – wir beraten Sie – auch im Zusammenhang mit der Einrichtung einer internen Meldestelle. Einzelne Aufgaben der Meldestelle können von externen Dritten (z.B. Rechtsanwälte als externe Ombudspersonen) und somit VdW und VdW Treuhandstelle wahrgenommen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Fr. Dr. Julia Betz, Rechtsanwältin julia.betz@vdwbayern.de; Tel.: 089 290020 422 oder
Fr. Johanna Wendland, Syndikusrechtsanwältin, johanna.wendland@vdwbayern.de; Tel : 089 290020 456

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Musterklagen gegen das Bundesmodell der Grundsteuer angekündigt: Bayern nicht betroffen

Die Regelungen zur Grundsteuer im Bundesmodell („Scholz-Modell“) haben Steuerexperten von Anfang an als kompliziert und verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund planen nun, sechs Musterklagen einzureichen: zwei in Nordrhein-Westfalen, je eine in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und in Sachsen. Als Grundlage für die geplanten Musterprozesse der beiden Verbände gegen das Bundesmodell dient ein Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof.

Bundesmodell setzt auf wertabhängige Faktoren
Das Bundesmodell gilt als aufwendig und schwierig. Denn zusätzlich zu den Grundstückswerten und dem Bodenrichtwert fließen auch noch die Immobilienart, die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie das Alter des Gebäudes in die Berechnung ein. Umfangreiche Tabellen zu Normalherstellungskosten, zum Baupreisindex und zu Marktanpassungsfaktoren sind zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass durch dieses wertabhängige Modell auch steigende Grundstückspreise und steigende Mieten Auswirkungen auf die Grundsteuer haben.

Hinweis: Die Grundsteuer in Bayern ist von diesen Musterklagen gegen das Bundesmodell nicht betroffen.
In Bayern gilt ein wertunabhängiges Flächenmodell – ebenso wie in Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Die bayerische Grundsteuer wird nur anhand der Fläche des Grundstücks und der Fläche des Gebäudes sowie der Immobiliennutzung berechnet. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien, die Lage, das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen bei Berechnung der Grundsteuer für bayerische Grundstücke keine Rolle.

Tag der Wohnungswirtschaft Bayern / Verbandstag 2023 am 10.05.2023

Der Verbandstag / Tag der Wohnungswirtschaft Bayern findet dieses Jahr am 10. Mai in Würzburg statt und steht ganz im Zeichen des bayerischen Landtagswahlkampfs. Fünf Monate vor der Wahl wird der bayerische Bauminister Christian Bernreiter über Wege aus der Neubaukrise sprechen. In dieser Bau- und Wohnungskrise befindet sich die Wohnungswirtschaft seit dem Jahr 2022. Für den VdW Bayern steht fest: „Das Bauen muss wieder bezahlbar werden!” – so der Titel des politischen Rechenschaftsberichts von Verbandsdirektor Hans Maier.

Die zweite Mammutaufgabe der Wohnungswirtschaft – der Klimaschutz – ist das Thema von GdW-Präsident Axel Gedaschko und der Podiumsdiskussion mit den Landtagsabgeordneten von Bündnis 90/ Die Grünen, der FDP, den Freien Wählern und der SPD sowie Bauminister Christian Bernreiter. Hier haben Sie die Chance, den anwesenden Politikern frei nach dem Motto „Jetzt red i” aus Ihrer alltäglichen Erfahrung zu berichten.

Im Anschluss können Sie während unserer Blauen Stunde im Foyer an die Diskussion anknüpfen.

Bereits am Vorabend stimmt sich die Branche auf der WohWi Night 2023 im Bürgerspital in Würzburg ein.

Tagungsort: Congress Centrum Würzburg, Pleichertorstraße 5, 97070 Würzburg
www.wuerzburg.de/ccw

Die Mitgliederversammlung beginnt in diesem Jahr um 10:00 Uhr. Der öffentliche Teil ist ab 14:00 Uhr geplant.

Für alle, die nicht vor Ort teilnehmen können, bieten wir einen Livestream an. Die Zugangsdaten erhalten Sie nach der Anmeldung kurz vor dem Tag der Wohnungswirtschaft Bayern.

Informationen & Anmeldung