Inflationsrate im März 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2024 bei +2,2 %. Im Februar 2024 hatte die Inflationsrate bei +2,5 % gelegen, im Januar 2024 noch bei +2,9 %. Damit war die Inflationsrate im März 2024 so niedrig wie zuletzt im Mai 2021 (ebenfalls +2,2 %), ein noch niedrigerer Wert wurde zuvor im April 2021 (+2,0 %) ermittelt. „Die Inflationsrate hat sich erneut abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Preissituation bei Energie und Nahrungsmitteln dämpfte die Inflationsrate bereits im zweiten Monat in Folge. Im März 2024 waren Nahrungsmittel für Verbraucherinnen und Verbraucher erstmals seit Februar 2015 günstiger als ein Jahr zuvor“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar 2024 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,7 % gegenüber März 2023

Trotz der im Januar 2024 weggefallenen Preisbremsen für Energieprodukte und der ebenfalls ab Januar 2024 auf die Preise für fossile Brennstoffe wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wirkenden CO2-Preis-Erhöhung lagen die Energiepreise im März 2024 um 2,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Seit Jahresbeginn wurden damit bei Energie durchgehend Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat ermittelt (Januar 2024: -2,8 %; Februar 2024: -2,4 %). Diese Entwicklung dämpfte die Inflationsrate.

Die Preise für Haushaltsenergie gingen von März 2023 bis März 2024 um 4,6 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-10,8 %), aber auch für Erdgas (-9,2 %) und Strom (-8,1 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, vor allem Fernwärme (+20,6 %). Auch Mineralölprodukte verteuerten sich leicht (+0,3 %, davon Kraftstoffe: +0,3 %; leichtes Heizöl: +0,4 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 3,7 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im März 2024 um 3,7 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten mit einem Preisanstieg von 2,1 %. Einige andere Preise für Dienstleistungen erhöhten sich jedoch überdurchschnittlich, unter anderem die Preise für Versicherungen (+11,0 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,8 %) sowie für die Gaststättendienstleistungen (+6,9 %). Dagegen dämpfte auch im März 2024 das bereits seit Mai 2023 gültige Deutschlandticket weiterhin den Preisanstieg bei Dienstleistungen. Insbesondere verbilligten sich die kombinierten Tickets für Bahn, Bus und Ähnliches (-23,3 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Zur Meldung

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Bündnis-Investorenkonferenz am 30.04.2024 in Leipzig – Serielles, modulares und systemisches Bauen in der Praxis

Für die erste Bündnis-Investorenkonferenz wird am Dienstag, den 30. April 2024, von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Kongresshalle am Zoo in Leipzig eingeladen. In der ersten Bündnis-Investorenkonferenz zum Thema „Neues zum seriellen, modularen und systemischen Bauen“ beleuchtet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam mit dem GdW die Vorteile der seriellen, modularen und systemischen Bauweisen.

Die Bundesstiftung Bauakademie als Geschäftsstelle für serielles, modulares und systemisches Bauen gibt einen spannenden Einblick in ihren Werkraum. Zudem werden die vielfältigen Möglichkeiten der neu aufgelegten GdW-Rahmenvereinbarung 2.0 plastisch erläutert. Sie werden erfahren, wie Sie aus dieser Rahmenvereinbarung in der Praxis Bauaufträge auslösen können und Best Practice Bespiele in ihrer Umsetzung sehen. Die Konferenz wird daneben auch Raum für inhaltliche Beiträge zur Bauweise und zum Austausch mit den Rahmenvertragspartnern aus der GdW-Rahmenvereinbarung 2.0 bieten.

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VBG-Beiträge für das Jahr 2023

Die VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 11.04.2024 über die vom Vorstand der VBG am 04.04.2024 beschlossenen Beiträge für das Jahr 2023 informiert. Die uns mitgeteilten Informationen geben wir hiermit weiter.

Danach erhalten die Unternehmen im April die Beitragsbescheide für das Jahr 2023. In diesen Beitragsbescheiden werden die für das Beitragsjahr 2023 gezahlten Vorschüsse mit dem für das Jahr 2023 festgestellten Beitrag verrechnet. Eventuelle Beitragsrestforderungen für 2023 werden zu den in den Bescheiden genannten Terminen fällig, in diesem Jahr entweder am 15.05.2024 oder 17.06.2024. Mit den Beitragsbescheiden erhalten die Unternehmen zugleich den Vorschussbescheid für das Jahr 2024.

Unternehmen mit einem Beitrag von mindestens 5.000,00 Euro erhalten dann die Aufforderungen zur zweiten, dritten und vierten Abschlagszahlung für 2024 mit Fälligkeiten zum 15.05., 15.08. und 15.11.2024. Den Bescheid über den ersten Abschlag zum Beitragsvorschuss 2024 haben die Unternehmen bereits im Januar erhalten. Von Unternehmen mit einem Beitrag von weniger als 5.000,00 Euro wurde lediglich ein Vorschussbetrag für 2024 mit Fälligkeit zum 15.05.2024 angefordert.

Wird ein Abschlag nicht rechtzeitig gezahlt, wird die Gesamtforderung sofort und in einer Summe fällig. Die Zahlung ist nur dann pünktlich erfolgt, wenn der Abschlag bis zu dem genannten Fälligkeitstermin auf dem Konto der VBG eingegangen ist.

Bitte beachten sie, dass ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, so dass der Beitrag auch in diesem Falle fristgerecht gezahlt bzw. rechtzeitig ein Antrag auf Stundung und Ratenzahlung gestellt werden muss. Die zu viel gezahlten Beiträge müssen bei Stattgabe des Widerspruchs von der VBG erstattet werden.

Beitragsfuß 2024
Der Beitragsfuß der Umlage für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte bleibt wie im Vorjahr bei 4,60 Euro. Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2023) festgesetzt. Aus dem Beitragsfuß multipliziert mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrenklasse der Unternehmen ergibt sich dann der individuelle Beitrag für jedes Unternehmen. Der Beitragsfuß ist für alle bei der VBG versicherte Unternehmen gleich hoch. Mindestbeitrag unverändert Der in § 24 Abs. 7 der Satzung der VBG geregelte Mindestbeitrag für Kleinunternehmen bleibt unverändert bei 48,00 Euro je Mitgliedsunternehmen.

Gefahrtarif 2022
Für das Jahr 2023 werden die Beiträge weiter auf der Grundlage des am 01.01.2022 in Kraft getretenen Gefahrtarifs berechnet.

Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Für die im Rahmen der Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhobenen Beitragsanteile gilt Folgendes: In 2023 steigt der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Entgelten auf 1,8797 Euro (2022: 1,8008 Euro), der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Neurenten auf 0,3440 Euro (2022: 0,3332 Euro). Diese Beitragsanteile werden wie gewohnt in den Beitragsbescheiden gesondert aufgeführt. Sie werden auch in die Vorschusserhebung einbezogen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vbg.de/vorschuss.

Die VBG weist darauf hin, dass sich Unternehmen unter www.vbg.de/meinevbgmit einem eigenen „meine VBG“ Online-Konto registrieren können. Sie haben dann die Möglichkeit, unter dem OnlineKonto ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und/oder dieses zu ändern, ihr Beitragskonto einzusehen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern, ihre Unternehmensdaten zu ändern und weitere Services zu nutzen.

BGH-Urteil zur Quotenabgeltungsklausel

Mit Urteil vom 06.03.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur sog. Quotenabgeltungsklausel entschieden (Az. VIII ZR 79/22).
Der BGH hält an seiner Ansicht fest, wonach eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag unwirksam ist, vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine individualvertragliche Vereinbarung über eine Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag hält der BGH für denkbar – allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie unter Downloads/GdW-Informationen.

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Rat verabschiedet Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD)

Nachdem das Europäische Parlament bereits im Februar dieses Jahres der politischen Einigung zur Revision der Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) zugestimmt hat, hat nun auch der Rat am 12. April 2024 den überarbeiteten Text angenommen. Damit ist nach mehr als zwei Jahren intensiver Diskussionen eines der wichtigsten Gesetzesvorhaben für den Gebäudebestand auf europäischer Ebene abgeschlossen. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Mit Blick auf die ursprünglichen Forderungen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments stellt das Ergebnis zunächst einen annehmbaren Kompromiss dar. Die Ziele für Wohngebäude bleiben jedoch sehr ambitioniert, und sind nur realisierbar, sofern national der Rahmen der Förderung energetischer Sanierungen und des Neubaus beibehalten wird.
Für die Wohnungswirtschaft, die sich sehr stark in den Prozess eingebracht hat, spiegeln sich die Ergebnisse in den folgenden wesentlichen Punkten wider:

  • Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) wird es für Wohngebäude nicht geben: Für Wohngebäude müssen die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben festlegen, um den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% zu senken. 55% der Reduzierung des Energieverbrauchs müssen durch die Renovierung der 43 % energieineffizientesten Gebäude in einem Mitgliedstaat erreicht werden.
  • Nichtwohngebäude: Für Nichtwohngebäude gilt, dass bis 2030 16% der am wenigsten effizienten Nicht-Wohngebäude („worst performing buildings“) und bis 2033 26% renoviert werden müssen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Energieverbrauch durch primäre oder endgültige Messwerte angeben. Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Gebäude auszunehmen.
  • Energieausweise: Es wird keine Harmonisierung der Energieausweise auf europäischer Ebene geben.
  • Solarenergie: Wenn technisch und wirtschaftlich möglich, müssen die Mitgliedstaaten schrittweise Solarenergieanlagen auf Nichtwohngebäuden und in allen neuen Wohngebäuden ab dem 31.12.2026 installieren. Bei Wohngebäuden gilt diese Pflicht ab dem 31.12.2029.
  • Heizkessel für fossile Brennstoffe: Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Sanierungsfahrplänen das Verbot von Heizkesseln für fossile Brennstoffe bis 2040 vorsehen. Subventionen für die Installation mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelkesseln sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.
  • Renovierungswelle: Die EPBD legt Renovierungsziele fest, die nun in nationale Gebäudesanierungspläne übernommen werden müssen.
  • Ausnahmen: Landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Gebäude sind von dieser Richtlinie ausgenommen, und die Mitgliedstaaten können weitere Gebäude aufgrund historischer, religiöser oder anderer Kriterien ausnehmen.

Nun, da die formelle Zustimmung der beiden EU-Gesetzgeber erfolgt ist, muss die Gebäuderichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird die Gebäuderichtlinie im GEG umgesetzt.

Bei der Umsetzung sind daher die finanzielle Leistungsfähigkeit der sozial orientierten Wohnungsunternehmen und die Bezahlbarkeit insbesondere für Mieter mit mittlerem und niedrigem Einkommen unbedingt zu berücksichtigen.

Angesichts der sehr ambitionierten Ziele bei gleichzeitigen Kostensteigerungen in fast allen Bereichen und vielen weiteren Herausforderungen, wie dem altersgerechten Umbau und dem nötigen Wohnungsneubau, ist bezahlbares Wohnen ohne angemessene staatliche Unterstützung nicht möglich.

Kritisch zu betrachten sind allerdings die Vorgaben sehr hoher Energieeffizienzziele und sehr geringem Energie-Restverbrauch von Gebäuden, der durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Die Ressourcen für diese Strategie sind nicht ausreichend – weder beim Eigenkapital der sozial orientierten Wohnungsunternehmen noch bei den Planern und Ausführenden. Auch die Bezahlbarkeit durch die Mieter ist nicht gegeben und staatliche Zuschüsse werden in einer für ein Effizienzszenario nötigen Höhe nicht vorhanden sein. Es bedarf eines neuen Zugangs zur Klimaneutralität, der das Zusammenspiel von erneuerbarer Energie und mindestens nötiger Effizienz neu regelt. Das leistet die EPBD aber nicht.

Zudem liegt der entscheidende und letztlich bezahlbare Hebel in der klimaneutralen Versorgung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien und nicht in immer teureren Sanierungen mit immer geringeren Einspareffekten. Dies muss sich in der Klimapolitik widerspiegeln und bei der Umsetzung der EPBD berücksichtigt werden. Denn Effizienz kann lediglich Unterstützung bei der Erreichung der Klimaziele leisten, sie darf aber nicht das Ziel an sich sein. Mit anderen Worten: „Efficiency first“ heißt nicht maximale Energieeffizienz. Efficiency first bedeutet, für Gebäude und im Rahmen einer Quartiersversorgung zu prüfen, welche Kombination von Energieverbrauch und Erneuerbarer Energie betriebswirtschaftlich kostenoptimal umsetzbar ist.

zum Europa-Brief

GdW Arbeitshilfe 92 – “Umsetzung des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten” – 2. Fassung

Am 08.12.2022 wurde das CO2KostAufG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 01.01.2023 beginnen.

Das Gesetz erfüllt zwei wesentliche Forderungen der Wohnungswirtschaft: es tritt erst 2023 in Kraft und es greift nicht in laufende Abrechnungsperioden ein und es setzt das von der Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Stufenmodell um.

Mitgliedsunternehmen des GdW erhalten bei ihrer Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar.

Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für unsere Mitglieder können zu einem Preis von 15 EUR zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden.

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Postfach 301573
10749 Berlin

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GdW Information 170 – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Wohnungswirtschaft

Maßnahmen, Fristen und Handlungsoptionen für Wohnungsunternehmen: Diese Information vertieft das GdW-Rundschreiben vom 06.12.202. Zwischenzeitliche Fragen von Wohnungsunternehmen und Informationen aus Hintergrundgespräche mit der Bundesnetzagentur sind in dieses Dokument eingeflossen und sollen den aktuellen Stand zu dieser Thematik abbilden.

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Seminarhinweis: Die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung von WEG-Versammlungen am 29. April

Sie bekommen die rechtlichen Grundlagen der Eigentümerversammlung vermittelt, um diese gut vorzubereiten, ordnungsgemäß einzuberufen und zügig durchführen zu können. Natürlich ist über das Protokoll und die Beschluss-Sammlung zu reden. Auch die Frage wie gehen wir mit schwierigen Eigentümern auf der Versammlung um und was kann der Versammlungsleiter tun bei anmaßenden Verhalten. Nutzen Sie die Veranstaltung mit einem Praktiker ins Gespräch zu kommen.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Information & Anmeldung

Terminerinnerung: Mitgliederdialog am 24. April 2024

Wir möchten Sie hiermit an den Termin für den nächsten Online-Mitgliederdialog des VdW Bayern am 24. April 2024 erinnern.

Der Mitgliederdialog findet von 10:00 bis 11:30 Uhr statt.

Hier die Einwahldaten:
Zoom-Link
Meeting-ID: 845 5939 3079
Kenncode: 506664

Was:

  • Aktuelle Themen aus den Vorstandsressorts
  • Fragen und Antworten zu aktuellen Themen rund um die Wohnungswirtschaft

Wenn Sie Themenvorschläge haben, können Sie sie gerne an den VdW Bayern schicken (tobias.straubinger@vdwbayern.de).

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Zoom-Link