Novelle des Klimaschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 24.06.2021 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen den Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes verabschiedet (wir berichteten, vdw aktuell 11/2021). Mit dem Gesetz wird das Ziel der Klimaneutralität um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen. Der Weg dahin wird mit verbindlichen Zielen für die 20er und 30er Jahre festgelegt. Das Zwischenziel für 2030 wird von derzeit 55 auf 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 Prozent Minderung.

Die Klimaschutzanstrengungen sollen so bis 2045 fairer zwischen den jetzigen und künftigen Generationen verteilt werden. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung Ende April aufgefordert.

Die Bundesregierung hat am 23.06.2021 im Rahmen des Haushalts 2022 ein Klimaschutz-Investitionsprogramm beschlossen, das erste Weichenstellungen für die Umsetzung des neuen Ziels vornimmt. Dabei steht auch der Gebäudesektor im Mittelpunkt. Das Programm sieht rund 5,5 Milliarden Euro für energieeffizientere Gebäude vor. Zusätzliche Mittel fließen unter anderem in die Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG). Das beschlossene Klima-Programm ist Teil des Bundeshaushalts 2022, der in der kommenden Legislaturperiode beschlossen werden soll. Wir werden nach der Bundestagswahl über die weitere Entwicklung informieren.

Wohnraummietrecht: Mietspiegelreformgesetz (MsRG) verabschiedet – Mietspiegel und deren Aussagekraft zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Über die geplante Reform der Mietspiegel und deren Erstellung hatten wir in den letzten Monaten schon mehrfach berichtet. Nach dem ursprünglichen Zeitplan hätte das Mietspiegelreformgesetz schon im Mai 2021 in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden sollen. Nun hat es ca. zwei Wochen länger gedauert, und das Gesetzesvorhaben hat den Schluss der gesetzgeberischen Arbeitsphase des Bundestags vor der Sommerpause und der sich anschließenden Bundestagswahl im Herbst gerade noch abgepasst.

Die Verzögerung hat sich gelohnt, da in der Schlussphase durch die Arbeit des GdW mit dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einige für die Wohnungswirtschaft nachteilige Aspekte aus der Gesetzesvorlage wieder entfernt werden konnten. Eine ganz neue Regelung besteht darin, dass künftig Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet sein werden. Um die Inhalte der Mietspiegel nicht zu verwässern, bleibt es nun doch dabei, dass die wissenschaftlichen Grundsätze, die bei der Mietspiegelerstellung zu Anwendung kommen, „anerkannt“ sein müssen. Die Möglichkeit der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens im Rahmen der Vergleichsmietenerhöhung mit Vergleichswohnungen bleibt ebenfalls bestehen. Der Bindungszeitraum des Mietspiegels bleibt bei zwei Jahren, und wird nicht auf drei Jahre verlängert. Der Stichtagszuschlag bleibt ebenfalls.

Wir werden in einem eigens hierzu konzipierten Online-Seminar am 13.07.2021 die Einzelheiten zum Mietspiegelreformgesetz erläutern und auch die Bedeutung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete untersuchen. Die künftige Bedeutung des Mietspiegels im Mietprozess wird ebenfalls ein lohnenswertes Thema sein.

Gerade im Vorfeld der kommenden Bundestagswahl ist im Rahmen der politischen Wahlkampfäußerungen sehr deutlich zu beobachten, dass die Möglichkeiten einer Begrenzung der Miethöhe in Form von „Mietendeckelungen“ sehr stark im Gespräch sind. Wir werden in diesem Zusammenhang auch auf die schon bestehenden Mietenbeschränkungen in Form der Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und der neueren Beschränkungen der Modernisierungsumlage eingehen. Was haben wir hier noch zu erwarten? Hinzu kommt ein abrundender Überblick zu wesentlichen neuen BGH-Entscheidungen, sowie weiteren hochaktuellen mietrechtlichen Entwicklungen.

Genossenschaftsrecht: Versammlungen (GV/VV) in Zeiten der Pandemie – Wahlen zum Aufsichtsrat im schriftlichen Verfahren

Die pandemiebedingten Einschränkungen von persönlichen Kontakten und Versammlungen, die uns nun schon weit über ein Jahr hinweg begleiten, stellen insbesondere die Wohnungsgenossenschaften vor ganz erhebliche Hürden und Herausforderungen. Die Rechtsform einer „eG“ ist stark geprägt von der Struktur eines Vereins. Das bedeutet, dass ihr „Gesellschafter-“ oder „Eigentümer“-Kreis, wie in einer Vereinsversammlung üblich, zahlenmäßig oftmals recht groß ist. Es kommen also sehr viele Menschen zusammen, will man eine Versammlung (GV/VV) in klassischer Weise, durch Zusammenkunft in einem geschlossenen Veranstaltungsraum, abhalten. Glücklicherweise hatte der Bundes-Gesetzgeber im März des Jahres 2020 zahlreiche alternative Möglichkeiten einer Versammlungsdurchführung jenseits einer Präsenzveranstaltung aufgezeigt. Über den Umstand, dass an diesen gesetzlichen Hilfestellungen viel Kritik geübt wurde, hatten wir ausführlich berichtet.

Kulminiert ist diese unschöne (und aus unserer Sicht auch unberechtigte) Tendenz durch mehrere gerichtliche Entscheidungen, die im Rahmen von Registereintragungen entstanden waren (OLG Naumburg vom 10.11.2020, OLG Karlsruhe vom 26.03.2021, OLG Jena vom 27.05.2021; da in Registerangelegenheiten die „weitere Beschwerde-Instanz“ das OLG ist, handelt es sich um OLG-Entscheidungen, allerdings im Wege eines Beschlusses, und nicht eines Urteils). Der Bundesgesetzgeber nimmt aus diesem Grund, insbesondere auf Initiative des Bundesverbands GdW und der in ihm zusammengeschlossenen regionalen Verbände, eine gesetzliche Klarstellung zu der an seiner Hilfestellung geübten Kritik vor. Über den aktuellen Stand hatten wir berichtet. Umso erfreulicher ist es, dass nun ein Urteil des LG Bayreuth vorliegt, das sich mit zentralen Fragen der am COVMG des Bundes geübten Kritik beschäftigt, und dieser letztlich den Boden entzieht. Das Urteil ist durch eine unserer Mitgliedsgenossenschaften erstritten worden.

Im entschiedenen Fall ging es schwerpunktmäßig um die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl zum Aufsichtsrat. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Vertreterversammlung war in einem schriftlichen Verfahren mit vorgeschalteter virtueller Diskussionsphase durchgeführt worden. Ein Mitglied des Aufsichtsrats machte die Nichtigkeit der Wahl vor dem LG Bayreuth gerichtlich geltend.

Das LG Bayreuth wies die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Aufsichtsratswahl in vollem Umfang ab (LG Bayreuth vom 16.06.2021 (Az. 2 HK O 42/20). Hierzu stellte das LG Bayreuth weiter im Wesentlichen fest:

1.
Der Vorstand habe ein gesetzliches Recht, eine Vertreterversammlung einzuberufen. Hierbei sei es unbeachtlich, dass nach der geltenden Satzung „für den Regelfall“ einer Einberufung der Vertreterversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats zur Einberufung bestimmt ist.

2.
Der Vorstand könne von seinem Einberufungsrecht auch dann Gebrauch machen, wenn er im Fall eines zweigliedrigen Vorstands nur noch aus einer einzigen Person besteht (im Fall war das andere Vorstandsmitglied vorher zurückgetreten). Das verbleibende Vorstandsmitglied hat in einer solchen Fallgestaltung Vertretungsmacht für und gegen die Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn die Satzung das Zusammenwirken beider Vorstandsmitglieder für eine wirksame Vertretung der Genossenschaft nach außen voraussetzt. Grundlage dieser Abweichung vom Normalfall ist das „Covid-Maßnahmengesetz“ (COVMG) vom März 2020. Hiernach ist eine zahlenmäßige Unterbesetzung der Organe für zulässig erklärt worden. Und hieraus folgt mittelbar auch die Alleinvertretungsmacht des verbleibenden Vorstandsmitglieds (dies war dem Bundes-Gesetzgeber so selbstverständlich, dass er eine ausdrückliche Regelung für überflüssig hielt und auch im nunmehr verabschiedeten klarstellenden Gesetz nicht darauf eingegangen ist).

3.
Ein „gesonderter Beschluss“ des allein verbliebenen Vorstandsmitglieds sei im Rahmen der Einberufung nicht erforderlich. Dieser sei in Form des „einseitigen Willensentschlusses“ in der Tatsache der Einberufung der Vertreterversammlung vielmehr schon enthalten gewesen.

4.
Die Organstellung eines Vorstandsmitglieds sei von dem Anstellungsvertrag zu trennen. Eine Amtsniederlegung wirke sofort und sei (anders als der Ausspruch einer Kündigung des Vertragsverhältnisses) an keine Frist gebunden. Eine Amtsniederlegung sei auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Die Verlängerung der Amtszeiten durch das COVMG stehe einer Amtsniederlegung nicht entgegen. Die Verlängerung der Amtszeit beträfe nur das Ablaufen der „regulären“ Amtszeit, übrigens auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

5.
Die Bezeichnung der gesamten Vorgehensweise im schriftlichen Verfahren mit „virtuellen Vertreterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren“ begründe keine Nichtigkeit. Dieser Begriff sei schon deshalb „nicht vollkommen irreführend“, da im Vorfeld ein virtuelles Vertreterportal mit Informationen für die Vertreter im Internet eingerichtet wurde. Es sei, so das Gericht, den Vertretern mit dem Einladungsschreiben mitgeteilt worden, dass alle Vertreter über die eingegangenen Fragen und Antworten mit E-Mail auf der Website im Vertreterbereich informiert werden und auch darüber berichtet werde, ob in der Genossenschaft Anträge und Vorschläge für die Wahl zum Aufsichtsrat eingegangen seien. Zudem sei alleine die Bezeichnung, selbst wenn sie inkorrekt wäre, nicht geeignet, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses zu begründen.

6.
Trotz aller Streitigkeiten über die Reichweite des COVMG und der neueren Möglichkeit im Genossenschaftsgesetz (§ 43 Abs.7), eine schriftliche Beschlussfassung per Satzungsgrundlage auch außerhalb von Pandemie-Zeiten zu ermöglichen, sei im COVMG ausdrücklich eine „schriftliche Beschlussfassung“ vorgesehen. Diesem Umstand sei zu entnehmen, dass die schriftliche Beschlussfassung als solche möglich ist, aber auch, dass diese unabhängig von einer Vertreterversammlung erfolgen könne.

7.
Die Niederschrift über den Verlauf einer Vertreterversammlung und die dort gefundenen Ergebnisse erfülle eine Beweisfunktion. Ihr komme aber keine Bedeutung für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen zu, anders als die zwingend erforderliche „Verkündung“ der Beschluss- und Abstimmungsergebnisse, die vorliegend aber erfolgt sei.

Anmerkung
Das – bislang noch nicht rechtskräftige – Urteil des LG Bayreuth bringt zu einigen Streitpunkten eine erfreuliche Klarheit mit sich, die nun für ein zumindest höheres Maß an Rechtssicherheit sorgen wird.

Das Gericht bestätigt auch unsere grundlegende Sichtweise und Bewertung des COVMG, sowie der anderen Rechtsgrundsätze, die seit jeher zu General- und Vertreterversammlungen entwickelt worden waren und daher die Leitlinien unserer Beratung darstellen. Dass die von Teilen der Fachliteratur und durch die genannten Oberlandesgerichte am COVMG geübte Kritik aus der hier vertretenen Sicht schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, soll ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung an dieser Stelle nur noch zur Abrundung erwähnt werden.

Mieterhöhung nach § 558: Gericht kann trotz Mietspiegel Sachverständigengutachten einholen – Der richtige Zeitpunkt zur Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit Schreiben vom 20.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagten unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel von 2017 auf, einer Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. Oktober 2017 um 66,86 Euro zuzustimmen. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen unter Heranziehung des Berliner Mietspiegel 2017. Auf die Berufung hin hat das Landgericht der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten (=Mieter) die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der BGH entschied, dass mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu der geltend gemachten Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB nicht bejaht werden kann (BGH vom 28.4.2021, Az. VIII ZR 22/20). Es ist zwar nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grundlage des seinerseits eingeholten Sachverständigengutachtens anstatt unter der – hier ebenfalls in Betracht kommenden – Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2017 bestimmt hat. Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei (= i.d.R. der Vermieter) angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das Berufungsgericht durfte ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete einholen, ohne zuvor die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt zu haben, ob der Berliner Mietspiegel 2017 nach Maßgabe des § 558d Abs. 1 BGB als qualifizierter Mietspiegel anzusehen sei und deshalb die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB (Mietspiegelentgelte = ortsübliche Vergleichsmiete), auf die sich die Beklagten berufen haben, zum Tragen komme.

Fehlerhaft war aber, dass das Berufungsgericht für den für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete maßgeblichen Stichtag auf den Zeitpunkt abgestellt hat, ab dem die Beklagten die erhöhte Miete gegebenenfalls schuldeten (1. Oktober 2017), anstatt auf denjenigen, an dem den Beklagten das Mieterhöhungsverlangen vom 20. Juli 2017 zugegangen ist. Der BGH konnte daher nicht beurteilen, ob die von der Klägerin ab dem 1. Oktober 2017 verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und verwies die Sache zurück.

Vermieter sollten daher in jedem Fall den richten Zeitpunkt – nämlich den des Zugangs des Mieterhöhungsschreibens – dokumentieren und im Falle einer Klage benennen.

GdW-Rundschreiben zur Zulässigkeit von Generalversammlungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren

Nach einer Entscheidung des OLG Jena werden schriftliche Umlaufverfahren als nicht zulässig angesehen. Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht sind ungeachtet dessen der Meinung, dass die bisher durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im schriftlichen (Umlauf-) Verfahren, jedenfalls dann, wenn die seitens des GdW zusammen mit den Regionalverbänden erarbeitete Vorgehensweise beachtet wurde, als wirksam anzusehen und auch weiterhin zulässig sind.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema Umlaufverfahren finden Sie hier

Online-Seminar „Zeitmanagement zwischen Büro und Homeoffice“ am 06.07.2021

Viele Mitarbeiter und Führungskräfte sind heute sowohl im Büro als auch im Homeoffice aktiv und fragen sich häufig, wie Sie sich optimal organisieren können, um die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu meistern. Mal sind es die Kinder oder das eigene soziale Umfeld, welches das „Home“ nicht wirklich „Office“ sein lässt. Andererseits benötigt man auch im Homeoffice ungestörte Zeiten, um sich zu fokussieren und zu konzentrieren, wofür die Kollegen oder der Chef im Büro nicht unbedingt Verständnis haben. Hinzu kommen unklare Erwartungen und schon ist Stress und Streit vorprogrammiert.

Die Anwesenheit im Büro wird dann ebenfalls häufig als „24-Stunden-Sprechstunde“ missverstanden und es ist schwierig zu erklären, warum man jetzt trotzdem nicht für alle verfügbar ist. Und natürlich sind immer die Unterlagen, die man unbedingt benötigt nicht da, wo man sie braucht!

Lernen Sie einen souveränen und entspannten Umgang mit den Herausforderungen des mobilen Arbeitens und erfahren Sie von unserem Referenten Marcus Schmidt wie Sie ganz persönlich davon profitieren können.

Das Seminar richtet sich an Mitarbeiter, Sachbearbeiter, Projektleiter oder Führungskräfte, die Ihre Organisation und Ihr Zeitmanagement für verschiedene Arbeitsstätten optimieren möchten.

Unter folgendem Link können Sie sich für das Online-Seminar anmelden:
https://www.vdwbayern.de/kalender/online-seminar-neu-zeitmanagement-zwischen-buero-und-homeoffice/

Betriebsvergleich der Regionalverbände für das Geschäftsjahr 2020

Wie in den vergangen Jahren erhalten Sie auch in diesem Jahr die Möglichkeit, am Betriebsvergleich der Regionalverbände teilzunehmen. Für eine Teilnahme ist die Bereitstellung Ihrer Unternehmensdaten mittels Erfassungsbogen erforderlich.

Den Erfassungsbogen für den Betriebsvergleich 2020 können Sie sich hier herunterladen: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/vdw-bayern-informationen/

Sofern Sie am Betriebsvergleich teilnehmen möchten, füllen Sie den Erfassungsbogen aus und senden diesen an betriebsvergleich@vdwbayern.de. Bitte ersetzen Sie im Dateinamen „10xxx“ durch Ihre Mitgliedsnummer beim VdW Bayern. Ihre Daten werden nach Eingang des Erfassungsbogens auf Plausibilität überprüft und ggf. Änderungsbedarf mit Ihnen abstimmt. Anschließend werden Ihre Daten in den Betriebsvergleich übertragen und Sie erhalten Ihre persönlichen Zugangsdaten bzw. eine Information, dass Ihre Daten zum Abruf zur Verfügung stehen. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie auf der Homepage des Betriebsvergleichs www.vdw-betriebsvergleich.de ab diesem Zeitpunkt Auswertungen generieren.

Hinweise: Sofern Sie bereits am Betriebsvergleich teilgenommen haben, können Sie ihre Zugangsdaten weiterhin nutzen. Bitte beachten Sie, dass nur Teilnehmer am Betriebsvergleich einen Zugang zu den Betriebsvergleichsdaten erhalten. Die Erfassung Ihrer Daten ist nur mittels Erfassungsbogen möglich, wofür Sie keinen Zugang zur Plattform des Betriebsvergleichs benötigen.

Mit dem Betriebsvergleich werden einige Kennziffern erhoben, die auch mit der GdW-Jahresstatistik abgefragt werden. Wenn Sie dem VdW Bayern Ihre Betriebsvergleichsdaten für 2020 bis zum 15. September 2021 zur Verfügung stellen, können diese vom GdW in die GdW-Jahresstatistik übertragen werden. Für Sie hat es den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Daten bereits in die GdW-Jahresstatistik einfließt und Sie diese Daten somit nicht doppelt erfassen müssen.

Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Daten für einen Mehrjahresvergleich zu vervollständigen, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, auch Daten für vorangegangene Jahre zu erfassen und bereitzustellen. Eine Teilnahme am Betriebsvergleich ist demnach jederzeit möglich.

Zusätzlich zum Erfassungsbogen gibt es  eine Kurzanleitung zu den Auswertungsmöglichkeiten des Betriebsvergleichs: Herunterladen

Fragen zum Betriebsvergleich können Sie unter betriebsvergleich@vdwbayern.de oder direkt an Frau Krieg oder Herrn Wehland stellen.

Kontakt:

Heike Krieg, Tel. 089 / 290020-310

Herrn Tjerk Wehland, Tel. 089 / 290020-315

 

 

Veröffentlichung der BEG Richtlinien im Bundesanzeiger

Wir möchten Sie informieren, dass die aktualisierten Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) inkl. technischer Mindestanforderungen letzte Woche im Bundesanzeiger erschienen sind. Die jeweiligen Fundstellen beim Bundesanzeiger sind auf folgender Webseite übersichtlich verlinkt: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html.

Zu Informationszwecken werden auch die Vorgängerversionen sowie Dokumente in Änderungskennung bereitgestellt.

Bislang wurden bereits über 130.000 Förderanträge gestellt. Wir erwarten mit Spannung den Start der BEG EM Kreditförderung sowie der BEG WG und BEG NWG zum 1. Juli bei der KfW.

Weiterhin möchten wir auf die FAQ zur BEG hinweisen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Ihr Ansprechpartner:

Patrick Zeitler
Tel.: 089 290020-436
E-Mail: patrick.zeitler@vdwbayern.de