Wohnungswirtschaft zur Verlängerung der Mietpreisbremse: Weg für bezahlbaren Wohnungsbau endlich ebnen

Die Ampel-Koalition hat sich laut Medienberichten darauf geeinigt, die Mietpreisbremse bis 2029 zu verlängern. Die noch im Koalitionsvertrag angedachte Absenkung der Kappungsgrenze und Verschärfungen durch Mietspiegelveränderungen sollen wohl nicht kommen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Es ist positiv, dass das ohnehin schon sehr restriktive deutsche Mietrecht nicht, wie ursprünglich von der Ampel-Regierung geplant, verschärft werden soll. Denn der Koalitionsvertrag mit seinen Vorhaben zum Mietrecht wurde vor der sogenannten Zeitenwende verabredet. Seitdem sind die Preise enorm gestiegen. Eine zu Beginn der Legislaturperiode noch angedachte weitere Verschärfung der Kappungsgrenze würde die Investitionsfähigkeit der sozial orientierten Wohnungsunternehmen in bezahlbaren Wohnungsbau und weitere wichtige Zukunftsaufgaben wie die energetische und altersgerechte Sanierung komplett abtöten.

Eines ist aber auch klar: Das eigentlich befristete Instrument der Mietpreisbremse hatte innerhalb seines Wirkungszeitraums längst nicht zur Folge, dass der Weg für bezahlbaren Wohnungsneubau geebnet worden wäre. Eine einfache Verlängerung der Mietpreisbremse sehen wir daher extrem skeptisch. Es braucht einen klaren Anreiz für alle Beteiligten, insbesondere die Kommunen, dass Genehmigungsverfahren schneller und einfacher werden und ausreichend Bauland zur Verfügung gestellt wird – damit so der vom Bundesverfassungsgericht geprüfte Grundsatz, dass die Mietpreisbremse ein befristetes Instrument ist, auch tatsächlich erfüllt wird.“

Seminarhinweis: Die 4 Generationen in der Arbeitswelt: Altersgemischte Teams verstehen, fördern und führen am 25. April

Der demografische Wandel bringt aktuell eine besondere Brisanz mit sich: die ausscheidende geburtenstarke Generation der Baby-Boomer trifft auf Nachfolgegenerationen, die sich in ihren Einstellungen zur und Anforderungen an die Arbeitswelt stark unterscheiden. Hier sind Missverständnisse und Konflikte vorprogrammiert. Dieses Seminar beleuchtet die Hintergründe und zeigt Lösungsansätze auf, wie die Zusammenarbeit in altersgemischten Teams gelingen kann.

Ziele des Workshops:

  • Die Teilnehmer erfahren, welche Erwartungen und Ansprüche/Bedürfnisse die unterschiedlichen Generationen an die Arbeitswelt haben
  • Sie kennen die Herausforderungen, die multigenerationale Teams mit sich bringen & lernen etwas über die Ursachen von Generationenkonflikten
  • Sie erkennen wie generationengerechte Führung gelingen kann
  • Sie wissen um die Bedeutung des Generationenmanagements & können wertschätzende Generationenbeziehungen fördern
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Seminarhinweis: Effizientere Unternehmenskommunikation mit Themen- und Content-Planung am 16. April

Schreiben Sie doch mal schnell eine Pressemitteilung.“ Kennen Sie das auch? „Mal schnell“ einen Text, eine Rede, zu einem Anlass oder einem Thema schreiben zu müssen, das eigentlich längst bekannt war? Und in der Lokalpresse und auf Social Media sollten wir auch mal wieder präsent sein? Kommunikationsbeauftragten in der Wohnungswirtschaft fällt es mitunter schwer, den Ansprüchen von Geschäftsführung, Journalisten, Mietern und Lokalpolitikern gerecht zu werden.

Mit dem eintägigen Seminar „Effizientere Unternehmenskommunikation mit Themen- und Content-Planung“ zeige ich Ihnen,

  • wie Sie Ihre Kommunikationsarbeit besser organisieren
  • Themen als Kommunikationsmaßnahmen planen, organisieren und umsetzen
  • und mit kostenlos verfügbaren, webbasierten Tools zielgerichtet arbeiten.

Am Ende des Seminars verfügen Sie über einen Themenplan für die Kommunikation Ihres Unternehmens, mit dem Sie sofort loslegen können. Mit diesem „Tiny Newsroom“ erreichen Sie auch als Einzelkämpfer in der Kommunikation mit wenig Aufwand viel für Ihre professionelle Kommunikation.

Info & Anmeldung

Ende der Betriebskostenumlage für den Breitband-/TV-Anschluss – Risiken und Maßnahmen bei Beibehaltung eines “alternativen” Sammelinkassomodells

Die bisherige Umlage für den Breitbandanschluss, einschließlich TV-Entgelte, läuft gemäß dem zum 01.12.2021 in Kraft getretenen Telelommunikationsmodernisierungsgesetz auch für Bestandsanlagen endgültig zum 30.06.2024 aus. Der GdW hatte über Handlungsoptionen bereits in seiner Arbeitshilfe 89 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz aus Mai 2022 umfassend informiert und vorzugsweise eine Umstellung auf ein Einzelinkassomodell, also eine Versorgungsvereinbarung, empfohlen.

Nach Rückmeldungen aus einzelnen Verbänden wollen bzw. könnten je nach Region bis zu rd. 20 Prozent der betroffenen Wohnungsunternehmen ihre Versorgung auf einen “alternativen” Mehrnutzervertrag, also ein Sammelinkassomodell ohne Abrechnung über die Betriebskosten, umstellen.

Dieses Rundschreiben verweist noch einmal auf die schon in der Arbeitshilfe 89 dargestellten Risiken und Mehraufwände für Wohnungsunternehmen bei solchen Modellen sowie aktuell auf die im GdW-Rundschreiben vom 14.03.2024 konkretisierten gewerbesteuerlichen Aspekte. Das Rundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/GdW-Informationen.

Link zum Rundschreiben

Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – Möglichkeit der Fristverlängerung

Der GdW hat mit Schreiben vom 19. März 2024 zur Thematik der sog. “finalen Selbsterklä-rungen” nach § 30 Abs. 1 StromPBG, §30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG informiert.

Hintergrund unseres Schreibens war, dass Wohnungsunternehmen von ihren Energieversorgern zur Abgabe der finalen Selbsterklärung nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bzw. dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) aufgefordert werden. Die gesetzliche Frist zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung endet mit dem 31. Mai 2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Lieferanten von Strom und Erdgas sowie Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt sein, nach diesem Datum sämtliche gewährten Entlastungsbeträge nach § 9 Abs. 5 Satz 2 StromPBG i. V. m. § 12 Abs. 3 StromPBG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 2 EWPBG i. V. m. § 20 Abs. 2 EWPBG vollständig zurückzufordern.

Ebenfalls am 19. März 2024 hat der GdW den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Herrn Dr. Robert Habeck, sowie den Bundesminister für Justiz, Herrn Dr. Marco Buschmann, angeschrieben und darüber informiert, dass die oben aufgeführten Fristen aufgrund des geltenden Mietrechts und der sich daraus ergebenden Praxis bei der Erstellung von Betriebs- und Heizostenabrechnungen schlicht nicht eingehalten werden können. Auch wenn eine Antwort der Minister noch aussteht, hat der GdW zwischenzeitlich nochmals Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Prüfbehörde Energiepreisbremsen aufgenommen und die besondere Problemlage der Wohnungsunternehmen eingehend und mit unterschiedlichen Fallkonstellationen beschrieben. Wir gehen davon aus, das Ministerium und die Prüfbehörde entsprechend sensibilisiert zu haben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der Prüfbehörde das als Anlage beigefügte Schreiben verfasst, aus dem die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung hervorgeht.
Kann die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit über das Online-Antragsportal der Prüfbehörde (Link) die Frist zu verlängern. Gemäß der zwischenzeitlich aktualisierten FAQ-Liste des Ministeriums liegen begründete Fälle dann vor, wenn z. B. der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von relevanten Input-Größen noch nicht abgeschlossen werden konnte, vgl. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” des BMWK Seite 41, Version 14.1 vom 25. März 2024: Link

Mit der Fristverlängerung soll dem aus dem Verwaltungsrecht bekannten Gedanken der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeten Umständen auf Seiten des Letztverbrauchers bzw. Kunden Rechnung getragen werden. Die Fristverlängerungen sollen dabei standardisiert um drei Monate bis zum 2. September 2024 gewährt werden. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Frist für das Unternehmen, sondern es verlängern sich auch die mit der finalen Selbsterklärung in Verbindung stehenden Fristen für die Lieferanten. Im Übrigen wird auf die Anlage nebst den dort entsprechend angegebenen Verlinkungen verwiesen.

Das oben Genannte gilt auch für finale Selbsterklärungen verbundener Unternehmen. Insbesondere kommunale Wohnungsunternehmen können hiervon betroffen sein. Einem Unternehmensverbund ist es aber unbenommen, eine einheitliche Gesamtaufstellung für alle Verbundunternehmen mit sämtlichen Informationen zu erstellen und diese allen Lieferanten zu übermitteln.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach dem hier vertretenen Verständnis auch Schätzungen zur Ermittlung der tatsächlich gewährten Entlastungsbeträge zur Einhaltung der Frist ausreichen können. Sofern sich bei Vorlage sämtlicher Abrechnungen herausstellt, dass mit Blick auf die für das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund geltende Höchstgrenze eine Überzahlung vorliegt (1 Cent reicht aus), hat eine formlose Mitteilung an die Prüfbehörde über die Überzahlung zu erfolgen. Diese ist zurückzuerstatten. Die Mitteilung über die Überzahlung ist an keine Frist gebunden.

Über den weiteren Verlauf, insbesondere über die Antwort der Ministerien werden wir Sie informieren und in Kenntnis der Antwort dezidiert auf die Problematik mit weiteren Handlungsempfehlungen eingehen.

Rundschreiben zum Download
Anlage

Inflation in Bayern im März 2024 bei 2,3 Prozent

Im Freistaat steigen die Verbraucherpreise im März gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,3 Prozent. Dabei kosten Nahrungsmittel 0,2 Prozent weniger als im Vorjahr. Energie kann sogar 5,0 Prozent günstiger bezogen werden. Ohne Nahrungsmittel und Energie verzeichnet das Bayerische Landesamt für Statistik eine Preissteigerung von 3,6 Prozent. Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im März 2024 um 0,4 Prozent. Die Preise für Nahrungsmittel sind im Vergleich zum Februar 2024 konstant geblieben. Preise für Heizöl (-3,4 Prozent) und Erdgas (-3,4 Prozent) liegen hingegen unter dem Wert des Februars 2024, während sie für Kraftstoffe (+0,8 Prozent) steigen.

Inflationsrate im März
Die Inflationsrate, gemessen als prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat, liegt im März 2024 bei 2,3 Prozent. Im Vergleich zum Vormonat steigen die Verbraucherpreise im März 2024 um 0,4 Prozent.
Die Teuerungsrate des Gesamtindex ohne Nahrungsmittel und Energie, in der öffentlichen Diskussion oft als Kerninflationsrate bezeichnet, beläuft sich in diesem Monat auf 3,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Nahrungsmittel werden günstiger
Im Jahresvergleich können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher im März 2024 über geringfügig günstigere Preise bei Nahrungsmitteln freuen (-0,2 Prozent). Im Vergleich zum Vormonat bleiben die Nahrungsmittelpreise konstant. Obst wird mit einem Plus von 2,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr teurer. Für Gemüse müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen deutlich weniger bezahlen (-11,5 Prozent).

Blick auf den Energiemarkt
Die Preise für Energie liegen im März 2024 5,0 Prozent unter dem Vorjahreswert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat wird Erdgas mit 15,6 Prozent deutlich günstiger. Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-15,7 Prozent) können ebenfalls deutlich günstiger bezogen werden, während Heizöl nahezu das Gleiche kostet wie im Vorjahr (-0,4 Prozent). Preissenkungen lassen sich auch für Strom (-10,1 Prozent) und Kraftstoffe (-2,0 Prozent) feststellen.

Im Vergleich zum Vormonat fallen die Preise für wichtige Positionen: Heizöl (-3,4 Prozent), Erdgas (-3,4 Prozent), Strom (-1,2 Prozent) sowie Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-0,6 Prozent) werden günstiger. Die Preise für Kraftstoffe (+0,8 Prozent) steigen im Vergleich zum Vormonat.

Wohnungsmieten – moderate Veränderungen
Die Preisentwicklung bei Wohnungsmieten ohne Nebenkosten verläuft leicht überdurchschnittlich im Vergleich zum Gesamtindex. Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sie sich im März 2024 um 2,4 Prozent.

Baupreise für Wohngebäude im Februar 2024: +2,8 % gegenüber Februar 2023

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind im Februar 2024 um 2,8 % gegenüber Februar 2023 gestiegen. Im November 2023, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 4,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erhöhten sich die Baupreise im Februar 2024 gegenüber November 2023 um 1,2 %. Alle Preisangaben beziehen sich auf Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Preise für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden stiegen von Februar 2023 bis Februar 2024 um 0,4 %. Den größten Anteil an den Rohbauarbeiten und auch am Gesamtindex für den Neubau von Wohngebäuden haben Betonarbeiten und Mauerarbeiten. Während Betonarbeiten im Vorjahresvergleich um 2,1 % günstiger waren, nahmen die Preise für Mauerarbeiten im Vergleich zum Februar 2023 um 1,4 % zu. Für Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erhöhten sich die Preise um 3,1 %, Erdarbeiten waren 4,8 % teurer als im Februar 2023. Die Preise für Zimmer- und Holzbauarbeiten sind im Vergleich zum Februar 2023 um 1,4 % gesunken.

Die Preise für Ausbauarbeiten lagen im Februar 2024 um 4,7 % über denen des Vorjahresmonats. Hierbei erhöhten sich die Preise für Tischlerarbeiten um 3,5 %. Diese haben unter den Ausbauarbeiten den größten Anteil am Baupreisindex für Wohngebäude. Bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen (zum Beispiel Wärmepumpen) stiegen die Preise um 6,9 %, bei Nieder- und Mittelspannungsanlagen (zum Beispiel Elektro-Warmwasserbereiter) um 7,3 %. Die Preise für Wärmedämm-Verbundsysteme nahmen um 3,5 % zu.

Neben den Baupreisen werden auch die Preise für Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden (ohne Schönheitsreparaturen) erhoben. Diese lagen im Februar 2024 um 5,1 % über denen des Vorjahresmonats.

Die Neubaupreise für Bürogebäude stiegen zwischen Februar 2023 und Februar 2024 um 3,0 %, für gewerbliche Betriebsgebäude stiegen sie um 2,5 %. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 5,1 % gegenüber Februar 2023.

Weiterhin gut ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

In Deutschland waren im Jahr 2023 gut 17,7 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren 21,2 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr blieben die Werte nahezu unverändert. So waren im Jahr 2022 rund 17,5 Millionen Menschen oder 21,1 % der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht.

Eine Person gilt in der Europäischen Union (EU) als von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wenn mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutrifft: Ihr Einkommen liegt unter der Armutsgefährdungsgrenze, ihr Haushalt ist von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen oder sie lebt in einem Haushalt mit sehr geringer Erwerbsbeteiligung. Für jede dieser Lebenssituationen kann jeweils der Anteil der Betroffenen an der Bevölkerung ermittelt werden.

Im Jahr 2023 war etwa jede siebte Person (14,3 % der Bevölkerung oder knapp 12,0 Millionen Menschen) in Deutschland armutsgefährdet. Im Jahr 2022 hatte die Armutsgefährdungsquote 14,8 % betragen. Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2023 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1 310 Euro im Monat (Äquivalenzeinkommen), für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren lag er bei 2 751 Euro im Monat. Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2022.

6,9 % der Bevölkerung oder 5,7 Millionen Menschen in Deutschland waren im Jahr 2023 von erheblicher materieller und sozialer Entbehrung betroffen (2022: 6,2 %). Das bedeutet, dass ihre Lebensbedingungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln deutlich eingeschränkt waren. Die Betroffenen waren zum Beispiel nicht in der Lage, ihre Rechnungen für Miete, Hypotheken oder Versorgungsleistungen zu bezahlen, eine einwöchige Urlaubsreise zu finanzieren, abgewohnte Möbel zu ersetzen oder einmal im Monat im Freundeskreis oder mit der Familie etwas essen oder trinken zu gehen.

9,8 % der Bevölkerung unter 65 Jahren oder 6,2 Millionen Menschen in Deutschland lebten 2023 in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung (2022: 9,8 %). Das heißt, die Haushaltsmitglieder waren insgesamt sehr wenig oder nicht in den Arbeitsmarkt eingebunden. Nach EU-SILC liegt diese Situation vor, wenn die Erwerbsbeteiligung der erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder im Alter von 18 bis 64 Jahren im Vorjahr der Erhebung insgesamt weniger als 20 % betrug. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn in einem Haushalt mit zwei Personen in dieser Altersgruppe eine Person überhaupt nicht arbeitete und die andere insgesamt nur in vier von zwölf Monaten erwerbstätig war.

Ein EU-weiter Vergleich des Anteils der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen an der Bevölkerung im Jahr 2023 ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da bislang erst gut die Hälfte der EU-Staaten ihre Ergebnisse veröffentlicht hat. Von den derzeit vorliegenden Ergebnissen war der Anteil in Tschechien im Jahr 2023 mit 12,0 % am niedrigsten, am höchsten war er in Bulgarien mit 30,0 %. Im Jahr 2022, für das ein Gesamtergebnis für die EU vorliegt, hatte Deutschland mit einem Anteil von 21,1 % knapp unter dem EU-Durchschnitt von 21,6 % gelegen.