„Kleiner“ Verbandstag am 21. März 2024 in Coburg

Ein wichtiger Termin im März jeden Jahres ist die Sitzung des Landesausschusses, auch „kleiner“ Verbandstag des VdW Bayern genannt. Die rund 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tagung sind die Organmitglieder, die Vorsitzenden der regionalen Arbeitsgemeinschaften, der Fachausschüsse, die Delegierten zum Bundesverbandstag und leitende Mitarbeiter des VdW Bayern. 2024 trifft sich die Runde im Kongresshaus Rosengarten in Coburg.

Im Mittelpunkt steht die Vorbereitung des Tags der Wohnungswirtschaft Bayern am Dienstag, 7. Mai 2024 in der Inselhalle Lindau. Diskutiert werden zudem die Themen und politischen Forderungen, die dem Verbandstag als Entschließung vorgelegt wird.

Im öffentlichen Teil des Landesausschusses spricht zunächst der Coburger Oberbürgermeister, Dominik Sauerteig, zur „Resilienten Stadtentwicklung und zum Wohnungsbau in Coburg“. Anschließend geht es um das immer wichtigere Thema „Green Finance“. Unter dem Titel „Vom Nachhaltigkeitsrisiko zur nachhaltigen Finanzierung“ referiert Roland Keich, Geschäftsführer der GSF, Gesellschaft für Strategische- und Finanzierungsberatung mbH aus Hamburg. Die im Hybrid-Format durchgeführte Tagung ermöglicht eine ressourcenoptimierende Zuschaltung des Referenten.

Ihre Unternehmen und aktuelle Projekte stellen Sven Hauser, Geschäftsführender Vorstand der GWG Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Neustadt bei Coburg eG, und Eric Schüürmann, Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises Coburg mbH und Geschäftsführender Vorstand der Baugenossenschaft des Landkreises Coburg eG, vor. Christian Meyer, Geschäftsführer, und Anette Vogel, Prokuristin der Wohnbau Stadt Coburg GmbH, „denken die Wohnungswirtschaft weiter“ und sehen Stadtsanierung, Quartiersentwicklung und Stadtmarketing als kooperative Aufgabe.

Einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse des Landesausschusses lesen Sie in der ersten Ausgabe der vdw aktuell im April.

Neue Videobeiträge im Bildungsportal

Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 60 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und der VdW Bayern Gruppe.

Bei den zuletzt im Bildungsportal eingestellten Vorträgen geht es um folgende Themen:

  • KfW Förderung genossenschaftlichen Wohnens für den Kauf von Genossenschaftsanteilen – KfW Programm 134
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)
  • Vision Betriebskosten 2030
  • Richtiger Umgang mit „Falschparkern“
  • Tierhaltung in der mietrechtlichen Praxis
  • Aufsichtsratssitzungen – Vertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden – Anstellungsvertrag des Vorstands – Abfindungsklausel
    Kaution bei Wohnungsgenossenschaften? Geschäftsguthaben – Kaution
  • Mietvertrag und Schriftform
  • Der Mietvertrag und die Nutzung der Wohnung durch Dritte
  • Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft – Die wirksame Begründung
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger des Mitglieds
  • TKG-Novelle – Wie kann es weitergehen? Grundversorgung und Kosten
  • Umfragen mit Microsoft Forms erstellen
  • Modernisierung von Gebäuden – Abgrenzung Herstellungskosten von Instandhaltungsaufwand
  • Beihilfen: Tatbestände, Pflichten und Konsequenzen
  • EnSimiMaV – Rückstellung für den hydraulischen Abgleich?

Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftliches Management und Personalentwicklung, Förderung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.

Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die attraktiven Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/29 00 20 – 640. Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.

Seminarhinweis: Geschäftsbericht lesen und verstehen – für Einsteiger in die Branche oder in das Rechnungswesen von Wohnungsunternehmen am 9.April in München und am 11. April in Nürnberg

Wie ist die Entwicklung des Unternehmens im Vergleich zum Vorjahr zu interpretieren? Wie zuverlässig ist das ausgewiesene Ergebnis? Wofür werden Rückstellungen gebildet? Was sagt der Lagebericht aus? Welchen Informationswert besitzt der Jahresabschluss oder Geschäftsbericht?

Was kann der Leser den darin enthaltenen Informationen entnehmen? Was nicht? Und was steht eventuell zwischen den Zeilen?

Dieses Seminar bietet einen Zugang zum Thema Finanzberichterstattung und führt den Teilnehmer durch das oft komplexe Gewirr von Regeln, und Begriffen auf jene Punkte hin, die für ein Verständnis der so genannten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind. Ausgehend von der Zielsetzung eines Abschlusses sowie dessen Bestandteilen wie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geldflussrechnung und Anhang werden in der Veranstaltung grundsätzliche Konzepte durchleuchtet, ohne sich zu weit im Detail einzelner Regeln zu verlieren. Der Aufbau folgt einer klaren Struktur. Er folgt den wesentlichen Bestandteilen von Geschäftsberichten eines Wohnungsunternehmens.

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Anmeldung München
Anmeldung Nürnberg

Städtebauförderung in Bayern Förderinitiative “Klima wandel(t) Innenstadt”

In Städten fällt ein Großteil des weltweiten Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen an. Die klimagerechte Anpassung der städtischen Infrastruktur ist deswegen besonders wichtig. Um die bayerischen Gemeinden bei dieser Aufgabe zu unterstützen, hat Bayerns Bauminister Christian Bernreiter eine Initiative zur klimagerechten Innenentwicklung gestartet.

Bernreiter: „Wir bieten den Gemeinden mit der Städtebauförderung einen außerordentlich hohen Fördersatz von 80 Prozent und struktur- und finanzschwachen Gemeinden sogar bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben an, wenn sie Strategien und Maßnahmen innerhalb von Stadterneuerungsgebieten entwickeln, um Auswirkungen des Klimawandels zu mindern und das Klima zu schützen.“

Im Rahmen der Förderinitiative können beispielsweise Konzepte und Planung mit einem Schwerpunkt auf klimagerechte städtebauliche Entwicklungen, blaue und grüne Infrastrukturen oder klimagerechte Nahmobilitätskonzepte auf Quartiersebene unterstützt werden. Mit der Städtebauförderung können aber auch Klimamanager unter Einbeziehung eines Stadtplaners oder Gebäudesanierungen mit dem Schwerpunkt der Nutzung „grauer Energie“ und der Betrachtung des gesamten Lebenszyklus einer Immobilie gefördert werden. “Von einer klimagerechten Umgestaltung der Innenstädte und Ortskerne können zukünftig alle Bürgerinnen und Bürger profitieren“, ist sich Bernreiter sicher. „Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten!“

Weitere Informationen sowie den Infoflyer zur Initiative finden Sie unter:

Link

GdW-Information 169 “Aktualisierung zum Lobbyregister”

Zum 1. Januar 2022 ist erstmalig das sog. Lobbyregistergesetz in Kraft getreten. Mit der GdW Information 162 wurde Ihnen dieses vorgestellt. Schon zum 1. März 2024 treten weitreichende Änderungen des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) in Kraft.

Ausweislich der Begründung der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 20/7346, sind Anlass der Änderungen, notwendige Nachschärfungen des Anwendungsbereichs sowie der Pflichtangaben zum Lobbyregister, um den sich aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung wandelnden und zunehmenden Transparenzerwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden und Ziel 16 der UNAgenda 2030 zu erreichen.

Für die Wohnungswirtschaft sind dabei insbesondere die neuen ausführlicheren Registerpflichten bezüglich der eigenen oder im Auftrag ausgeführten Interessenvertretung und der Angabe aller mit der Interessenvertretung oder entsprechender Zuarbeiten beschäftigter Personen in Vollzeitäquivalenten sowie die Reformation der anzugebenden Finanzangaben relevant. Hierbei ist zu beachten, dass künftig keine finanziellen Auskünfte mehr verweigert werden können. Die Umsetzungsfrist zur Anpassung der bereits im Lobbyregister hinterlegten Daten ist der 30. Juni 2024. Neuregistrierungen müssen bis zum 31. Mai 2024 erfolgen.

Die aktualisierte Handlungsanleitung legt den Schwerpunkt auf die mit der Neufassung verbundenen Änderungen. Diese sind dabei rot markiert. Damit aber nicht zwei Dokumente “in die Handgenommen werden müssen“, ist die erste Handlungsanleitung GdW Information 162 der Ausgangstext.

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EU-Gebäuderichtlinie verabschiedet: Jetzt kommt es auf eine bezahlbare nationale Umsetzung an!

Nach der Verabschiedung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) am 12.03.2024 appelliert der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW an die Bundesregierung, das absolute Hauptaugenmerk auf leistbare Nullemissionshäuser und damit auf eine sozial verträgliche Ausgestaltung der Gesetzgebung in Deutschland zu legen. „Bei der Umsetzung der Klimaziele der Europäischen Union kommt es stark auf die nationale Umsetzung an. Dabei muss unbedingt die finanzielle Leistungsfähigkeit der sozial orientierten Wohnungsunternehmen und die Bezahlbarkeit insbesondere für Mieter mit mittleren und niedrigen Einkommen berücksichtigt werden. Die vorhandenen Mittel – volks- wie privatwirtschaftliche – müssen mit maximalem Erfolg für Nullemissionshäuser eingesetzt werden, denn die Wohnungsunternehmen können jeden Euro nur einmal ausgeben“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW.

Das Ergebnis des sogenannten Trilogs der europäischen Institutionen zur EPBD, der bereits im vergangenen Jahr getroffenen wurde, stellt zunächst einen annehmbaren Kompromiss dar – allerdings nur, wenn bei der Umsetzung auf nationaler Ebene eine verlässliche und auskömmliche Unterstützung der Wohnungsunternehmen und ihrer Mieter bei der Erreichung des Zieles der Klimaneutralität in der Europäischen Union bis 2025 einhergeht. Denn angesichts der sehr ambitionierten Ziele bei gleichzeitigen Kostensteigerungen in fast allen Bereichen und vielen weiteren Herausforderungen, wie dem altersgerechten Umbau und dem nötigen Wohnungsneubau, geht bezahlbares Wohnen nicht ohne angemessene staatliche Unterstützung.

Zu begrüßen ist im EPBD-Kompromiss die Einigung der Gesetzgeber darauf, die Mindestenergieeffizienzanforderungen (MEPS) nicht auf Wohngebäude anzuwenden, die Energieausweise nicht auf europäischer Ebene zu harmonisieren, den Ausbau der Solarenergie an die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit zu koppeln sowie durch den Quartiersansatz Kommunen und Wohnungsunternehmen die Flexibilität einräumen, die Klimaziele zu erreichen.

Allerdings ist die generelle europäische Stoßrichtung in der Klimapolitik zu kritisieren: „Europa verfolgt die immergleiche Strategie weiter, die zunehmend weniger erfolgreich ist: die Vorgabe von sehr hohen Energieeffizienzzielen und sehr geringem Energie-Restverbrauch von Gebäuden, der erneuerbar gedeckt werden soll. Für diese Strategie reichen die Ressourcen nicht – weder an Eigenkapital der sozial orientierten Wohnungsunternehmen noch an Planern und Ausführenden. Auch die Bezahlbarkeit durch die Mieter ist nicht gegeben und staatliche Zuschüsse werden in einer für ein Effizienzszenario nötigen Höhe nicht vorhanden sein. Wir brauchen einen neuen Zugang zur Klimaneutralität, der das Zusammenspiel von erneuerbarer Energie und mindestens nötiger Effizienz neu regelt. Das leistet die EPBD nicht“, sagt Gedaschko.

Der entscheidende und letztlich bezahlbare Hebel liegt in der klimaneutralen Versorgung der Gebäude mit erneuerbarer Energie, nicht in immer teureren Sanierungen mit immer geringerem Einspareffekt. Das muss sich endlich in der Klimapolitik niederschlagen. Denn Effizienz kann lediglich Unterstützung bei der Erreichung der Klimaziele leisten, sie darf aber nicht das Ziel an sich sein. Mit anderen Worten: „Efficiency first“ heißt nicht maximale Energieeffizienz. Efficiency first bedeutet, für Gebäude und im Rahmen einer Quartiersversorgung abzuklären, welche Kombination von Energieverbrauch und Erneuerbarer Energie betriebswirtschaftlich kostenoptimal umsetzbar ist.

Neue Studie belegt: Auf das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis kommt es an

Die neue Studie „Mehrkosteneffizienz alternativer Zero Emission Building (ZEB) Definitionen“ von Prof. Dr. Nikolas Müller von der EBS Universität in Oestrich-Winkel belegt, dass es für den Gesamterfolg von Klimaschutzmaßnahmen im Wohngebäudebereich zuallererst darauf ankommt, dass flächendeckend Maßnahmen mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis ermöglicht werden. Die Ergebnisse der Studie sind ein Resultat einfacher mathematischer Berechnungen und sie liefern eine folgelogische Antwort: Die Grenzkosten der Energieeinsparung im Gebäudebestand sind längst überschritten, flächendeckende Vollsanierungen führen für Eigentümer wie für Mieter zu zusätzlichen Kosten. Die Notwendigkeit der Vermeidung von CO2-Emissionen ist jedoch unstrittig. Die Frage ist schlicht: Können die Ziele verlässlicher erreicht werden, als mit dem Strategieansatz, das Ordnungsrecht hinsichtlich der Gebäudeeffizienz zu verschärfen bzw. an hoher Sanierungstiefe festzuhalten? Hierauf gibt die Arbeit im Detail die folgenden Antworten:

„Die Studienergebnisse zeigen für den GdW-Bestand, dass von einer finanziellen Vorteilhaftigkeit bei einer flächendeckenden gebäudebezogenen Effizienzsteigerung nicht mehr gesprochen werden kann. Nutzerseitig geht mit energetisch höherwertigen Standards uneingeschränkt zusätzlicher Komfort einher, kostenseitig übersteigen diese Standards jedoch auch bei hohen Energiepreisen die Warmmietenneutralität bei weitem“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko.

Die Ergebnisse bestätigen einerseits eine Reihe anderer Forschungsarbeiten, die darlegen, dass die EU-Kommission für den Wohngebäudebestand falsch informiert ist, wenn sie davon ausgeht, dass energetische Sanierungen aus den Einsparungen finanziert werden könnten. Andererseits erklären sie, warum im Bestand Sanierungen nach den Zielen politischer Akteure aktuell nicht durchgeführt werden: Sie fordern schlicht zusätzliche erhebliche Finanzmittel ein. Die von der Kommission oft herangezogene Beseitigung von ‚energy poverty‘ vergisst, dass alle Investitionen refinanziert werden müssen sowie auch, dass die Beseitigung der Energiearmut zu einer Wohnkostenarmut führen kann, also die Warmmiete zu stark erhöht.

Es ist anzunehmen, dass hohe Effizienzstandards für Nullemissionsgebäude keinen positiven Beitrag leisten werden, wenn sie erstens Maßnahmen wegen fehlender wirtschaftlicher Darstellbarkeit verhindern und zweitens Treibhausgasemissionen anders günstiger einzusparen sind. Und wenn drittens auch die energetische Differenz zwischen verschiedenen baulichen Standards durch den zusätzlichen Einsatz erneuerbarer Energien kostengünstiger gedeckt werden kann als die flächendeckende Umsetzung hoher energetischer baulicher Standards bei gleicher Klimaschutzwirkung. Mit anderen Worten: Hohe Standards bergen schlicht die Gefahr, dass auch weiterhin kaum Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden – in Folge blieben dann sowohl energetische Effizienzsteigerungen als auch der Klimaschutz auf der Strecke.

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WEG-Recht: Barrierereduzierung im Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Anfang Februar auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entschieden, welche einzelne Wohnungseigentümer als privilegierte Maßnahmen verlangt hatten.

Kernerkenntnis dieser Urteile ist, dass die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.1-4 WEG typisierten Eingriffe in die Bausubstanz – so zur Herstellung der Barrierefreiheit, folgerichtig dann aber auch betreffend Ladestationen für Elektromobilität („Wallboxen“), Einbruchsschutz und leistungsstarke Kommunikationsnetze – nur ausnahmsweise unzulässig sind. Übliche Nutzungseinschränkungen oder optische Veränderungen wie Anbauten sind hingegen regelmäßig hinzunehmen.

Worum es ging:

Beide Verfahren befassen sich mit baulichen Veränderungen, die i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. In einem Fall ging es um die Errichtung eines Personenaufzugs. Im zweiten um einen barrierefreien Zugang auf der Rückseite eines Gebäudes.

1) Beschlussersetzungs-Verfahren (BGH V ZR 244/22 – Personenaufzug)

In dem Verfahren betreffend einen Personenaufzug sind die Kläger Mitglieder einer Münchner WEG, deren Anlage aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten, denkmalgeschützten und mit einem Fassadenpreis prämierten Wohnhäusern besteht.

Ihre Wohnungen befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss eines nicht mit einem Personenaufzug ausgestatteten Hinterhauses. Im Gegensatz zum Vorderhaus ist die Fassade dieses „Gesindehauses“ eher schlicht gehalten und das Treppenhaus ist räumlich beengt.

In einer Eigentümerversammlung nach Inkrafttreten des WEMoG stellten Kläger, die selbst keine körperlichen Behinderungen aufweisen, erfolglos den Antrag, ihnen auf eigene Kosten die Installation eines Personen-Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses zu erlauben. Ihre Beschlussersetzungsklage hatte das AG München abgewiesen, während das LG München I den Beschluss in der Berufungsinstanz durch Urteil ersetzte. Hiergegen wendete sich die beklagte WEG mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.
Dies jedoch ohne Erfolg

Zu den Gründen der Personenaufzugs-Entscheidung

Der BGH befand, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Beschlussfassung der – gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG mit der erforderlichen Beschlusskompetenz ausgestatteten – Eigentümergemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG bestehe. Auch seien die Grenzen einer zulässigen baulichen Änderung nach § 20 Abs. 4 WEG eingehalten.

Insoweit stellt der BGH klar, dass die Kosten der baulichen Veränderung für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung sind, da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG der verlangende Wohnungseigentümer zu tragen hat.

Von generellem Interesse ist die Aussage des BGH, dass die Angemessenheit einer Maßnahme zur Barrierereduzierung nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn mit einer Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Dies muss dann entsprechend auch für die weiteren privilegierten Tatbestände betreffend Ladestationen für Elektromobilität („Wallboxen“) , Einbruchsschutz und den Anschluss an leistungsstarke Kommunikationsnetze gelten.

Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten könnten die Unangemessenheit regelmäßig nicht begründen.

Auch sei für Maßnahmen, die der Verwirklichung eines privilegierten Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dienen, typischerweise keine „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG anzunehmen.

Sei dies im Sinne eines vom Gesetzgeber für bestimmte Kategorien von Maßnahmen angestrebten Regel-Ausnahmeverhältnisses doch der Fall, müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen, dass und weshalb außergewöhnliche Umstände vorliegen – was vorliegend nicht erfolgte.

Im konkreten Fall des Einbaus eines Personen-Außenaufzuges erkannte der BGH auch keine unbillige Benachteiligung eines anderen Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG. Mit dem Verbot, einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, knüpfe das Gesetz an die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF zu den Grenzen der Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen an, welche hier nicht überschritten seien.

Die von dem Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung weise keine Rechtsfehler auf. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind.

2) Beschlussanfechtungs-Verfahren (BGH V ZR 33/23 – Erhöhte Terrasse mit Rampe)

In dem weiteren Verfahren beschlossen die Wohnungseigentümer einer beklagten Gemeinschaft auf Antrag einer als Streithelferin fungierenden Sondereigentümerin in einer Eigentümerversammlung am 14.10.2021, dieser als Maßnahme zur Barrierereduzierung zu gestatten, im rückseitigen Bereich einer im Erdgeschoss belegenen Eckwohnung, eine Rampe sowie eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Ggf. sollte ein aus Bodenplatten bestehender Zugang vom Hauseingang bis zur Terrasse errichtet werden.

Die Wohnanlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden. Mit Ausnahme der den beiden Eckwohnungen zugewiesenen Gartenflächen wurden jeweils gepflasterte Terrassen errichtet.

Den gestattenden Beschluss hat das AG Bonn auf die Klage eines Miteigentümers hin für ungültig erklärt, die Berufung blieb erfolglos, wogegen sich die Beklagte mit ihrer vom LG Köln zugelassenen Revision richtete, um eine Abweisung der Klage zu erreichen. Konsequenterweise mit Erfolg.

Zu den Gründen der Terrassen-Entscheidung

Der BGH hebt zunächst heraus, dass die Wohnungseigentümer im Gegensatz zur alten Rechtslage gem. § 22 WEG aF nach § 20 Abs. 1 WEG n.F. Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, (bauliche Veränderungen) jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen können, wobei sie lediglich die Grenzen des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, beachten müssen.

Anders als im (umgekehrten) Fall der Anfechtung eines Negativbeschlusses oder einer Beschlussersetzungsklage – wie im Fall des Personenaufzugs – hängt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch nicht davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist.

Dementsprechend dürfen die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten, wenn sie die in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen. Denn die Neuregelung dient unter anderem dem Zweck, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen leichter verbessern und an sich ändernde Gebrauchsbedürfnisse der Wohnungseigentümer anpassen zu können.

Der BGH befasst sich insoweit mit der Intention des Gesetzgebers, mit § 20 Abs. 1 WEG eine einheitliche Beschlusskompetenz für alle bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum per einfachem Mehrheitsbeschluss zu schaffen und als Korrektiv de facto nur die – allerdings nicht sonderlich strenge – Schranke der sog. „Veränderungssperre“ in § 20 Abs. 4 WEG einzuziehen.

Da das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG abgestellt hatte und es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte der BGH abschließend darüber entscheiden, ob mit der gestatteten baulichen Veränderung eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG verbunden ist.

Diese Frage hat der BGH mit dem oben bereits ausgeführten Argument verneint, dass bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines privilegierten Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen ist. Eine Ausnahme von der Regel liege jedenfalls dann nicht vor, wenn lediglich die Errichtung eines untergeordneten Anbaus an ein bestehendes Gebäude einer Mehrhausanlage erfolge, wobei vorliegend die Errichtung einer Terrasse schon nach der Teilungserklärung erlaubt war.

Auch im Übrigen sei der in der Eigentümerversammlung vom 14.10.2021 gefasste Beschluss fehlerfrei, insbesondere werde durch die Gestattung der baulichen Veränderung kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt i.S.d. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG.

Fazit:

Die Hürde für die Ablehnung privilegierter baulicher Änderungen liegt nach den beiden Entscheidungen im WEG-Recht hoch.

Zum einen ist lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von der „grundlegenden Umgestaltung“ einer Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG auszugehen – wobei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Zum anderen sind privilegierte bauliche Änderungen nur dann unangemessen, wenn mit ihnen Nachteile verbunden sind, die über typische (und bisweilen gravierende) Folgen dieser Maßnahmen hinausgehen. Zudem lässt das Personenaufzugs-Urteil erkennen, dass der BGH Billigkeitserwägungen im Verhältnis zu Individualrechten anderen Eigentümern – jedenfalls im Hinblick auf Lärm- und Verschattungsargumente – keineswegs überstrapaziert.

Auch weist das „Terrassen-Urteil“ bezüglich der neuen Mehrheitsmacht in WEG-Versammlungen über die privilegierten Tatbestände des § 20 Abs. 2 WEG hinaus. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass das System des reformierten WEG dazu führt, dass der einzelne Wohnungseigentümer eine mehrheitlich befürwortete bauliche Veränderung „an sich“ oftmals nicht verhindern kann. Anders als nach altem Recht ist insbesondere ein „Nachteil“ i.S.d § 14 Nr. 1 WEG a. F. bzw. eine bloße Beeinträchtigung i.S.d § 20 Abs. 3 WEG n.F. für den überstimmten Wohnungseigentümer allein kein Anfechtungsgrund mehr. Abgesehen von der Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG wird der grundgesetzlich gebotene Minderheitenschutz vordringlich über § 21 WEG auf Ebene der Kosten und Nutzungen erzielt: Entsprechend dem in § 21 Abs. 3 WEG zum Ausdruck kommenden Grundkonzept soll derjenige, der einer Maßnahme nicht zustimmt, regelmäßig auch nicht mit Kosten belastet werden – dies allerdings um den Preis, dass er im Gegenzug (abgrenzbare) Nutzungen auch nicht ziehen darf.

Abzuwarten bleibt, ob sich der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Senat des BGH der „umbaufreundlichen“ Sichtweise des V. Senats anschließen wird, sofern es hierüber zum Streit durch den Instanzenzug kommt. Hierfür spricht angesichts weitgehend gleichgerichteter Erwägungen des Gesetzgebers zu § 554 Abs. 1 BGB einiges.

Inflationsrate im Februar 2024 bei +2,5 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2024 bei +2,5 %. Im Januar 2024 hatte die Inflationsrate bei +2,9 % gelegen, im Dezember 2023 noch bei +3,7 %. Niedriger als im Februar 2024 war die Inflationsrate zuletzt im Juni 2021 (+2,4 %). „Die Inflationsrate hat sich weiter abgeschwächt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Die Preissituation bei Energie entspannt sich weiter. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich deutlich verlangsamt und liegt nun erstmals seit mehr als zwei Jahren unter der Gesamtteuerung“, so Brand. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Februar 2024 gegenüber dem Vormonat Januar 2024 um 0,4 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 2,4 % gegenüber Februar 2023

Trotz der im Januar 2024 weggefallenen Preisbremsen für Energieprodukte und der ebenfalls ab Januar 2024 auf die Preise für fossile Brennstoffe wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wirkenden CO2-Preis-Erhöhung lagen die Energiepreise im Februar 2024 um 2,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang bei Energie wirkte sich damit weiterhin dämpfend auf die Inflationsrate aus. Im Januar 2024 war der Preisrückgang bei Energie mit -2,8 % gegenüber Januar 2023 noch etwas stärker ausgefallen.

Die Preise für Haushaltsenergie gingen von Februar 2023 bis Februar 2024 um 3,6 % zurück. Im Vergleich zum Vorjahresmonat konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,2 %), aber auch für Strom (-7,9 %) und für Erdgas (-7,5 %) profitieren. Kraftstoffe verbilligten sich im gleichen Zeitraum um 0,4 %. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zu vor, zum Beispiel leichtes Heizöl (+2,2 %) und vor allem Fernwärme (+21,7 %).

Zur Meldung

Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen: Umsetzung in nationales Recht

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen erlassen, darüber hatten wir bereits informiert. Der delegierte Rechtsakt beinhaltet, dass die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ (s. auch §§ 267 f. HGB) inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben werden. Von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Die abschließende Behandlung zur Umsetzung in nationales Recht wird am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates erfolgen. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon derzeit nicht auszugehen ist.

Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dann für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre (rückwirkend) freiwillig anzuwenden. Wir empfehlen Ihnen, für das jeweilige Unternehmen genau zu analysieren, ob eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- bzw. Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.

Die Anpassungen erfolgen demnach wie folgt:

  • Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen werden von EUR 0,35 Mio. auf EUR 0,45 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 0,7 Mio. auf EUR 0,9 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen werden von EUR 6 Mio. auf EUR 7,5 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 12 Mio. auf EUR 15 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für große Unternehmen werden von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte unmittelbar mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in unserem Haus in Verbindung.

Wohnungswirtschaft: Drastischer Rückgang beim Wohnungsbau in Mittelfranken

Bauen wird immer schwieriger – Baukosten im Fokus

Nürnberg (12.03.2024) – Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen in Mittelfranken verzeichnen einen deutlichen Rückgang beim Wohnungsneubau. Im Jahr 2023 wurden durch die Unternehmen 302 Wohnungen fertiggestellt. Ein Rückgang von 65 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bei der Frühjahrstagung der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken kritisieren die Mitglieder die schlechten Rahmenbedingungen für die Wohnungswirtschaft. „Der Wohnungsbau wird immer schwieriger“, kommentiert Hans Maier, Vorstand beim Verband bayerischer Wohnungsunternehmen.

In den Jahren 2013 bis 2022 ging es bei den Wohnungsfertigstellungen der im Verband bayerischer Wohnungsunternehmen organsierten Unternehmen steil nach oben. Doch das Limit ist erreicht. „Der Wohnungsbau funktioniert nicht mehr“, sagt Maier. Verantwortlich für diese Entwicklung sind für den Verbandsdirektor die seit Jahren steigenden Baukosten. „Höhere Investitionen schaffen immer weniger neue Wohnungen“, fasst er die Lage zusammen. Dabei stehe fest: Ohne günstiges Bauen kann es auch keine günstigen Mieten geben. Durch Bau- und Zinskostensteigerungen habe sich die wirtschaftlich nötige Miete für Neubauwohnungen nach Berechnungen der Wohnungswirtschaft zwischen 2021 und 2023 durchschnittlich um 65 Prozent von 10,95 auf 18,10 Euro pro Quadratmeter erhöht. „Diese Mieten können sich unsere Genossenschaftsmitglieder aber nicht leisten“, sagt Roland Breun, Vorsitzender der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken. Deshalb würden derzeit viele Unternehmen Projekte zurückstellen.

Für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen hat das Thema Baukosten aus diesem Grund höchste Priorität. Dem Verband geht es darum, die Kostentreiber zu identifizieren und neue Wege zu gehen. Die Wohnungswirtschaft setzt vor allem auf Maßnahmen, die im Freistaat schnell umgesetzt werden können.

Kostentreiber für den Wohnungsbau

Als Beispiele aus der Bayerischen Bauordnung nennt Verbandsdirektor Maier überhöhte Stellplatzvorgaben und die Anforderungen der Barrierefreiheit. Änderungen in den genannten Bereichen könnten nach Ansicht des Experten die Baukosten schnell sinken lassen. Die Stellplatzvorgaben für Kommunen sollten weiter konkretisiert werden und die Möglichkeit für reduzierte Stellplatzschlüssel durch lokale Mobilitätskonzepte geschaffen werden. „Denn ein Tiefgaragenplatz kann bis zu 50.000 Euro kosten. Wir appellieren an die Kommunen, ihren Gestaltungsspielraum zu nutzen und wenig Stellplätze anzufordern“, sagt Maier. Hilfreich wäre aus Sicht der Wohnungswirtschaft auch die Einführung einer neuen Kategorie „Schwellenlosigkeit“ mit gegenüber der Barrierefreiheit verringerten Anforderungen. „Die derzeitigen Anforderungen an die Barrierefreiheit treiben die Baukosten stark in die Höhe und gehen häufig über die Bedürfnisse der Bewohner hinaus“, ergänzt Roland Breun.

In der Pilotphase befindet sich aktuell der Gebäudetyp E – wie einfach bauen – von dem sich die Wohnungswirtschaft ebenfalls deutlich Kosteneinsparungen verspricht. Von den 19 am Projekt teilnehmenden Unternehmen sind zehn Verbandsmitglieder.

Klimawende im Wohnungsbestand

Ein weiterer Grund für die Zurückhaltung beim Wohnungsbau ist laut Verband bayerischer Wohnungsunternehmen die Klimawende im Wohnungsbestand. Die erforderlichen Maßnahmen würden in den kommenden Jahren zunehmend Ressourcen binden. „Viele Unternehmen konzentrieren sich jetzt auf die nötigen energetischen Modernisierungen ihrer Wohnungen. Die halten ihr Geld für die Dekarbonisierung zusammen“, sagt der Verbandsdirektor.

Bei dieser Mammutaufgabe fühlt sich die Wohnungswirtschaft im Stich gelassen. Dazu hat vor allem das Hick-Hack um das Heizungsgesetz und die unklare Fördersituation beigetragen. „Wir sehen aktuell keine planbare Förderung für die Klimawende im Bestand“, bekräftigt Marko Dörsch, Vorstand der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken. Doch für das Erreichen der Klimaschutzziele seien verlässliche Rahmenbedingungen unabdingbar. Schließlich sind es bis zur angestrebten Klimaneutralität des Freistaats im Jahr 2040 nur noch 16 Jahre.

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