Die Aktivrente kommt; der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem entsprechenden Gesetz zugestimmt. Es ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte.
2.000 Euro pro Monat steuerfrei
Durch die Reform können Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bei nichtselbstständiger Arbeit verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Sozialversicherungen finanziell stabilisiert. Dies trage auch zur Stärkung der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit bei, so die Bundesregierung.
Nicht betroffen von der Aktivrente sind geringfügige Beschäftigungen und der Lohn aus selbstständiger Arbeit, da in diesen Beschäftigungsformen schon eine Steuervergünstigung vorliege oder für eine Weiterarbeit keine Anreize geschaffen werden müssten, so die Gesetzesbegründung.
Aktivrente startet 2026
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung unter § 3 Nr. 21 EStG – neu – mit folgenden Eckpunkten vor:
Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) werden nicht begünstigt. Ebenfalls ausgenommen sind solche aus einem Beamtenverhältnis, da es hier an einer Sozialversicherungspflicht mangelt.
Steuerbefreit sollen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG bis zu einer Höhe von höchstens 2.000,00 Euro für jeden Kalendermonat sein.
Damit wird klargestellt, dass die relevanten Grenzen für den Monat gelten und keine Gesamtbetrachtung für das Kalenderjahr erfolgt, wie es ursprünglich vorgesehen war. Zudem wird klargestellt, dass die auf den Monat entfallenden steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden können.
Die Steuerfreiheit wird auf Rentner beschränkt, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI oder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Bezieher einer vorgezogenen Altersrente profitieren nicht von der Steuerprivilegierung, selbst wenn die Rente vorgezogen ohne Abschläge gewährt wird.
Die Steuerfreiheit führt nicht zu einem Wegfall der geltenden Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. D.h., die durch die Aktivrente steuerfrei gestellten Lohnbestandteile sind sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung.
Der Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung. D.h., die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.
Der Progressionsvorbehalt soll bei der Inanspruchnahme der Aktivrente keine Anwendung finden.
Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Dienstverhältnis geltend gemacht werden.
Die Regelung erfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Dies ist unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle).
Die erste Beratung im Bundestag fand am 13.11.2025 statt, die abschließende 2./3. Lesung am 05.12.2025. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt. Das Gesetz soll am 01.01.2026 in Kraft treten. Damit sollen die Regelungen der Aktivrente zum 01.01.2026 erstmals Anwendung finden.