Basiszinssatz bleibt unverändert bei 1,27 %

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 22. Dezember 2025 beträgt 2,15 % und ist damit seitdem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2025 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2025 hat ebenfalls 2,15 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2026 ein unveränderter Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,27 %.

Der neue Basiszinssatz wurde in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 24. Dezember 2025 bekannt gegeben.

Seminarhinweis: “Quartiersmanagement – Vom Problemviertel zum Aushängeschild” am 27. Januar

Viele Quartiere weisen die Verknüpfung einer Vielzahl von Problemen auf: Überalterung, einkommensschwache Mieter, unsanierte Wohnungen, ungepflegte Außenanlagen sowie Unsicherheitsgefühle und Ängste der Mieter. Ein derartiges Negativimage schreckt potenzielle Neumieter ab und hält Eigentümer von weiteren Investitionen ab.

In diesem Seminar lernen Sie schnell und praxisnah die wichtigsten Erfolgsfaktoren im Quartiersmanagement und erhalten einen Leitfaden für die hierfür erforderlichen Schritte. Von der Erarbeitung eines quartiersbezogenen Stärken-Schwächen-Profils bis hin zur Aktivierung aller Beteiligten werden hilfreiche Ratschläge, Erfahrungswerte und Best-Practice-Ansätze vermittelt. Lernen Sie die wichtigsten Instrumente eines erfolgreichen Quartiersmanagements kennen und nutzen Sie den breiten Erfahrungsaustausch mit dem Dozenten und den Teilnehmern.

Inhalte:

  • Ziele des Quartiersmanagements, Bewusstsein und Akzeptanz von Quartiersmanagement
  • Erste Schritte zum Erfolg – Anleitung für ein nachhaltiges Quartiersmanagement
  • Soziale Brennpunkte – Wo und wie fängt man an?
  • Netzwerken ist Pflicht – So bringen Sie alle Akteure an einen Tisch
  • Leitziele und Strategien

Aufbewahrungsfristen 2026:

Folgende Unterlagen können im Jahr 2026 vernichtet werden:

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder der Konzernabschluss aufgestellt wurde.

Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.

Wurden beispielsweise im Jahr 2015 die letzten Buchungen für das Jahr 2014 gemacht und der Jahresabschluss erstellt,

  • beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2015,
  • dauert 10 Jahre und
  • eendet mit Ablauf des Jahres 2025.

Ab dem 01.01.2026 können alle Unterlagen für das Jahr 2014 vernichtet werden.

Hinweis:

Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2025 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt.

Aufbewahrungsfrist bei Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen

Seit Anfang 2025 reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Bisher mussten Datenverarbeitungssysteme sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden.

Dies wird in § 147 Abs. 6 Satz 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) geregelt. Die Neuregelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 01.01.2020 beginnt.

DIW: Wohnungen in Deutschland werden erstmals seit Jahrzehnten wieder kleiner

DIW-Auswertung zeigt schrumpfende Größen von Neubauwohnungen seit 2005 – Dadurch sinken nun auch durchschnittliche Wohnungsgrößen im Bestand – Bis 2050 werden die Wohnungen in Deutschland im Schnitt sechs Quadratmeter kleiner sein als heute

Nach Jahrzehnten kontinuierlich wachsender Wohnflächen deutet sich eine historische Trendwende an: Erstmals seit Beginn der Erhebungen stagniert die durchschnittliche Wohnungsgröße in Deutschland und dürfte in den kommenden Jahren schrumpfen. Seit 1965 wuchs sie von 69 auf 94 Quadratmeter – und damit um mehr als ein Drittel. Parallel dazu hat sich die Wohnfläche pro Person von knapp 20 auf gut 49 Quadratmeter mehr als verdoppelt. Doch seit etwa 2005 werden Neubauwohnungen wieder kleiner, was sich auch im Bestand bemerkbar machen wird: Bis 2050 dürfte die durchschnittliche Wohnung etwa sechs Quadratmeter kleiner sein als heute. Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), für die Konstantin A. Kholodilin aus der Abteilung Makroökonomie zusammen mit seinem Kollegen Sebastian Kohl von der Freien Universität Berlin amtliche statistische Daten ausgewertet hat.

„Über Jahrzehnte haben steigende Einkommen und der Wunsch nach mehr Komfort dazu geführt, dass unsere Wohnungen immer größer wurden“, erklärt DIW-Immobilienexperte Kholodilin „Doch die Wachstumsphase scheint vorbei. Der Rückgang der Neubaugrößen signalisiert einen strukturellen Wandel auf dem gesamten Wohnungsmarkt.“

Ursache sind kleinere Haushalte und gestiegene Immobilienpreise

Die Entwicklung in Deutschland ähnelt der in vielen anderen Industrieländern. In Belgien, Japan oder Norwegen wurden Neubauwohnungen bereits um die Jahrtausendwende kleiner, in Frankreich, Polen und Russland wenige Jahre später.

Verantwortlich für diesen Rückgang sind laut Studienautoren zwei zentrale Faktoren: kleinere Haushalte und steigende Immobilienpreise. Die demografische Entwicklung gilt als Haupttreiber: Der Anteil der Einpersonenhaushalte in Deutschland hat sich seit den 1960er Jahren auf 41 Prozent verdoppelt – in Großstädten wie Berlin oder München liegt er sogar bei rund 50 Prozent. Auch der starke Anstieg der Immobilienpreise seit 2010 verschärft die Entwicklung. Viele können sich größere Wohnungen nicht mehr leisten, und für Bauträger wiederum sind kleine Wohnungen wirtschaftlich attraktiver.

Perspektive bis 2050: Weniger Fläche, mehr Effizienz

Obwohl die durchschnittliche Haushaltsgröße in den vergangenen Jahrzehnten deutlich geschrumpft ist, dominieren im Bestand weiterhin große Wohnungen. Diese Diskrepanz macht deutlich: Der Wohnungsmarkt steht vor einer Anpassung. „Wenn neue Wohnungen kleiner werden, ist dies kein Rückschritt, sondern eine notwendige Anpassung an gesellschaftliche Realitäten“, betont Studienautor Sebastian Kohl. „Kleinere, gut geschnittene und energieeffiziente Wohnungen werden die zentrale Wohnform der Zukunft sein – und sie sind ein Schlüssel, um den großen Energiebedarf des Gebäudesektors zu senken.“

Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern

Pendlerpauschale steigt

Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

AGV: Rentnerbeschäftigung – Neuregelung des Vorbeschäftigungsverbots

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ vorgelegt. Dieser sieht u.a. eine Änderung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor.

Dieses Verbot soll für die Arbeitnehmer aufgehoben werden, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, um deren Weiterbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber über die Regelaltersgrenze hinaus zu erleichtern.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von zwei Jahren ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung allerdings ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine Ausnahme von dem Vorbeschäftigungsverbot ist nur in engen Grenzen gegeben, so etwa, wenn eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sehr lange zurückliegt oder diese anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war.

Nunmehr soll eine weitere Ausnahme von dem Vorbeschäftigungsverbot für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern geschaffen werden, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei ihrem bisherigen Arbeitgeber befristet weiterbeschäftigt werden sollen. Die Regelung erfolgt allerdings nicht in § 14 TzBfG, sondern durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 41 SGB VI.

Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI-E können Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn folgende Grenzen nicht überschritten werden:

Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse darf nicht mehr als acht Jahre betragen und die maximale Anzahl an befristeten Arbeitsverhältnissen ist auf zwölf begrenzt.

Im Übrigen sollen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG weiter eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass das Vorbeschäftigungsverbot für Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nur teilweise gelockert werden soll und die bisherigen Grenzen der sachgrundlosen Befristung (maximal 24 Monate bei höchstens drei Verlängerungen bzw. maximal 48 Monate bei höchstens vier Verlängerungen gemäß § 4 TV Beschäftigungssicherung und -föderung) weiterhin gelten sollen.

Dies hat weitreichende Konsequenzen: Ein sachgrundlos befristeter Vertrag kann zwar verlängert werden – jedoch nur maximal dreimal (bzw. viermal). Jede dieser Verlängerungen darf nicht mit inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags einhergehen, da dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung führen würde. Nach Ablauf der zwei Jahre (bzw. 48 Monate) des ersten Vertrags darf sich kein neuer sachgrundlos befristeter Vertrag mit identischem Inhalt unmittelbar anschließen, da dies faktisch eine weitere Verlängerung darstellen würde. Um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu vermeiden, müsste entweder ein inhaltlich veränderter Vertrag (z.B. anderer Arbeitsplatz, andere Arbeitszeit oder Vergütung) abgeschlossen oder ein zeitlicher Abstand eingehalten werden. Diese Vorgehensweise wäre künstlich konstruiert, bürokratisch und völlig praxisfern.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzestext im parlamentarischen Verfahren insoweit noch mal geändert wird.

Bundesrat gibt Weg für die Aktivrente frei

Die Aktivrente kommt; der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem entsprechenden Gesetz zugestimmt. Es ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte.

2.000 Euro pro Monat steuerfrei

Durch die Reform können Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bei nichtselbstständiger Arbeit verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, was die Sozialversicherungen finanziell stabilisiert. Dies trage auch zur Stärkung der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit bei, so die Bundesregierung.

Nicht betroffen von der Aktivrente sind geringfügige Beschäftigungen und der Lohn aus selbstständiger Arbeit, da in diesen Beschäftigungsformen schon eine Steuervergünstigung vorliege oder für eine Weiterarbeit keine Anreize geschaffen werden müssten, so die Gesetzesbegründung.

Aktivrente startet 2026

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung unter § 3 Nr. 21 EStG – neu – mit folgenden Eckpunkten vor:

Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) werden nicht begünstigt. Ebenfalls ausgenommen sind solche aus einem Beamtenverhältnis, da es hier an einer Sozialversicherungspflicht mangelt.

Steuerbefreit sollen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG bis zu einer Höhe von höchstens 2.000,00 Euro für jeden Kalendermonat sein.

Damit wird klargestellt, dass die relevanten Grenzen für den Monat gelten und keine Gesamtbetrachtung für das Kalenderjahr erfolgt, wie es ursprünglich vorgesehen war. Zudem wird klargestellt, dass die auf den Monat entfallenden steuerfreien Beträge nicht übertragen und verrechnet werden können.

Die Steuerfreiheit wird auf Rentner beschränkt, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI oder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Bezieher einer vorgezogenen Altersrente profitieren nicht von der Steuerprivilegierung, selbst wenn die Rente vorgezogen ohne Abschläge gewährt wird.

Die Steuerfreiheit führt nicht zu einem Wegfall der geltenden Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. D.h., die durch die Aktivrente steuerfrei gestellten Lohnbestandteile sind sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung.

Der Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung. D.h., die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.

Der Progressionsvorbehalt soll bei der Inanspruchnahme der Aktivrente keine Anwendung finden.

Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Dienstverhältnis geltend gemacht werden.

Die Regelung erfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Dies ist unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle).

Die erste Beratung im Bundestag fand am 13.11.2025 statt, die abschließende 2./3. Lesung am 05.12.2025. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt. Das Gesetz soll am 01.01.2026 in Kraft treten. Damit sollen die Regelungen der Aktivrente zum 01.01.2026 erstmals Anwendung finden.

BBSR: Vom Wohnungsbau bis zu grünen Freiflächen: Potenziale großer Parkplätze

Wie Städte große Parkplätze umgestalten

Bei der Suche nach Flächenressourcen rücken vielerorts großflächige Parkplätze in den Blick. Oft stark versiegelt und bislang monofunktional für den ruhenden Verkehr genutzt, stellen sie ein wichtiges Potenzial für die Stadtentwicklung dar. Dabei geht es nicht darum, Stellflächen grundsätzlich zu reduzieren, sondern das Ziel ist, das Parken neu zu organisieren, um zusätzliche Fläche für dringend benötigten Wohnraum, neue Mobilitätsangebote, mehr Grün und Begegnung zu gewinnen. Wie das gelingen kann, zeigen zwei neue Studien im Forschungsprojekt „Transformationspotenziale großflächiger Parkplätze für den nachhaltigen Stadtumbau“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

Die Studien beschreiben unterschiedliche Wege, wie Städte große Parkplatzflächen umgestalten können – sowohl in innerstädtischen Lagen als auch in Gewerbegebieten in der urbanen Peripherie. Sie können bestehende Flächen bebauen und besser ausnutzen, sie in Grünflächen und Freiräume umwandeln oder bestehende Parkplätze und Parkhäuser optimieren und umbauen, um so zur Aufwertung beizutragen, etwa durch Mobilitätsstationen mit Sharing-Angeboten, E-Ladeinfrastruktur oder Photovoltaikanlagen. Alle Ansätze eint das Ziel, den vorhandenen Raum effizienter sowie klima- und sozialgerechter zu nutzen, ohne die Pkw-Nutzung zu verdrängen. „Die Zukunft der Stadt liegt nicht in einem weiteren Aufwuchs an bebauter oder versiegelter Fläche, sondern im besseren Umgang mit dem, was wir haben“, sagt BBSR-Experte Christian Rauch.

Wie wichtig dieses Thema in der Praxis ist, zeigt die Online-Befragung des Forschungsprojekts, an der rund 900 Städte und Gemeinden teilgenommen haben. Danach werden Parkplatzflächen bisher kaum systematisch erfasst. Hier setzt das Forschungsprojekt an: Es entwickelt erstmals eine Methodik zur Erfassung und Bewertung großflächiger Parkplätze in Städten und stellt die Ergebnisse ihrer erfolgreichen Erprobung in Dortmund, Görlitz und Ulm dar (Studie „Transformation großflächiger Parkplätze- Erfassung, Bewertung und Potenziale für den nachhaltigen Stadtumbau“). So wurden etwa allein im Stadtgebiet von Dortmund 1.318 großflächige Parkplätze ermittelt, die jeweils 750 m² und größer sind. Sie umfassen insgesamt eine Fläche von 361 Hektar; dies entspricht rund 500 Fußballfeldern.

„Große Parkplätze sind eine wichtige Flächenressource“, betont Christian Rauch. „Sie können dabei helfen, eine nachhaltige Stadtentwicklung voranzubringen, Wohnraum zu schaffen und das Stadtklima zu verbessern.“ Mit welchen konkreten Handlungsschritten das in der kommunalen Praxis gelingen kann, verdeutlicht eine zweite Studie des BBSR mit zwölf Beispielen aus ganz Deutschland (Studie „Transformation großflächiger Parkplätze – gute Beispiele für den nachhaltigen Stadtumbau“). Sie zeigt, wie sich große Parkplatzflächen in multifunktionale urbane Räume verwandeln lassen – durch Überbauung, Umnutzung oder Entsiegelung. So werden etwa im innerstädtischen Wohnquartier Klagesmarkt in Hannover und auch beim Neubau der Hochschule Bremen Pkw- Stellflächen mehrfach – als Orte zum Wohnen, Lernen und Begegnen – genutzt. Ein anderes Beispiel ist das Projekt „Dante II“ in München, ein Stelzenbau, der neuen Wohnraum über einem Parkplatz schafft, ohne zusätzliche Fläche zu versiegeln. „Die Studie zeigt, wie Lebensqualität entstehen kann, wenn Parkplätze nicht nur für den ruhenden Verkehr, sondern als Bausteine für eine nachhaltige Stadtentwicklung begriffen werden,“ so Rauch.

Handlungsempfehlungen für Städte und Gemeinden

Die Studien sind Ergebnis eines Forschungsprojekts zu Transformationspotenzialen großflächiger Parkplätze, das im Rahmen des Programms „Experimenteller Wohnungs- und Städtebau“ (ExWoSt) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durchgeführt wurde. Neben erfolgreichen Beispielen, die zeigen, wie ein nachhaltiger Stadtumbau gelingen kann, werden darin konkrete Handlungsschritte für die kommunale Praxis beschrieben. Diese zeigen, wie man von der Idee zur Umsetzung gelangt.

Beide Veröffentlichungen sind online abrufbar unter:

Inflation in Bayern liegt im Dezember 2025 bei 1,7 Prozent

Die Inflationsrate, gemessen als prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat, liegt im Dezember 2025 bei 1,7 Prozent. Im Vergleich zum Vormonat November 2025 bleibt der Verbraucherpreisindex unverändert.

Die Teuerungsrate des Gesamtindex ohne Nahrungsmittel und Energie, in der öffentlichen Diskussion oft als Kerninflationsrate bezeichnet, beläuft sich in diesem Monat auf 2,2 Prozent und liegt damit weiterhin über der Gesamtinflation. Gegenüber dem Vormonat November 2025 steigt die Kerninflation um 0,2 Prozent.

Nahrungsmittel:

Hohe Preissteigerungen bei Fleisch und Fleischwaren; Butter, Olivenöl, Quark sowie Speisefette und Speiseöle werden deutlich günstiger

Im Jahresvergleich steigen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Dezember 2025 die Preise für Nahrungsmittel um 0,7 Prozent. Im Vergleich zum Vormonat November 2025 sinken die Preise hingegen um 0,2 Prozent. Fleisch und Fleischwaren (+4,5 Prozent) sowie Obst (+2,5 Prozent) werden gegenüber dem Vorjahr deutlich teurer; der Preis für Gemüse hingegen sinkt um 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die Verbraucherpreise für Speisefette und Speiseöle (-21,7 Prozent), Quark (-22,8 Prozent), Olivenöl (-24,2 Prozent) und Butter (-33,9 Prozent) sinken dagegen spürbar gegenüber dem Vorjahr. Hier macht sich ein so genannter Basiseffekt bemerkbar, da die Preise für diese Produkte im Vorjahresmonat zum Teil stark gestiegen waren.

Heizöl, Strom und Erdgas im Vorjahresvergleich billiger

Die Preise für Energie liegen im Dezember 2025 um 2,0 Prozent unter dem Vorjahres-wert. Strom (-3,3 Prozent) und Erdgas (-5,1 Prozent) können im Vorjahresvergleich deutlich günstiger bezogen werden. Der Preis für Heizöl (-3,1 Prozent) sinkt ebenfalls im Vergleich zum Dezember 2024. Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe werden dagegen deutlich teurer (+20,5 Prozent). Der Preis für Kraftstoffe liegt im Dezember 2025 auf dem Niveau des Vorjahreswertes.

Tanken wird im Vergleich zum Vormonat November 2025 um 2,1 Prozent günstiger. Die Preise für Heizöl sinken um 7,7 Prozent. Moderate Preissenkungen im Vergleich zum Vormonat ergeben sich bei Erdgas (-0,8 Prozent) und Strom (-0,2 Prozent). Die Preise für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe steigen im Vergleich zum November 2025 um 2,2 Prozent.

Wohnungsmieten – Preissteigerungen über der Entwicklung des Gesamtindex

Gegenüber dem Vorjahresmonat erhöhen sich die Wohnungsmieten ohne Nebenkosten im Dezember 2025 um 2,1 Prozent. Die Preissteigerung in diesem Bereich liegt damit über dem Niveau der allgemeinen Preisentwicklung.