Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften – Mieterschutzverordnung – Verlängerung bis zum 31.12.2025

Mit der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 14.12.2021 hat die Bayerische Staatsregierung das Spektrum der Gemeinden und kreisfreien Städte neu definiert, in denen die Mietpreisbremse bei Abschluss eines neuen Mietvertrags über Wohnraum (§ 556d BGB, 10%-Grenze), die verkürzte Kappungsgrenze (§ 558 BGB, 15%-Grenze) für den Fall einer Vergleichsmietenerhöhung sowie die verlängerte Frist auf bis zu zehn Jahre für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung (§§ 577a, 573 BGB) im Fall einer wohnungseigentumsrechtlichen Gebäudeaufteilung nach Begründung des Mietverhältnisses gelten.

Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen seit 1. Januar 2022 die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/.

Die Verordnung ist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.24/2021 veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Grundsteuergesetz veröffentlicht: Flächenmodell für Bayern – Neue Grundsteuer ab 2025

Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz für die Grundsteuer beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte „Länderöffnungsklausel” geschaffen. Bayern hat von dieser Klausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer werden bis 2025 ermittelt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren, physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze in 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben.

Vorgehen:
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

Die Erklärungen können ab dem 01. Juli 2022 elektronisch über das Portal ELSTER unter http://www.elster.de abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit. Die Grundsteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Grundsätzlich kann die Wohnungswirtschaft mit dem bayerischen Flächenmodell zufrieden sein – vor allem vor dem Hintergrund des Bundesmodells. Die benötigten Daten liegen vor und können ohne großen Aufwand bereitgestellt werden. Bleibt zu hoffen, dass die bayerischen Kommunen bei der Festsetzung der Hebesätze auch tatsächlich die ursprüngliche Zusage einhalten, dass es durch die neuen Festsetzungen zu keinen höheren Steueraufkommen durch die Neuberechnung der Grundsteuer kommen soll.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt werden.

Mitgliederbefragung des VdW Bayern: Lieferengpässe und Preisanstiege bei den Baustoffen verzögern Bauprojekte

Das Ziel für den Wohnungsbau ist gesetzt. 400.000 Wohnungen jährlich hat sich die neue Bundesregierung vorgenommen. Wie es um den Wohnungsbau in der Praxis steht hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen bei seinen Mitgliedsunternehmen abgefragt. Positiv: Die große Mehrheit hat im Jahr 2021 Neubau- und Modernisierungsprojekte abgeschlossen. Für 2022 werden die Investitionen gesteigert. Doch die sozial orientierten Wohnungsunternehmen haben mit großen Hürden besonders beim geförderten Wohnungsbau zu kämpfen.

Kapazitätsengpässe beim Bauhandwerk (63%), steigende technische Anforderungen an Wohngebäude (59%) und Lieferengpässe bei Baustoffen (57%) sind die größten Probleme bei der Baufertigstellung. Auch mit der Grundstücksbeschaffung (53%) haben viele Wohnungsunternehmen Schwierigkeiten. Die Unternehmen berichten vermehrt über Verzögerungen durch Materialmangel und Überlastung bei den ausführenden Firmen.

Wohnungswirtschaft steigert Investitionen
In den letzten Jahren sind die Neubau-Investitionen bei den Mitgliedern des VdW Bayern stetig gestiegen. Auch für das Jahr 2022 planen 54 Prozent der befragten Wohnungsunternehmen ihre Investitionen zu erhöhen, bei 31 Prozent bleibt das Investitionsniveau auf dem gleichen Stand und nur bei 10 Prozent wird weniger investiert.

Die Ergebnisse der Mitgliederbefragung finden Sie hier:

Der VdW Bayern hat aus den Ergebnissen der Befragung zwei Pressemitteilungen gemacht. Diese können Sie im Pressebereich unserer Website nachlesen: https://www.vdwbayern.de/aktuelle-nachrichten/presse/

Gesetze, Regeln und Verordnungen im Jahr 2022

Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr
2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.

Kurzarbeitergeld
Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Gesetzlicher Mindestlohn
Im Jahr 2022 steigt der Mindestlohn in zwei weiteren Schritten an:
– zum 1.1.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro
– am 1.7.2022 von 9,82 Euro auf 10,45 Euro
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Erhöhung zu den jeweiligen Stichtagen an Ihre Arbeitnehmer weiterzugeben.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden
Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen
Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67″) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1956 bzw. 1957 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Künstlersozialversicherung
In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der COVID-19-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel auch weiterhin ab dem 1. Januar 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.

Sachbezugswerte 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Verbesserungen bei der Betriebsrente
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Coronahilfen gehen in die Verlängerung
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:

  • Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung
  • Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch bei Mieterstrom, E-Mobilität und sonstigen mieternahen Dienstleistungen – Auslegung des neuen § 9 Nr. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes ist eine der wichtigsten, aber auch streng restriktiven steuerlichen Vorschriften für Wohnungsunternehmen. Mit Wirkung ab 2021 hat diese Vorschrift durch das sog. Fondsstandortgesetz eine wichtige Änderung erfahren, die es Wohnungsunternehmen nunmehr ermöglicht, in bestimmten Grenzen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen und sowohl als Mieterstrom als auch als Ladestrom im Zusammenhang mit E-Mobilität anzubieten sowie sonstige mieternahe Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass es zu einem Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung kommt.

Ein Arbeitskreis aus dem Fachausschuss Steuern des GdW hat sich mit einer ersten Auslegung des neuen § 9 Nr. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes befasst und den derzeitigen Meinungsstand in der beigefügten Ausarbeitung zusammengestellt. Eine Äußerung der Finanzverwaltung zur gesetzlichen Neuregelung steht bislang noch aus. Die weiteren Entwicklungen werden daher intensiv beobachtet.

Die GdW-Ausarbeitung finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.

Einholung von Drittbestätigungen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sind als Prüfungsnachweise auch Bestätigungen von außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten einzuholen. Die am häufigsten zur Anwendung kommenden aktuellen Drittbestätigungsvorlagen (für Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Steuerberater) finden Sie in elektronischer Form im Mitgliederbereich der VdW Bayern: Link

DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2022: Bewerbungsfrist bis zum 15. Februar verlängert!

Noch bis zum 15. Februar 2022 können sich Unternehmen der Immobilienwirtschaft online für den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2022 bewerben. Das Motto der 19. Auslobung lautet „Immobilien, Quartiere und Städte nach der Pandemie“.

So können Sie dabei sein
Gesucht werden immobilienwirtschaftliche Projekte jeder Größenordnung, die in kreativer Weise umsetzbare Lösungsansätze für die bestehenden Herausforderungen der Branche gefunden haben – während oder auch bereits vor der Pandemie. Dafür muss Ihr Projekt nicht gänzlich fertiggestellt sein, auch Projekte mit ersten Zwischenerfolgen werden gerne berücksichtigt. Kern der Bewerbungen müssen klare und belegbare Projektaussagen wie zum Beispiel die beabsichtigte Zielstellung, das konzeptionelle Vorgehen, Kosten-/Nutzenangaben und der Grad der Zielerreichung des Projektes beziehungsweise der Implementation des jeweiligen Konzeptes sein.

Die Auslober vergeben die Preise an Wohnungs- und Immobilienunternehmen aus allen Regionen Deutschlands, die im Rahmen der aufgeführten Projekt- und Prozessbeispiele besonders innovative zukunftsgerichtete Leistungen vollbracht haben. Auf diese Weise werden Best-Practice-Lösungen in der Immobilienwirtschaft identifiziert. Ihre überregionale Veröffentlichung in der DW Die Wohnungswirtschaft sowie über weitere (Online-)Kanäle von Haufe.Immobilien bewirkt, dass die deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen voneinander lernen und Innovationen in der Branche übernommen werden. Darüber hinaus verdeutlicht die Preisverleihung die Innovationskraft der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Politik und Verwaltung.

Bewerbungen können bis zum 15. Februar 2022 online unter www.dw-zukunftspreis.de eingereicht werden.

Die Pandemie als Booster für neue Konzepte des Wohnens, Arbeitens und der Kommunikation

Die Corona-Pandemie begleitet uns seit Anfang 2020 und hat, neben den medizinischen Aspekten und Folgen, sehr starke Auswirkungen auf alle Bereiche der Gesellschaft mit sich gebracht. Viele teilweise über Jahrzehnte übliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Konzepte, Prozesse, Kommunikations-, Handlungs- und Verfahrensweisen mussten eingeschränkt und neu gedacht werden. Die Lockdowns haben nicht nur das Arbeiten digital gemacht und in die Wohnung verlagert, sie haben auch unsere Städte und Quartiere verändert. Und viele Veränderungen werden dauerhaft sein, das neue „Normal“. Positiv hat die Pandemie zu einer Dynamisierung bestimmter Bereiche und Methoden wie etwa der Digitalisierung, der Onlinekommunikation und des mobilen Arbeitens geführt.
Daher sind nun in vielen Themenbereichen anstelle eines „Weiter so“ Umdenken, Perspektivwechsel und alternatives Handeln gefragt. Beispielhaft hierfür stehen neue Entwicklungs-, Planungs- und Gestaltungskonzepte für Quartiere und Bereiche bis hin zu ganzen Kommunen, aber auch Umnutzungen und Umgestaltungen beziehungsweise Nutzungstransformationen von Gebäuden und Freiflächen sowie die Schaffung neuer Infrastrukturen oder Co-Working-Angebote. Pandemiebedingt mussten rasch neue Serviceangebote und -konzepte für Mieter:innen erarbeitet und bereitgestellt werden. Der Digitalisierung kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.

Namhafte Jury kürt die Sieger
Die Jury des renommierten Branchenpreises setzt sich aus namhaften Vertretern der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zusammen, den Juryvorsitz hat Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz-Josef Radermacher inne, unter anderem Mitglied im Club of Rome. Die technische und organisatorische Betreuung übernimmt der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Unterstützt wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft außerdem vom BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.
Die Partner würdigen mit diesem Preis Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die besonders zeitgemäße und zukunftsfähige Konzepte zur Bewältigung ihrer immobilienwirtschaftlichen und unternehmerischen Herausforderungen erarbeitet und umgesetzt haben. Die Sieger werden traditionell im Rahmen des Aareon Kongresses in Garmisch-Partenkirchen gekürt.

Das Fachmagazin „DW Die Wohnungswirtschaft“ richtet jährlich den „DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft“ aus, um – mit wechselndem Schwerpunkt – herausragende Beispiele aus der Praxis der Wohnungswirtschaft zu ehren. Präsentiert wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft von der Aareon AG. Die Schirmherrschaft liegt in den Händen von Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

Weitere Informationen über den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.dw-zukunftspreis.de

Workshop Technik digital – Alternativen für die Wärmeversorgung im Bestand am 27. Januar 2022

Wohnungsunternehmen müssen bei ihren geplanten Bestandsmodernisierungen – in manchen Situationen auch kurzfristig – Entscheidungen zu Energiestandards und zukunftsfähigen Wärmeversorgungskonzepten treffen. Fernwärmenetze stehen nicht überall zur Verfügung und der Druck, den Ausstoß von CO2 bei der Wärmeerzeugung deutlich zu reduzieren oder ganz zu vermeiden, wächst. Aktuelle Entscheidungen müssen zumindest einen Weg zur CO2-Neutralität ermöglichen – je schneller, desto besser.

Zudem wird es in vielen Fällen nicht möglich sein, den Wärmebedarf durch schnelle energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle zu senken. Hybride Systeme der Wärmeerzeugung können dann eine Lösung auf dem Weg zur CO2-Neutralität sein.

Beim Workshop Technik digital möchten wir Rahmenbedingungen und technische Möglichkeiten ausleuchten, über Bedeutung und Perspektive dekarbonisierter Gase und der Netzinfrastruktur sprechen und mit Vertretern der Heizungsindustrie kontrovers über ihre Wärmeversorgungssysteme diskutieren.

Die Veranstaltung, gemeinsam konzipiert mit den Mitgliedern des Fachausschusses Technik, wird von Martin Vogt, Dipl.-Ing. (FH) und Geschäftsführer des Ingenieurbüros M. Vogt GmbH, Freising, mit zwei Fachvorträgen inhaltlich begleitet und moderiert.

Weitere Informationen, das Programm zum Herunterladen und die Möglichkeit der Online-Anmeldung erhalten Sie unter https://www.vdwbayern.de/kalender/workshop-technik-2/