Sanierungs- oder Entwicklungsträger oder andere Beauftragte werden zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden für die Planung und Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen von den Städten und Gemeinden bestellt. Die Verfahren dazu sind in den §§ 157 bis 161 und § 167 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Nach dem BauGB darf die Kommune Sanierungs- oder Entwicklungsaufgaben nur an einen Sanierungs- oder Entwicklungsträger übertragen, wenn dieser die speziellen Voraussetzungen nach dem BauGB erfüllt.
Einem Unternehmen können demnach die Aufgaben als Träger nur übertragen werden,
Zudem hat der als Treuhänder tätige Sanierungs- bzw. Entwicklungsträger das gebildete Treuhandvermögen getrennt von anderem Vermögen zu verwalten (§ 160 Abs. 2 BauGB).
Gerne führen wir die Prüfung der Geschäftstätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse für Sie, als (zukünftigen) Sanierungs- oder Entwicklungsträger, durch.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner bei Fragen zur Sanierungs- und Entwicklungsträgertätigkeit zur Verfügung.
Genossenschaftliche Pflichtprüfung gemäß § 53 GenG
Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften gemäß Art. 25 EGHGB i.V.m. §§ 316 ff. HGB
Konzernabschlussprüfung gemäß Art. 25 EGHGB i.V.m. §§ 316 ff. HGB oder IFRS
Gründungsprüfungen von Genossenschaften nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG
Prüfung von Sanierungs- und Entwicklungsträgern gemäß §§ 158, 167 BauGB
Prüfung nach der Heimsicherungsverordnung
Erweiterte Prüfung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nach dem Kreditwesengesetz
Prüfungsnahe Beratungsleistungen