Ergänzend zur handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung vor allem bei öffentlichen Unternehmen, z.B. mit kommunaler, Landes- oder Bundesbeteiligung soll nach § 53 Abs. 1 HGrG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden. Viele öffentliche Unternehmen sind dazu durch kommunal-, landes-, oder bundesrechtliche Vorgaben sogar verpflichtet.
Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG sind auch gesonderte Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Tätigkeit von Geschäftsführung und Aufsichtsrat erforderlich. Unsere Prüfung nach § 53 HGrG umfasst dabei:
Die Gliederung unserer Prüfung sowie der schriftlichen Berichterstattung folgt der Systematik des Fragenkatalogs von IDW PS 720 „Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“.
Genossenschaftliche Pflichtprüfung gemäß § 53 GenG
Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften gemäß Art. 25 EGHGB i.V.m. §§ 316 ff. HGB
Konzernabschlussprüfung gemäß Art. 25 EGHGB i.V.m. §§ 316 ff. HGB oder IFRS
Gründungsprüfungen von Genossenschaften nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG
Prüfung von Sanierungs- und Entwicklungsträgern gemäß §§ 158, 167 BauGB
Prüfung nach der Heimsicherungsverordnung
Erweiterte Prüfung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nach dem Kreditwesengesetz
Prüfungsnahe Beratungsleistungen