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Am 1. Januar 2018 wurde mit der Reform des Bauvertragsrechts erstmals auch das Architekten- und Ingenieurrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Den Architekten und Ingenieuren wurden darin teilweise auch neue Aufgaben zugewiesen.

Die HOAI, zuletzt vorliegend in ihrer Fassung 2013, wurde, soweit dort preisrechtlich verbindliche Vorgaben enthalten sind, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit seinem aufsehenerregenden Urteil vom 4. Juli 2019 gekippt. Der Verordnungsgeber hat mit einer Neufassung der HOAI, bekannt als HOAI 2021, reagiert. Diese findet allerdings nur auf Verträge Anwendung, die ab 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden. Kernstück der Reform ist die nunmehr grundsätzliche Möglichkeit der Honorarvereinbarung ohne preisrechtliche Zwänge.

Mit einem weiteren Urteil vom 18. Januar 2022 hat der EuGH auch Klarheit zu Verträgen geschaffen, die vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden.

Im Seminar werden die Neuregelungen des Architekten- und Ingenieurrechts, wie sie im BGB ihren Niederschlag gefunden haben, nochmals überschlägig dargestellt. Ferner wird aufgezeigt, wie honorarrechtlich mit Sachverhalten umzugehen ist, auf die noch die HOAI in ihrer Vorgängerfassung 2013 (2009) Anwendung findet. Dargestellt werden zudem die grundsätzlichen Regelungen der HOAI in Ihrer aktuellen Fassung 2021 und hierzu auch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Planerverträgen vorgestellt.

Inhalte:

Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission
Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 und seine Auswirkungen

  • Beschluss des BGH vom 14.05.2020

Urteil des EuGH vom 18.01.2022

  • Honoraraufstockungsmöglichkeit bei Altverträgen
  • Weiterhin mögliche Einwendungen

Anwendung des Werk- und Bauvertragsrechts auf Architektenverträge

  • Moderne Leistungsbilder
  • Dispositive Vorschriften

Die Neuregelungen der HOAI 2021

  • Beschreibung der Leistung
  • Bezugnahme auf HOAI Leistungsbilder
  • Kein verbindlichen Preisrechtlichen Vorgaben
  • Pauschalhonorar / Zeithonorar
  • HOAI-Regelungen als Honorierungsvorschläge
  • Die Leistungen der Anlage 1
  • Basishonorar als Auffangregelung

Gesamtschuldnerische Haftung des Architekten mit Ausführenden
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

  • Zu erbringende Leistungen
  • Honorierung
  • Leistungsänderungen

Referent:
RA Helmut Aschenbrenner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, München

Gebühren:
350,00 € für VdW-Mitglieder
440,00 € für Nichtmitglieder
sowie jeweils pro Tag eine Verpflegungspauschale von 30,00 € netto zzgl. USt.

Zielgruppe:
Architekten, Ingenieure, Auftraggeber von Planungsleistungen, Geschäftsführer, Vorstände, kaufmännische Leiter, Bauleiter, Projektleiter, WEG-Verwalter

Anmeldeschluss: 14.07.2022
Ihre Anmeldebestätigung erhalten Sie erst bei Anmeldeschluss.

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