MaBV – Heizungsumstellung in der WEG – Durchführung von Heizungsmaßnahmen nach dem GEG 2024 und Kostentragung im WEG

Das GEG 2024 legt den Gebäudeeigentümern im Falle der gewollten oder notwendigen Erneuerung einer Heizungsanlage Vorgaben in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien auf. Zudem bestehen aktuell besondere Anforderungen für Etagenheizungen. Gesetzliche Änderungen sind zwar im Koalitionsvertrag angekündigt, jedoch noch nicht umgesetzt.
In dem Seminar werden die gesetzlichen Vorgaben und die sich hieraus für die GdWE im Rahmen der Umsetzung von Heizungsmaßnahmen für Vorbereitung, Kostenverteilung und Beschlussfassung ergebenden rechtlichen Konsequenzen dargestellt. Eventuell zwischenzeitlich eintretende gesetzliche Änderungen werden selbstverständlich Berücksichtigung finden.
A. Umstellung der Heizungsanlage
1. als Instandsetzungsmaßnahme
modernisierende Instandsetzung ?
Instandsetzung bei Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
2. als bauliche Veränderung
insbesondere bei Durchführung vor Eingreifen der Verpflichtung gem. § 71 Abs. 1 GEG, § 71 Abs. 8 GEG
3. Herbeiführung der Beschlussfassung
nach § 19 WEG
nach §§ 20, 21 WEG
4. Kostentragung für die Maßnahme
nach § 16 WEG bei Instandsetzung
nach § 21 WEG bei baulicher Veränderung
Kostentragung durch alle gem. § 21 Abs. 2 WEG
– doppelte qualifizierte Mehrheit oder
– Amortisation oder
– durch entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer ?
B. Spezialfall Etagenheizung § 71n GEG
1. Anwendungsbereich
2. Einholung und Aufbereitung von Informationen bei dem Schornsteinfeger und den Eigentümern im Jahr 2024
3. Pflichten nach dem Auftreten des ersten Austauschfall
Informationspflicht des Eigentümers
Einberufung Eigentümerversammlung
4. Herbeiführung der Grundlagenentscheidung der WEG
5-Jahres-Frist gem. § 71l Abs. 1 GEG
notwendige Stimmverhältnisse
5. Umsetzung der Zentralisierung
Frist
zwischenzeitlich notwendiger Austausch von Etagenheizungen in der Übergangsfrist
(notwendiger) Anschluss von Wohnungen nach Fertigstellung der Zentralheizungsanlage
6. Kostentragung
Spezialregelung § 71n Abs. 7 GEG
7. Heizungsaustausch bei Beibehaltung des dezentralen Heizungssystems
Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG für die neu einzubauende Etagenheizung
C. Berücksichtigung ggf. zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen
Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.
Referentin:
RAin Beate Heilmann, Heilmann Geyer Kühnlein Rechtsanwälte, Berlin
Gebühren:
335,00 für VdW-Mitglieder
360,00 für Nichtmitglieder
Zielgruppe:
Geschäftsführer, WEG-Verwalter und Techniker
Anmeldeschluss: 06.05.2026
Ihre Anmeldebestätigung erhalten Sie erst nach Anmeldeschluss.
