MaBV – Das Gebäudemodernisierungsgesetz: Alles neu oder bleibts beim Alten?

Die Bundesregierung hatte Ende Februar 2026 eine große Novelle des so genannten „Heizungsgesetzes“ angekündigt. Der entsprechende Beschluss durch die Bundesregierung (Gebäudemodernisierungsgesetz, GMG; Heizungsgesetz) stand Anfang Mai an (Kabinettsbeschluss) und soll durch den Bundestag dann zum 01.07.26 gehen.
Rechtlich zutreffend geht es dabei um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner Fassung seit 2024 und darin insbesondere die Regelungen zu den Heizanlagen. Diese Regelungen sehen seit Anfang 2024 unverändert vor, dass jede neue Heizanlage im Neubau zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Das kann grundsätzlich technologieoffen geschehen und dient der Einhaltung der Klimaschutzvorgaben. Nach der gesetzlichen Ausgangslage sollen diese recht komplexen Vorgaben, wie Sie im Neubau seither gelten, in größeren Kommunen ab 01. Juli 2026 auch für einen erforderlichen Austausch von Heizanlagen in bestehenden Gebäuden gelten.
Diesen Übergang auch auf den Bestand will die aktuelle Bundesregierung indes zumindest modifizieren und hat dazu am 24.02.26 ein so genanntes Eckpunktepapier zur Novelle des GEG vorgelegt. Genannt hat sie das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG). Prominent und öffentlichkeitswirksam wurde dabei auch eine Art Weitererlaubnis der Gasversorgung über fossile und teilweise erneuerbare Gase vorgestellt (so genannte Bio-Treppe).
Inhalte:
- Überblick über das, was sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz konkret für die Wohnungswirtschaft ändert
- Unterscheidung der Auswirkungen zwischen Neubau und Bestand
- Gegenüberstellung der Gesetzeslage nach GEG 2024 (insbesondere §§ 71 ff. GEG) versus Neureglungen nach GMG
- Fokus 1: Was ändert sich für die Optionen Fernwärme und Nachwärme (Contracting)?
- Fokus 2: Was hat es mit der Option Gaskessel/BHKW genau auf sich? Unter Betrachtung auch der Hintergründe zur Entwicklung der Gasnetze und Gaspreise (sowie der CO2-Bepreisung)
- Fokus 3: Auswirkungen nach Mietrecht, insbes.: was ändert sich bei der Modernisierungsumlage und bei den Betriebs-/Heizkosten für die Mieter? Verschieben sich die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots? Gibt es eine „Obergrenze“ der Umlegbarkeit? Werden lang- oder nur kurzfristige Auswirkungen betrachtet?
Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.
Referentin
RA`in Juliane Willert, Rechtsanwälte Günther, Hamburg.
Frau Willert studierte Rechtswissenschaften in Hamburg, Cambridge und Berkeley. Ihr Referendariat hat sie mit Stationen in Hamburg und Berlin u.a. beim Entwicklungsministerium und einer Klimaschutz-NGO absolviert. Sie hat einen Master of Laws der University of California, Berkeley, den sie mit Schwerpunkt in den Bereichen internationales Klima- und Umweltrecht erfolgreich bestanden hat. Sie ist seit 2025 als Rechtsanwältin tätig. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt im Energierecht, wo sie gemeinsam mit Dr. Dirk Legler Mandant:innen zur Realisierung von dezentraler Energieversorgung – insbesondere die Objektversorgung mit Strom und Wärme aus Erneuerbaren Energien – berät. Sie ist bundesweit gerichtlich und außergerichtlich tätig.
Gebühren:
210,00 für VdW-Mitglieder
235,00 für Nichtmitglieder
Zielgruppe:
Vorstände, Geschäftsführer, Entscheider und Sachbearbeiter aus der Wohnungswirtschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie schon über Vorwissen zu Fragen der energetischen Versorgung und des Energierechts verfügen oder noch nicht. Das Seminar will die Grundlagen und die Lösungsmöglichkeiten vermitteln, welche das Energierecht in Verbindung mit dem Mietrecht für die vermietete Wohnimmobile bietet.
Anmeldeschluss: 23.07.2026
Ihre Anmeldebestätigung erhalten Sie erst nach Anmeldeschluss.
