Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen: Umsetzung in nationales Recht

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen erlassen, darüber hatten wir bereits informiert. Der delegierte Rechtsakt beinhaltet, dass die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ (s. auch §§ 267 f. HGB) inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben werden. Von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Die abschließende Behandlung zur Umsetzung in nationales Recht wird am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates erfolgen. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon derzeit nicht auszugehen ist.

Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dann für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre (rückwirkend) freiwillig anzuwenden. Wir empfehlen Ihnen, für das jeweilige Unternehmen genau zu analysieren, ob eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- bzw. Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.

Die Anpassungen erfolgen demnach wie folgt:

  • Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen werden von EUR 0,35 Mio. auf EUR 0,45 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 0,7 Mio. auf EUR 0,9 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen werden von EUR 6 Mio. auf EUR 7,5 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 12 Mio. auf EUR 15 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für große Unternehmen werden von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte unmittelbar mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in unserem Haus in Verbindung.

In eigener Sache: Update zu digitalen Drittbestätigungen

Uns ist es wichtig, digitale Chancen zu nutzen, um allen Beteiligten einen möglichst großen Mehrwert bieten zu können. Vor gut einem Jahr haben wir Sie an dieser Stelle über die Einführung der Plattform Circit informiert – Zeit ein erstes Fazit zu ziehen. Zunächst möchten wir uns aber herzlich bei Ihnen für die erfolgreiche Zusammenarbeit und das Engagement bei der Umstellung auf digitale Drittbestätigungen über Circit bedanken. Diese Umstellung ist ein weiterer gemeinsamer Schritt zur digitalen Transformation.

//Zeitersparnis und Effizienzsteigerung

Dank der Einführung digitaler Drittbestätigungen haben wir gemeinsam bemerkenswerte Effizienzsteigerungen und Zeitersparnisse erzielt. Die Anforderungsprozesse, die früher erhebliche manuelle Arbeit und Zeit in Anspruch nahmen, werden nun erheblich vereinfacht. Durchschnittlich ist der komplette Prozess der Drittbestätigungen aktuell in gut 12 Tagen (inkl. Wochenenden und Feiertagen) durchlaufen.

(Quelle: Eigene Statistik über die im Januar 2024 durchgeführten Drittbestätigungsaktionen mit Circit in Stunden (auf Basis 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche); Systemexport)

//Höhere Zuverlässigkeit und Sicherheit

Die digitale Umstellung bringt nicht nur eine Beschleunigung der Prozesse mit sich, sondern auch eine gesteigerte Zuverlässigkeit und Sicherheit. Digitale Bestätigungen durch Circit minimieren das Risiko menschlicher Fehler (z.B. bei den Anschreiben an die Dritten) und erhöhen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Daten. Dies stärkt das Vertrauen in die Validität der Informationen und schafft eine solide Basis für unsere gemeinsamen Entscheidungen und Strategien.

//Nachhaltigkeit und CO2 Reduktion

Die prognostizierten Einsparungen beim Papierverbrauch und gesparten Portokosten haben sich bislang nur teilweise realisieren lassen. Während die Prozessschritte zwischen Mandant und Prüfer volldigital ablaufen, erhalten wir (leider) noch im größeren Umfang die Bestätigungen der Dritten in Papierform. Aber auch bei den Dritten wird der Mehrwert digitaler Verfahren sukzessive erkennbar sein – werben Sie gerne dafür, digitale und nachhaltige Verfahren anzuwenden.

//Vereinfachter Prozess für Folgeprüfungen: roll forward

Wenn Sie bereits auf der Plattform registriert sind, wird der Prozess in diesem Jahr noch reibungsloser ablaufen. Dank der bereits erfolgten Einrichtung der Zugänge entfällt der initiale Aufwand, was eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse bedeutet. Diese kontinuierliche Verbesserung der Nutzererfahrung ist ein Kernziel unserer digitalen Transformationsstrategie.

Für die bevorstehenden Prüfungen möchten wir den Prozess so nahtlos und effizient wie möglich gestalten. Deshalb werden wir uns in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen, um zu klären, ob es seit der letzten Prüfung Änderungen bei den Dritten gegeben hat. Eine kurze Rückmeldung zu eventuellen Änderungen ermöglicht es uns, die letzten Anforderungen als Grundlage für die kommenden Anforderungen zu nutzen.

//Wertschätzung für Kooperation und Feedback

Der Übergang zu digitalen Prozessen ist ein Lernprozess für uns alle, und Ihr Feedback sowie Ihre Kooperation im Laufe dieser Umstellung waren von großem Wert. Jeder Beitrag hat uns geholfen, unsere Dienstleistungen zu verfeinern und anzupassen, um den Bedürfnissen und Erwartungen gerecht zu werden. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken!

//Ein Blick in die Zukunft

Mit den gewonnenen Erfahrungen, der fortlaufenden Optimierung unserer Prozesse und der fortgesetzten Zusammenarbeit mit unseren Mandanten und Dienstleister wird das kommende Jahr 2024 noch reibungslosere Anforderungsprozesse mit sich bringen. Unter anderem wird es uns voraussichtlich bis Herbst 2024 möglich sein, dass Sie selbst in Circit Einsicht auf alle Rücklaufdokumente nehmen können.

Sollten Sie Fragen, Wünsche oder Anregungen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. Ihre Ansprechpartner speziell zu Fragen bei der Einholung digitaler Drittbestätigungen bzw. bei der Nutzung von Circit in unserem Haus sind: Nadine Zankl, Valentin Biendl und Robert Dobroschke. Kontaktieren Sie uns gerne unter drittbestätigungen@vdwbayern.de

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website steht in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ nun das aktualisierte Excel-Tools „Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts“ zum Herunterladen für Sie bereit.

Die gesetzlichen Regelungen für den Lagebericht (§ 289 HGB) und für den Konzernlagebericht (§ 315 HGB) geben nur einen allgemeinen Rahmen für die jeweiligen Inhalte bzw. Bestandteile des Lageberichts vor.

Durch den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) sowie durch den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur “Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung” (IDW PS 350 n.F. vom 12.02.2017) werden die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Ersteller von Lageberichten konkretisiert bzw. ergänzt.

Im dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

Link

Excel-Tools für den Jahresabschluss 2023 & Bezüge von Geschäftsführern und Vorständen

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website stehen in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ folgende aktualisierte bzw. neue Excel-Tools und Auswertungen zum Herunterladen für Sie bereit:

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Das Berechnungstool wurde in Anlehnung an die Anlage 4 der Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 erstellt. Am 01.01.2022 ist die neue Immobilienwertermittlung (ImmoWertV 2021) in Kraft getreten. Da sich hinsichtlich der Sachwertrichtlinie hier nur minimale inhaltliche Änderungen ergeben haben, kann weiter die Sachwertrichtlinie vom 05.09.2012 zugrunde gelegt werden. In der Berechnung wird die modifizierte Restnutzungsdauer eines Gebäudes unter Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen und des Gebäudezustands ermittelt.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht. Da es sich bei Beteiligungen um Finanzanlagen handelt, dürfen gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Rückstellungstools

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Excel-Tools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2023 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung.

Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:

  • Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  • Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
  • Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.

Rückstellungstool für Jubiläumszuwendungen

Auf der Webseite des VdW Bayern steht ein Excel-Tool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bereit, das Sie bei Ihren Bilanzierungsarbeiten unterstützt.

Jubiläumszuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, sind Geld- oder geldwerte Sachleistungen, die Sie bei Erreichen einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit an Ihre Mitarbeiter leisten. In der Handelsbilanz sind für Aufwendungen bzgl. eines Dienstjubiläums Rückstellungen zu bilden, wenn zum Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Dienstjubiläum in Ihrem Unternehmen verbleibt und die Zuwendung zu leisten sein wird. Wirtschaftlich verursacht wird der Aufwand für das Jubiläum durch die einzelnen Jahre, die Ihr Mitarbeiter im Unternehmen verbringt. Deswegen ist eine entsprechende Rückstellung für die Jubiläumszuwendung ratierlich bis zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusammeln.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden.

Der VoFi hilft, die notwendigen Entscheidungen zahlenmäßig aufzubereiten, Argumentationen zu stützen und unterschiedliche Alternativen zu vergleichen.

Berechnungssheets stehen sowohl für sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

Der aktualisierte Orientierungsleitfaden wird nachgereicht. Es folgt ein entsprechender Hinweis in der vdw aktuell, sobald der Orientierungsleitfaden im Mitgliederbereich abrufbar ist.

Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften

Auch in diesem Jahr stellt der VdW Bayern Auswertungen über Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften auf der Internetseite des VdW Bayerns im Mitgliederbereich bereit. Die Auswertungen unterscheiden sich nach Regionen (Bayern, Südbayern und Nordbayern) und erfolgen nach Größenklassen der bewirtschafteten Wohneinheiten unserer Mitglieds-unternehmen.

Individualisierte Auskünfte zu Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen bzw. Geschäftsführervergütungen erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Link zum Mitgliederbereich

Eckpunkte des Tarifabschlusses in der Wohnungswirtschaft und deren bilanzielle Behandlung

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, noch bis zum 31. Dezember 2024 sogenannte Inflationsausgleichsprämien bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Die Tarifpartner in der Wohnungswirtschaft haben sich in ihren bisherigen Verhandlungen (siehe Anlage) u.a. auch auf eine solche Inflationsausgleichsprämie verständigt. Für die Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie die bilanzielle Behandlung zu erfolgen hat und ob ggf. bereits in 2023 eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilanzieren ist.

Das IDW hat bereits mit Berichterstattung über die 270. Sitzung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) vom 1. Dezember 2022 zu verschiedenen Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Stellung genommen.

Handelsbilanziell ist der Aufwand gemäß seiner wirtschaftlichen Verursachung zu erfassen. Dabei kommt es maßgeblich auf die tarifvertragliche Ausgestaltung an, bspw. können die Regelungen vorsehen, dass die Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit vor Auszahlung des Inflationsausgleichs beschäftigt sein müssen. Die wirtschaftliche Verursachung lässt sich hierin im Sinne einer Erdienung durch den Arbeitnehmer sehen, so dass der Aufwand über diesen Erdienungszeitraum pro rata temporis anzusammeln ist. Für den Fall, dass der Beginn der Erdienungsperiode vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Tarifvertrags liegt, ist es nach Auffassung des FAB vertretbar, alternativ von einem Beginn des Ansammlungszeitraums zum Zeitpunkt des Verpflichtungseintritts (= Zeitpunkt der Verein-barung des Tarifvertrags) auszugehen.

Inflationsausgleichsprämien, die zum Bilanzstichtag (z.B. zum 31.12.2023) bereits vollständig erdient sind aber erst im kommenden Jahr (z.B. in 2024) auszuzahlen sind, sind als sonstige Verpflichtung (Verbindlichkeitsrückstellung oder ggf. Verbindlichkeit) zu erfassen und somit Aufwand des Geschäftsjahres 2023. Soweit der Inflationsausgleich noch nicht vollständig erdient ist, ist für den bis dahin wirtschaftlich verursachten Aufwand eine Verbindlichkeitsrückstellung unter Berücksichtigung von Fluktuationswahrscheinlichkeiten und der allgemeinen Grundsätze zur Rückstellungsbewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu bilden.

Bezogen auf die bislang bekannt gewordenen Eckpunkte des Vergütungstarifvertrags der Immobilienwirtschaft, welche jeweils noch in den Gremien der Tarifpartner genehmigt wer-den müssen, ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand kein Rückstellungsbedarf. Hintergrund ist zum einen, dass der Tarifvertrag frühestens zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt und dieser zum anderen zum derzeitigen Kenntnisstand keine Erdienungsphase vorsieht.

Die regulären Tarifsteigerungen (5,5 % zum 01.07.2024 und 2,6 % zum 01.02.2025) sind ab dem jeweiligen Monat der Tarifsteigerung im Personalaufwand darzustellen.

Die Ausführungen des FAB lassen sich sinngemäß auch auf die bilanzielle Behandlung von Inflationsausgleichsprämien anwenden, die Arbeitgeber aufgrund des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer individualvertraglichen Zusage an ihre Arbeitnehmer leisten müssen. Allerdings bedarf es hier der gesonderten Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere ist dabei neben den Bedingungen für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch die dahinterliegende Zuwendungsabsicht des Arbeitgebers genauer zu würdigen.

Artikel zum Download

Neue Excel-Tools zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kurz vor Jahresende möchten wir Ihnen noch die Nachhaltigkeits-Tools vorstellen. Beide Tools sollen Ihnen den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern. Diese finden Sie im Mitgliederbereich Wirtschaftsprüfung „Nachhaltigkeit“ zwischen „Arbeitshilfen und weitere Informationen“ und „Mandantenrundschreiben“: Link

Das erste Excel-Dokument „Tool Arbeitshilfe EFRAG Standard“ gibt Ihnen einen Überblick über die sogenannten EFRAG-Standards. Die EFRAG-Standards sind die europäischen Nachhaltigkeitsstandards, die der belgische Verein „EFRAG“ erstellt hat, der auch namensgebend dafür ist. Es gibt insgesamt zwölf Standards, wobei die ersten zwei bereichsübergreifend sind und zehn Standards spezifische Themen aufgreifen. Auch befinden sich im Dokument erste Musterformulierungsvorschläge.

Daneben können Sie sich ein Dokument zur Wesentlichkeitsmatrix herunterladen. Mit diesem Dokument können Sie Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnen. Dazu bewerten Sie jeden Bereich nach Wirtschaftsaktivitäten in Ihrem Unternehmen und bestimmen, was für Sie wesentlich ist.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an martin.unterrainer@vdwbayern.de wenden

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – Erinnerung

Am 01. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der (gesellschaftsrechtlichen) Digitalisierungsrichtlinie in Kraft getreten. Neben der neu geschaffenen Möglichkeit zur öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation veränderte sich auch das Bekanntmachungswesen. Ferner wurde u.a. die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht. Wir hatten bereits am 9. August mit vdw aktuell 18/2022 informiert, möchten Sie aber dennoch an die Digitalisierungsrichtlinie und das ausführliche GdW-Rundschreiben erinnern.

Änderung des Offenlegungsmediums
Speziell auf die Veränderungen bei der Offenlegung für offenlegungspflichtige Unternehmen möchten wir Sie nochmals hinweisen: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Zum Artikel vom 09.08.2022:

Veröffentlichung der JAbschlWUV vom 14. Juni 2023

Die neue Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) vom 14. Juni 2023, wurde am 19.06.2023 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 152) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Der GdW hatte eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Entwurf der JAbschlWUV abgegeben.

Zur Verordnung:

Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften

Der Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung & Prüfungsnahe Beratung stellt Ihnen regelmäßig Auswertungen über Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften zur Verfügung. Die aktuellen Daten zu den Gehältern in der Wohnungswirtschaft finden Sie hier zum Herunterladen:
https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/wirtschaftspruefung/ (Rubrik: Arbeitshilfen und weitere Informationen).

Individualisierte Auskünfte zu Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen bzw. Geschäftsführervergütungen erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Kontakt:
Verbandsdirektor Andreas Pritschet
E-Mail: andreas.pritschet@vdwbayern.de
Tel.: 089 290020-410

Neues Excel-Tools der VdW Bayern Wirtschaftsprüfung: Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

Mit dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts steht Ihnen ein weiteres Excel-Tool des Geschäftsbereichs Wirtschaftsprüfung & Prüfungsnahe Beratung zur Verfügung. Der Orientierungsleitfaden zeigt die Anforderungen an den Lagebericht auf und veranschaulicht sie anhand von Beispielformulierungen.

Zum Orientierungsleitfaden: Link