Frist der Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Staatsangehörige

Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft unterstützt die Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen und die sozialverträgliche Bereitstellung von Wohnraum zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen.

Der Aufenthalt von schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen wird nach §24 Absatz 1 AufenthG geregelt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 15 Monate erteilt und regelmäßig verlängert.
Die enge Frist stellt für Wohnungsunternehmen, die ukrainische Flüchtlinge unterstützen wollen, ein Hemmnis dar, da Mietverträge grundsätzlich langfristig angelegt sind.

Der GdW hat in einem Schreiben an den zuständigen Staatssekretär im Bundesministerium des Innern auf diesen Umstand hingewiesen. Das BMI hat in einem Antwortschreiben nunmehr mitgeteilt, dass eine zeitliche Erweiterung der Aufenthaltserlaubnis aus rechtlichen und politischen Gründen nicht möglich ist.