Bitte beachten: Pflichten zur Transparenz beim Einsatz von KI zur Kommunikation in Kraft getreten!
Im Jahr 2024 war die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz verabschiedet worden. Hierüber hatten wir in unserer vdw aktuell vom 16.07.2025 berichtet, sowie der GdW in seinem Rundschreiben, ebenfalls vom 16.07.2025. Im August 2025 hatte der GdW dann auch die Arbeitshilfe 101, Generative Künstliche Intelligenz in der Wohnungswirtschaft, erstellt.
Die KI-Verordnung war im Jahr 2024 nicht gleich in allen Teilen in Kraft getreten, sondern es ist in ihr für die verschiedenen Pflichtenkreise ein „stufenweises“ Wirksamwerden vorgesehen. In diesem Sinne ist seit dem 02.08.2026 nun ein weiterer Abschnitt der KI-Verordnung in Kraft getreten. Im Zentrum steht das „Kapitel 4“ der Verordnung mit seinem Artikel 50. Dieser beinhaltet Anforderungen an die Transparenz beim Einsatz von KI.
Betroffen sind die Erstellung (und Manipulation) von Texten sowie von Foto-, Video- und Audio-Deepfakes. Die Nutzer, die mit einem von einer KI erstellten Text oder Deepfake konfrontiert sind, und denen gegebenenfalls auch ein Chatbot, Sprachbot oder Avatar gegenübertritt, müssen wirksam über diesen Umstand aufgeklärt werden. Synthetische Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Dies gilt erst recht beim Einsatz von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Erfassung in Dialog-Systemen. Wird ein Text im Nachgang zum KI-Einsatz noch von einem Menschen redaktionell überarbeitet, dann bestehen diese Pflichten allerdings nicht.
Die Arbeitshilfe 101 des GdW beinhaltet einen Handlungsleitfaden, der auch auf alle Einzelheiten eingeht, und den wir daher an dieser Stelle empfehlen möchten.
