Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 16.07.2026 vom Bundeskabinett beschlossener Regierungsentwurf vor.
Bereits die Ampelkoalition hatte einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechtsform vorgelegt. Wegen dem vorzeitigen Ende der letzten Bundesregierung wurde das Gesetz nicht mehr umgesetzt. Die Modernisierung des Genossenschaftsrechts ist auch Teil des Koalitionsvertrags der aktuellen Bundesregierung. Die Beratung im Bundestag und im Bundesrat: stehen noch aus. Ob sich hieraus noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten.
Eine ausführliche Darstellung des Gesetzentwurfs folgt in der nächsten Ausgabe der vdw aktuell.
Der folgende Beitrag entstammt einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein. Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen bürokratischen Lasten. Aufwändige Papiervorgänge und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften fit für die Zukunft macht.“
Zur Modernisierung und Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von Genossenschaften
Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Eintragungsfrist für die Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die Registergerichte beschleunigt werden.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor allem die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt. Den Gesetzentwurf sowie Hintergrundinformationen finden Sie hier:
GdW begrüßt Modernisierung des Genossenschaftsrechts – weitere Anpassung bei Leitungsautonomie sinnvoll
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts. Die vorgesehenen Regelungen stärken die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform, erleichtern digitale Verfahren und tragen dazu bei, Gründungs- und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Damit werden wichtige Voraussetzungen geschaffen, damit Genossenschaften auch künftig leistungsfähig, modern und zukunftsfest aufgestellt bleiben.
„Genossenschaften stehen für Stabilität, Verantwortung und nachhaltiges Wirtschaften. Gerade bei der Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft. Es ist daher richtig und wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen an die Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW.
Auch bei der Frage der Unternehmensführung enthält der Gesetzentwurf eine wichtige Verbesserung. Während im Referentenentwurf noch vorgesehen war, die Möglichkeit einer satzungsmäßigen Weisungsbindung des Vorstands auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitgliedern auszuweiten, sieht der nun vorliegende Regierungsentwurf eine Begrenzung auf 150 Mitglieder vor. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Vorstand die Genossenschaft grundsätzlich eigenverantwortlich leitet und damit auch unter Governance-Gesichtspunkten klare Verantwortlichkeiten für unternehmerische Entscheidungen bestehen.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Grenze deutlich reduziert hat. Die Leitungsautonomie des Vorstands ist ein zentrales Element einer funktionierenden Unternehmensführung und hat sich über Jahrzehnte bewährt“, sagt Ingeborg Esser. Gleichwohl sieht der GdW weiteren Anpassungsbedarf: Die vorgesehene Grenze von 150 Mitgliedern sollte weiter auf 50 Mitglieder abgesenkt werden.
„Eine Grenze von 50 Mitgliedern berücksichtigt die besondere Situation insbesondere genossenschaftlicher Wohnprojekte, in denen Mitglieder und Unternehmensführung häufig eng miteinander verbunden sind. Bei Bestandsgenossenschaften muss hingegen die bewährte Balance zwischen demokratischer Beteiligung der Mitglieder und der eigenverantwortlichen Leitung durch den Vorstand gewahrt bleiben“, so Ingeborg Esser.
