Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.
Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.
Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer Grundsteuer Anzeige von Änderungen.
