Baumschutz vor Baurecht?

Aktuelle Entwicklungen und Trends

In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass insbesondere größere Städte und wachsende Kommunen ihre bestehenden Baumschutzsatzungen überprüfen und teilweise nachschärfen. Typische Ansatzpunkte sind:

  • Absenkung des geschützten Stammumfangs,
  • Ausweitung auf weitere Gehölzarten,
  • Konkretisierung von Ersatzpflanzungs- und Ausgleichsregelungen,
  • stärkere Verknüpfung von Baumschutz und Klimaanpassung.

Diese Entwicklungen erfolgen jedoch uneinheitlich und auf lokaler Ebene. Weder gibt es eine abgestimmte Linie zwischen den bayerischen Kommunen noch eine verbindliche Vorgabe des Landes. Fachbeiträge und Verwaltungshinweise betonen vielmehr die Notwendigkeit, Baumschutzsatzungen an die örtlichen städtebaulichen und klimatischen Verhältnisse anzupassen.

München als Sonderfall – aber mit Signalwirkung

Die Münchner Baumschutzverordnung wurde kürzlich novelliert.

Sie nimmt im bayerischen Vergleich eine herausgehobene Stellung ein. Zwar ist sie nicht flächendeckend auf andere bayerische Gemeinden übertragbar. Gleichwohl entfaltet die Münchner Novelle eine faktische Signalwirkung: In fachlichen Diskussionen und kommunalen Arbeitskreisen wird sie zunehmend als Referenz herangezogen, insbesondere im Zusammenhang mit Klimaanpassung, Nachverdichtung und innerstädtischer Durchgrünung.

Ob und in welchem Umfang andere Städte diesem Beispiel folgen, bleibt jedoch eine kommunalpolitische Einzelfallentscheidung.

Unabdingbar ist daher eine standortbezogene Prüfung, ob und in welcher Form vor Ort eine Baumschutzverordnung besteht – und ob aktuell Novellierungsverfahren laufen oder angekündigt sind.

Neue Münchner Baumschutzverordnung: Deutlich strengere Vorgaben für Eigentümer und Wohnungsunternehmen

Mit dem Satzungsbeschluss aus dem Jahr 2025 hat die Landeshauptstadt München ihre Baumschutzverordnung umfassend novelliert. Ziel der Neuregelung ist eine weitere Stärkung des innerstädtischen Baumbestands vor dem Hintergrund von Klimaanpassung, Nachverdichtung und zunehmendem Nutzungsdruck auf bebaute Flächen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie insbesondere für Wohnungsunternehmen bringt die Novelle spürbare rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen mit sich.

Die neue Münchner Baumschutzverordnung gilt seit 2026 und basiert auf einer mehrjährigen kommunalpolitischen Beschlusskette, die bereits 2019 begonnen hatte und im Grundsatzbeschluss 2023 („Novellierung der Baumschutzverordnung – Perspektiven zur weiteren Stärkung des Baumschutzes“) mündete. In das nun verabschiedete Regelwerk sind insgesamt 26 Anträge und Empfehlungen aus Bürgerversammlungen und Stadtratsgremien eingeflossen.

Wesentliche materielle Änderungen: Mehr Schutz, mehr Genehmigungspflichten

Absenkung des Schutzumfangs auf 60 cm Stammumfang

Kern der Novelle ist die Absenkung des Schutzumfangs: Künftig unterliegen bereits Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in 1 m Höhe, dem Schutz der Verordnung. Zuvor lag diese Schwelle bei 80 cm. Auch mehrstämmige Gehölze fallen nun häufiger unter den Schutz, sobald ein Stamm mindestens 40 cm und die Summe aller Stämme 60 cm erreicht.

Erweiterung des geschützten Artenkreises

Erstmals werden Obstbäume grundsätzlich in den Schutzbereich einbezogen. Zudem unterliegen nun auch Klettergehölze an Fassaden und Wänden der Baumschutzverordnung, sofern sie die maßgeblichen Größenkriterien erfüllen. Damit reagiert die Stadt auf die zunehmende Bedeutung vertikaler Begrünung im urbanen Raum.

Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs

Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung wurde an die fortschreitende Stadtentwicklung angepasst. Neubaugebiete, Verdichtungsräume und bislang nicht erfasste Randbereiche werden nun systematisch einbezogen. Ziel ist es, bisherige „weiße Flecken“ im Baumschutz zu schließen. Maßgeblich sind die im Geoportal der Stadt hinterlegten Karten.

Ausgleichsregelungen: Höhere Zahlungen, neue Kostenlogik

Kann ein geschützter Baum nicht durch eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück ausgeglichen werden, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese wurde im Zuge der Novelle deutlich erhöht.

Die Stadt legt offen, dass die tatsächlichen Kosten für die Schaffung eines neuen Baumstandorts im öffentlichen Raum – einschließlich Tiefbau, Leitungsumverlegung und Pflasterarbeiten – inzwischen bei rund 25.000 € pro Baum liegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird für die Ausgleichszahlung jedoch lediglich eine deutlich geringere Kostenbasis gewählt.

Regelmäßig geschnittene Hecken

Trotz zwischenzeitlicher Überlegungen der Verwaltung bleiben regelmäßig gepflegte Schnitthecken weiterhin vom Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen. Sie gelten als Teil der individuellen Gartengestaltung und unterliegen keiner Wiederherstellungspflicht – auch wenn ihre ökologische Bedeutung anerkannt wird. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies weiterhin Planungssicherheit bei klassischen Formhecken entlang von Grundstücksgrenzen.

Behördliche Maßnahmen (§ 4 Nr. 6 n. F.)

Der neu gefasste § 4 Nr. 6 der Verordnung stellt klar, dass behördliche Maßnahmen an Gehölzen auf öffentlichen Flächen – insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit – weiterhin genehmigungsfrei bleiben. Eine Ausweitung dieser Privilegierung auf private oder kommunale Wohnungsunternehmen erfolgt jedoch ausdrücklich nicht.

Keine Privilegierung für Großakteure

Forderungen nach pauschalen Freistellungen für große Akteure wie Versorgungsunternehmen oder städtische Eigenbetriebe wurden zurückgewiesen. Die Genehmigungspflicht knüpft weiterhin ausschließlich an den konkreten Baum und den konkreten Eingriff an. Größe, Eigentümerstruktur oder öffentliches Interesse führen nicht zu einer generellen Ausnahme.

Politische Linie: Kein Vorrang des „Baumrechts vor Baurecht“

Mehrere Bürgerempfehlungen zielten darauf ab, den Grundsatz „Baumrecht gilt vor Baurecht“ normativ zu verankern. Dies wurde bewusst nicht übernommen. Die Stadt verweist auf bestehende Abwägungsmechanismen im Bau- und Naturschutzrecht. Ein genereller Vorrang des Baumschutzes vor zulässigem Baurecht besteht damit auch künftig nicht – faktisch wird der Baumschutz jedoch stärker gewichtet.

Ebenso wurden Empfehlungen gegen eine Verschärfung der Verordnung abgelehnt. Die Verwaltung verweist darauf, dass in anderen Großstädten nach vergleichbaren Novellen keine vorgezogenen Fällungen beobachtet wurden. Mit dem Satzungsbeschluss 2025 erklärt der Stadtrat die grundlegende Debatte als abgeschlossen.

Konsequenzen für die Wohnungswirtschaft

Für Wohnungsunternehmen in München bedeutet die neue Baumschutzverordnung vor allem:

  • deutlich mehr genehmigungspflichtige Eingriffe bereits in frühen Planungsphasen,
  • höhere Ausgleichszahlungen bei fehlender Ersatzpflanzung,
  • keine Sonderregelungen für große Bestandshalter,
  • einen erhöhten Planungs-, Dokumentations- und Abstimmungsaufwand.

Empfehlenswert sind insbesondere ein belastbares Baumkataster, eine frühzeitige Abstimmung mit der Baumschutzbehörde bei Bau- und Modernisierungsvorhaben sowie klare interne Standards zum Umgang mit Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen.