Pflichten und Fristen für bestehende Haustechnik: Bedeutung der §§ 60 ff. GEG und der Bestrebungen zur Neufassung eines Gebäudemodernisierungsgesetzes

Die §§ 60 ff. des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bilden einen zentralen Baustein der energetischen Anforderungen im Gebäudebestand. Anders als die vielfach diskutierten Vorgaben zum Heizungstausch regeln diese Vorschriften vor allem laufende Betreiberpflichten, Prüf und Optimierungspflichten sowie wiederkehrende Fristen für bestehende Anlagen. Sie betreffen damit nicht nur Neubauvorhaben, sondern ganz unmittelbar den laufenden Gebäudebetrieb – und zwar unabhängig davon, ob aktuell Investitionsentscheidungen anstehen.

Für Eigentümer, Verwalter und sonstige Verantwortliche ist es daher entscheidend, die einschlägigen Pflichten zu kennen und fristgerecht umzusetzen. Nachfolgend geben wir deshalb eine kompakte Zusammenfassung der wesentlichen Fristen und Pflichten aus den §§ 60 ff. GEG, wie sie derzeit gelten.

Aktuelle politische Bestrebungen: Ablösung des GEG durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz – und was derzeit gilt

Parallel zur Anwendung des geltenden Gebäudeenergiegesetzes laufen auf Bundesebene politische Diskussionen über eine grundlegende Neuordnung des energetischen Ordnungsrechts für Gebäude. Im Raum steht insbesondere ein sogenanntes Gebäudemodernisierungsgesetz, das das bisherige GEG perspektivisch ablösen und stärker mit miet , förder und klimapolitischen Zielsetzungen verzahnt werden soll. Ziel ist es, Klimaschutz, soziale Ausgewogenheit und Investitionssicherheit neu auszutarieren.

Eine Übersicht der geplanten Neuregelungen erhalten Sie von uns mit gesondertem Artikel. Und eine Übersicht der Regelungsbereiche und Anwendungsfälle finden Sie in der folgenden Excel-Datei.

Diese Überlegungen befinden sich jedoch noch im Stadium von Eckpunkten und politischen Abstimmungen. Inhalt, Reichweite und zeitlicher Rahmen einer solchen Reform sind derzeit offen. Rechtsverbindlich und maßgeblich sind daher weiterhin die bestehenden Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes, einschließlich der Fristen und Betreiberpflichten aus den §§ 60 ff. GEG. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung besteht kein „Moratorium“: Die bestehenden Pflichten sind uneingeschränkt zu beachten und umzusetzen.