Neuer Freistellungsbeschluss der EU-Kommission in Kraft

Über zehn Jahre ist es nun her, dass die EU-Kommission den Beschluss 2012/21/EU, der staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (sog. „DAWI“) regelt, gefasst hat. Der DAWI-Freistellungsbeschluss, wie er kurz genannt wird, ist seitdem eines der zentralen Legitimationsinstrumente im EU-Beihilfenrecht.

Nunmehr hat die EU-Kommission dessen Regelungen mit dem neuen Beschluss (EU) 2025/2630 aktualisiert. Die neuen Vorgaben ersetzen die Regelungen des alten Beschlusses und betreffen insbesondere die Auslegung des DAWI-Begriffes und den maßgeblichen Schwellenwert für die Befreiung von der Anmeldepflicht, der von 15 Mio. € auf 20 Mio. € angehoben wird.

Besonders das Thema Wohnen wird im Beschluss eingehend betrachtet und nimmt einen hohen Stellenwert ein. Für die soziale Wohnraumförderung bleiben dabei die Bestimmungen des bisherigen DAWI-Freistellungsbeschlusses im Kern bestehen. Insbesondere bleibt es dabei, dass eine getrennte Buchführung in Bezug auf DAWI-geförderte Objekte nicht verlangt wird.

Als neue Kategorie führt der Freistellungsbeschluss den Begriff des erschwinglichen Wohnraums ein. Hintergrund ist, dass dieser in vielen Regionen auch für mittlere Einkommensschichten knapp sein kann, da sie wegen der spezifischen Marktbedingungen keinen Zugang zu bezahlbarem Wohnraum haben. Hierfür schafft der Freistellungsbeschluss einen eigenständigen, freigestellten DAWI-Rahmen.
Voraussetzung ist, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den erschwinglichen Wohnraum belastbare Indikatoren erfassen und dokumentieren, wie etwa das Verhältnis der Miete oder Hypothekenrate zum Einkommen. Energiekosten sind bei der Ermittlung der Erschwinglichkeit ausdrücklich zu berücksichtigen. Zudem werden von den Mitgliedstaaten Mindeststandards in Bezug auf Qualität, Umwelt und Zugänglichkeit gefordert, z. B. Barrierefreiheit, Energieeffizienz, Klimaresilienz und Brandschutz.

Sowohl bezogen auf sozialen als auch auf erschwinglichen Wohnraum müssen Überkompensationskontrollen nur noch alle fünf Jahre und zum Ende des Betrauungszeitraums erfolgen. Es steht den betrauenden Stellen jedoch frei, kürzere Zeiträume zu wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar auf die Überkompensationsprüfung verzichtet werden.

Ab dem 01.01.2028 sind Beihilfen über eine Million Euro pro Unternehmen und DAWI in ein zentrales, öffentlich zugängliches Register einzutragen. Die entsprechende Meldung hat binnen 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Die Angaben sind zehn Jahre aufzubewahren. Dadurch entfällt die bisher erforderliche zweijährliche DAWI-Berichterstattung über die nationalen Behörden an die EU-Kommission.

Bestehende, nach dem alten Beschluss freigestellte Beihilferegelungen bleiben grundsätzlich noch zwei Jahre freigestellt. Einzelbeihilfen für soziale DAWI bleiben bis zum Ende der jeweiligen Betrauung anerkannt.

Über die weitere Entwicklung und über Erfahrungen mit den neuen Regelungen wird der VdW Bayern informieren und praxisnahe Hinweise geben. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen im Übrigen gerne zur Verfügung.