Das Thema „Wohnungszuweisung im Scheidungsfall“ beschäftigt zunehmend auch Wohnungsgenossenschaften. Während im klassischen Mietverhältnis meist der Mietvertrag entscheidend ist, spielt bei Genossenschaftswohnungen die Mitgliedschaft eine zentrale Rolle, da das Nutzungsrecht an einer Genossenschaftswohnung häufig untrennbar mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft verbunden ist.
Kommt es zur Trennung und Scheidung eines Ehepaares, bei dem nur ein Ehepartner Mitglied der Genossenschaft und Nutzungsberechtigter ist, stellt sich die Frage: Was gilt, wenn das Familiengericht gemäß § 1568a BGB die Wohnung dem anderen Ehegatten (Nichtmitglied) zuweist?
Die unbillige Härte als zentrale Voraussetzung
Bevor eine Genossenschaft mit einer gerichtlichen Zuweisung konfrontiert wird, stellt sich die Frage, in welchen Fällen das Familiengericht eine solche Entscheidung überhaupt treffen darf. Nach § 1568a BGB setzt die Wohnungszuweisung voraus, dass der Verbleib eines Ehegatten in der Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff sehr streng aus. Eine bloße Unannehmlichkeit – etwa ein Umzug, ein Schulwechsel des Kindes, Einkommenslosigkeit oder der Umstand, dass ein Ehegatte keine Unterhaltsleistungen erbringt – reicht nicht. Auch die Ursachen der Trennung spielen keine Rolle. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn der Wegzug eine außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung darstellen würde, die nur durch den Verbleib in der Wohnung vermieden werden kann.
Beispiele, in denen Gerichte eine unbillige Härte anerkannt haben, sind:
• Wenn der betreuende Elternteil mit Kind(ern) keine andere bezahlbare, kindgerechte Wohnung finden kann.
• Wenn ein Ehegatte in der Wohnung ein Gewerbe oder eine Praxis betreibt, die sich kurzfristig nicht verlegen lässt.
Bindung an die gerichtliche Zuweisung – auch ohne Mitgliedschaft
Nach § 1568a BGB kann das Familiengericht einem Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese Zuweisung gilt auch dann, wenn der Nutzungs- oder Mietvertrag nur auf den anderen Ehepartner lautet. Ziel der Regelung ist der Schutz des Ehegatten, der stärker auf den Verbleib in der Wohnung angewiesen ist.
Auch Genossenschaften sind an eine solche gerichtliche Entscheidung gebunden. Wird also die Wohnung dem Ehepartner zugewiesen, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, darf die Genossenschaft den Wohnungsverbleib grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings ändert die gerichtliche Zuweisung nichts an der Notwendigkeit einer Genossenschaftsmitgliedschaft, sofern diese satzungsmäßig Voraussetzung ist. Das Nutzungsrecht bleibt in diesen Fällen untrennbar an diese Mitgliedschaft gekoppelt. Der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen ist, müsste daher, um die Wohnung dauerhaft nutzen zu können, selbst Mitglied der Genossenschaft werden – die Mitgliedschaft des geschiedenen Ehepartners geht nicht automatisch über. Diese Rechtsauffassung wird durch obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2019 – 2 UF 112/17).
Pflichten der Genossenschaft: Angebot der Mitgliedschaft
Die Genossenschaft muss dem Ehepartner, dem die Wohnung gerichtlich zugewiesen wurde, zunächst die Mitgliedschaft zu den üblichen Bedingungen anbieten. Nimmt dieser Ehepartner das Angebot innerhalb einer angemessenen Frist nicht an oder lehnt es ausdrücklich ab, ist die Genossenschaft berechtigt, das Nutzungs- bzw. Mietverhältnis aus wichtigem Grund nach § 563 Abs. 4 BGB zu kündigen.
Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die Genossenschaft ihren gesetzlichen Pflichten und der gerichtlichen Wohnungszuweisung im Scheidungsverfahren nachkommt, ohne dabei ihre genossenschaftlichen Grundsätze aufzugeben.
Fazit
Eine gerichtliche Wohnungszuweisung ersetzt nicht die Mitgliedschaft. Es sollte im Falle einer solchen Entscheidung stets geprüft werden, ob die zuweisungsbegünstigte Person Mitglied ist – und falls nicht, sollte die Mitgliedschaft umgehend angeboten und auf die Folgen eines Nichtbeitritts hingewiesen werden.
