In Bezug auf unsere Informationen zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zum Themenkomplex “Kundenanlage” können wir Ihnen mitteilen, dass das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die darin enthaltene Übergangsregelung für Kundenanlagen trat somit am 23.12.2025, in Kraft (vgl. Anlage Art. 1 Rz. 112 Buchst. c) § 118 Abs. 7 EnwG).
Anlagen, die bis zum 23.12.2025 als Kundenanlagen angeschlossen wurden, fallen zumindest bis zum 31.12.2028 nicht unter die Regulierungsvorschriften für Energieversorgungsnetze, und zwar unabhängig davon, ob die konkrete Anlage auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung weiterhin eine Kundenanlage sein kann oder es keine Kundenanlage mehr sein kann, weil sie die Definition eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllt.
Für Anlagen, die nach dem 23.12.2025 angeschlossen werden, gilt die Übergangsvorschrift nicht. Für diese Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie auch nach der neuen BGH-Rechtsprechung Kundenanlagen sein können. Dies wiederum hängt davon ab, ob die konkrete Anlage die Definition eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllt. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes kein Netz darstellen und deshalb weiterhin als Kundenanlagen gelten können. Darunter seien, bei rein technischer Betrachtung, elektrische Anlagen im Sinne einer Hausinstallation in einem Gebäude zu verstehen. Dies gelte unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Hausversorgungsanlage, so dass auch die Versorgung von privaten oder gewerblichen Mietern über die jeweilige Hausversorgungsanlage möglich sei, ohne dass die Anlage als Netz anzusehen ist.
Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung in Bezug auf Kundenanlagen überlässt der Gesetzgeber der Praxis die Abgrenzung zwischen Anlagen, welche die Definition eines Verteilernetzes nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfüllen und denen, die dies nicht tun. Um diesen Zustand, der für die Praxis massive Rechtsunsicherheit bedeutet, zu beenden, fordert der Bundestag in einer Entschließung die Bundesregierung dazu auf, vor Ablauf der Übergangsregelung eine mit den Anforderungen des EU-Rechts vereinbare Regelung zu erarbeiten, die dauerhaft Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von Konstellationen, die bisher als Kundenanlagen eingeordnet waren, gewährleistet. Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt, so heißt es in der Entschließung, soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung solle sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen.
