Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.
b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.
c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
2. Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.
Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.
c) Sozialversicherungsrechengrößen
Zum 1. Januar 2026 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die seitens der Bundesregierung beschlossenen neuen Werte ergeben sich aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das Folgejahr fortgeschrieben. Basis für die Rechengrößen in 2026 ist daher das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2024. Nachfolgend informieren wir über wichtige Änderungen:
In der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 8.450 Euro/Monat (2025: 8.050 Euro/Monat).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 10.400 Euro/Monat (2025: 9.900 Euro/Monat).
- Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 Prozent, der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.
- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bundeseinheitlich auf 77.400 Euro/Jahr (2025: 73.800 Euro/Jahr);
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31.12.2002 aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, bundeseinheitlich auf 69.750 Euro/Jahr (2025: 66.150 Euro/Jahr).
- Die bundeseinheitliche Bezugsgröße erhöht sich auf 3.955 Euro/Monat (2025: 3.745 Euro/Monat).
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil hat eine Höhe von 1,3 Prozent.
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.
e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).
f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.
g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.
Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.
h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.
i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.
j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden. Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.
k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.
l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.
