Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) hat der BGH entschieden, dass private Wirtschaftsauskunfteien (hier: Schufa) Daten über Zahlungsausfälle nicht sofort löschen müssen, auch wenn entsprechende Rechnungen bereits vom Schuldner bezahlt worden sind.
Der BGH unterschied zwischen Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, und solchen aus öffentlichen Registern, bei denen bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis zu erfolgen hat, vgl. etwa § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ein entsprechendes Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, welches Löschungsfristen von Daten aus einem öffentlichen Register behandelte, ist nach Ansicht des BGH nicht auf private Wirtschaftsauskunfteien übertragbar. Bei privaten Wirtschaftsauskunfteien lässt der BGH bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung zu, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Er verweist auf die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die aus Sicht des BGH einen angemessenen Interessenausgleich vornehmen.
