Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ vorgelegt. Dieser sieht u.a. eine Änderung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor.
Dieses Verbot soll für die Arbeitnehmer aufgehoben werden, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, um deren Weiterbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber über die Regelaltersgrenze hinaus zu erleichtern.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von zwei Jahren ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung allerdings ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine Ausnahme von dem Vorbeschäftigungsverbot ist nur in engen Grenzen gegeben, so etwa, wenn eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sehr lange zurückliegt oder diese anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war.
Nunmehr soll eine weitere Ausnahme von dem Vorbeschäftigungsverbot für die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern geschaffen werden, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei ihrem bisherigen Arbeitgeber befristet weiterbeschäftigt werden sollen. Die Regelung erfolgt allerdings nicht in § 14 TzBfG, sondern durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 41 SGB VI.
Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI-E können Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei ihrem bisherigen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn folgende Grenzen nicht überschritten werden:
Die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse darf nicht mehr als acht Jahre betragen und die maximale Anzahl an befristeten Arbeitsverhältnissen ist auf zwölf begrenzt.
Im Übrigen sollen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG weiter eingehalten werden müssen. Das bedeutet, dass das Vorbeschäftigungsverbot für Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nur teilweise gelockert werden soll und die bisherigen Grenzen der sachgrundlosen Befristung (maximal 24 Monate bei höchstens drei Verlängerungen bzw. maximal 48 Monate bei höchstens vier Verlängerungen gemäß § 4 TV Beschäftigungssicherung und -föderung) weiterhin gelten sollen.
Dies hat weitreichende Konsequenzen: Ein sachgrundlos befristeter Vertrag kann zwar verlängert werden – jedoch nur maximal dreimal (bzw. viermal). Jede dieser Verlängerungen darf nicht mit inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrags einhergehen, da dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung führen würde. Nach Ablauf der zwei Jahre (bzw. 48 Monate) des ersten Vertrags darf sich kein neuer sachgrundlos befristeter Vertrag mit identischem Inhalt unmittelbar anschließen, da dies faktisch eine weitere Verlängerung darstellen würde. Um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu vermeiden, müsste entweder ein inhaltlich veränderter Vertrag (z.B. anderer Arbeitsplatz, andere Arbeitszeit oder Vergütung) abgeschlossen oder ein zeitlicher Abstand eingehalten werden. Diese Vorgehensweise wäre künstlich konstruiert, bürokratisch und völlig praxisfern.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzestext im parlamentarischen Verfahren insoweit noch mal geändert wird.
