Gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit werden besonders viele Pakete geliefert. Oft stehen sie vor Haustüren oder im Hausflur und damit steigt das Risiko von Diebstählen. Viele Mieter wenden sich in solchen Fällen an die Hausverwaltung. Wer trägt die Verantwortung, wenn eine Paketsendung verschwindet, bevor der Empfänger sie in Empfang nehmen konnte?
Risiko und Haftung beim Paketverlust
Das Risiko des Verlustes eines Pakets geht erst dann auf den Empfänger über, wenn das Paket ordnungsgemäß zugestellt wurde. Das bedeutet eine persönliche Übergabe oder die Übergabe an eine empfangsberechtigte Person wie einen namentlich benannten Nachbarn. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer gegenüber dem Empfänger für den Verlust oder die Beschädigung eines Pakets.
Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt hat, darf der Paketdienst das Paket am vereinbarten (!) Ort ablegen. Mit dieser Ablage gilt die Sendung als zugestellt und das Risiko eines Diebstahls liegt beim Empfänger. Fehlt eine Genehmigung, ist das Abstellen vor der Haustür, im Hausflur oder im Foyer keine ordnungsgemäße Zustellung. Gleiches gilt, wenn das Paket an einem anderen als dem vereinbarten Ort abgelegt wird. In diesen Fällen haftet der Verkäufer gegenüber dem Empfänger und kann anschließend Ansprüche gegenüber dem Paketdienst geltend machen, wenn die Zustellung fehlerhaft war.
Die Beweislast liegt beim Verkäufer: Er muss nachweisen, dass die Ablage vereinbart und ordnungsgemäß erfolgt ist (z. B. Foto oder Zustellprotokoll) oder dass eine persönliche Übergabe an eine empfangsberechtigte Person stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt die Haftung beim Verkäufer. Bei Zustellung durch eigene Boten des Verkäufers, etwa Amazon-Fahrer, gelten dieselben Haftungsregelungen.
Die Einholung einer generellen Abstellgenehmigung über AGB ist im Übrigen nicht wirksam.
Bei Verlust sollte der Empfänger den Verkäufer sofort informieren und Ersatz verlangen. Bei Diebstahlsverdacht kann eine Anzeige bei der Polizei sinnvoll sein.
Rolle von Vermietern und Hausverwaltungen
Vermieter oder Hausverwaltungen haften nicht, da keine Vertragsbeziehung zum Paketdienst oder Verkäufer besteht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Pakete aktiv angenommen werden oder eine sichere Verwahrung zugesagt wurde und diese Zusage nicht eingehalten wird.
Es ist zu empfehlen, in der Hausordnung allgemein auf die geltenden Brandschutzanforderungen hinzuweisen und klarzustellen, dass Fluchtwege freizuhalten sind und zusätzliche Brandlasten im Hausflur, zu denen auch abgestellte Pakete gehören können, möglichst zu vermeiden sind.
