EU-Vorschlag zur Vereinfachung der SFDR

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 ihren Vorschlag zur Vereinfachung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) veröffentlicht.

Mit der Überarbeitung soll der Rahmen gestärkt, Greenwashing verhindert sowie die Zugänglichkeit des Rahmens für Kleinanleger und die Nutzung durch Finanzmarktteilnehmer verbessert werden.

Die SFDR wurde ursprünglich als einfaches Offenlegungssystem konzipiert. In einer umfassenden Bewertung der SFDR durch die Kommission wurde jedoch festgestellt, dass sie ihr Ziel nicht vollständig erreicht hat und dass die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 und 9 in der Praxis als De-facto-Produktkategorien verwendet werden.

Um dies zu verhindern, hat die EU-Kommission in dem Überarbeitungsvorschlag bestimmte Bedingungen und Mindestkriterien für ESG-Angaben (Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) eingeführt. Ein einfaches Kategorisierungssystem für Finanzprodukte ist vorgesehen, das auf der Grundlage bestehender Marktpraktiken in drei Kategorien unterteilt ist: „Nachhaltigkeit“, „Übergang“ und „ESG-Grundlagen“.

Die erste Kategorie umfasst Produkte, die zu Nachhaltigkeitszielen beitragen, wie etwa Investitionen in Unternehmen oder Projekte, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen.

Die zweite Kategorie betrifft Produkte, die Investitionen in Unternehmen und/oder Projekte lenken, die noch nicht nachhaltig sind, sich aber zu einem glaubwürdigen Übergangsweg verpflichtet haben oder zu Verbesserungen beitragen sollen.

Die dritte Kategorie umfasst Produkte, die verschiedene ESG-Anlageansätze verfolgen, jedoch nicht die Kriterien der ersten beiden Kategorien erfüllen.

Die Kategorien sollen den Anlageprozess für Kleinanleger vereinfachen und ihnen helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

In allen drei Kategorien gelten die folgenden Grundkriterien: Die eingestuften Produkte sollen sicherstellen, dass mindestens 70 % des Anlageportfolios die gewählte ESG-Strategie unterstützen. Investitionen in schädliche Branchen und Aktivitäten, die mit den Kategorien unvereinbar sind, sind ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen, die gegen Menschenrechte verstoßen, sowie solche, die über einen bestimmten Schwellenwert hinaus in Tabak, verbotene Waffen und fossile Brennstoffe involviert sind.

Die Kommission schlägt außerdem vor, die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene, d. h. die Angaben, die Finanzmarktteilnehmer auf Unternehmensebene machen müssen, zu streichen. Überschneidungen mit der der CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sollen somit vermieden werden. Die Vorschläge zu SFDR und CSDR sind aufeinander abgestimmt.

Zudem soll der Vorschlag die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte deutlich reduzieren und sich auf solche beschränken, die verfügbar, vergleichbar und aussagekräftig sind, insbesondere aus der überarbeiteten CSRD sowie anderen belastbaren Quellen.

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