BGH-Beschluss zur Streupflicht: Neue Maßstäbe für Eigentümer – Haftungsrisiken und Handlungspflichten

Einleitung

Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. VI ZR 357/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Leitplanken für die Verkehrssicherungspflicht bei winterlicher Glätte neu justiert. Die Entscheidung betrifft unmittelbar Grundstückseigentümer und Verwalter, die für die Sicherheit von Gehwegen verantwortlich sind. Sie senkt die prozessualen Hürden für Geschädigte und verschärft zugleich die Anforderungen an die Organisation des Winterdienstes. Für Eigentümer bedeutet dies: Wer seine Pflichten nicht lückenlos erfüllt und dokumentiert, riskiert empfindliche Haftungsfolgen.

Kernaussagen des Beschlusses

Der BGH rügt überhöhte Anforderungen an die Substantiierungspflicht: Es genügt künftig, wenn der Kläger nachvollziehbar darlegt, dass spiegelglatte Flächen und Temperaturen um den Gefrierpunkt vorlagen. Aufwendige meteorologische Gutachten sind nicht mehr zwingend erforderlich. Damit wird die Beweisführung für Geschädigte erheblich erleichtert.

Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus. Einzelne Glättestellen reichen nicht aus; erforderlich ist eine „allgemeine Glätte“. Diese muss jedoch nicht das gesamte Gemeindegebiet erfassen – es genügt, wenn der betroffene Bereich objektiv gefährlich ist.

Grundsätzlich gilt:

Wer seiner Streupflicht nicht nachkommt, setzt die maßgebliche Ursache für einen Unfall. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung nur ausschließen, wenn dessen Verhalten von „ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit“ geprägt ist. Damit reduziert der BGH die Abwehrpotenziale für Eigentümer erheblich.

Prozessual stärkt der Beschluss die Position von Klägern:

Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist nicht als „neu“ im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu werten, wenn es lediglich ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz verdeutlicht.

Praktische Konsequenzen für Eigentümer

  • Dokumentation ist Pflicht:
  • Eigentümer sollten jede Räum- und Streumaßnahme lückenlos dokumentieren – idealerweise mit Zeitangaben, Fotos und Nachweisen beauftragter Dienstleister.
  • Versicherungsschutz prüfen:
  • Angesichts der verschärften Haftungsrisiken ist eine Anpassung der Haftpflichtpolicen dringend geboten.
  • Organisationspflichten: Wer den Winterdienst delegiert, bleibt verantwortlich für Kontrolle und Überwachung. Unterlassene Kontrolle kann als Organisationsverschulden gewertet werden.