Wärmepumpenprivileg ist entfallen

Seit dem 1. Oktober 2025 gilt das sogenannte Wärmepumpenprivileg nicht mehr.

Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 30.09.2025 konnten die Stromkosten für zentral betriebene Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern pauschal oder nach Wohnfläche auf die Mietparteien umgelegt werden, ganz unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Mit Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung ist dies nun nicht mehr erlaubt. Die Abrechnung muss künftig nach individuellem Verbrauch erfolgen, sodass die tatsächlichen Energiekosten für Heizung und Warmwasser für jede Mietpartei exakt erfasst und berechnet werden.

Bis spätestens 30. September 2025 mussten in betroffenen Gebäuden geeignete Verbrauchserfassungsgeräte installiert werden. Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht erstmals für das Jahr 2026. Folglich erhalten Mieterinnen und Mieter in mit Wärmepumpen beheizten Häusern frühestens ab 2027 eine auf individuellem Verbrauch beruhende Betriebskostenabrechnung.

Fehlt die vorgeschriebene Verbrauchserfassung, dürfen Mieter ihre Heiz- und Warmwasserkosten laut aktueller Rechtslage um bis zu 15% kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).