Seit dem 06.06.2025 gelten in Deutschland wichtige Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die auch Auswirkungen darauf haben, ob Vermieter berechtigt sind, Mieterdaten an den Stromgrundversorger zu übermitteln – und unter welchen Bedingungen.
Die zentralen Änderungen:
24-Stunden-Lieferantenwechsel und § 20 a EnWG
Seit dem 06.06.2025 müssen Stromanbieter den Wechsel des Stromlieferanten werktags innerhalb von 24 Stunden technisch vollziehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen. Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant gem. § 20a EnWG dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
Ein wesentliches Ziel dieser Änderung ist die Förderung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten. Die Regelung bietet zudem Verbrauchern Flexibilität, da der Energielieferant innerhalb eines Tages gewechselt werden kann.
Keine rückwirkenden An- oder Abmeldungen mehr
Eine der größten Änderungen: Ein und Auszüge dürfen nicht mehr rückwirkend gemeldet werden, d.h. wenn ein Mieter ein- oder auszieht, muss der Stromliefervertrag bzw. die Meldung vor dem Beginn der tatsächlichen Nutzung erfolgen.
Pflicht zur rechtzeitigen Meldung
Damit der Lieferantenwechsel innerhalb der neuen Fristen funktioniert, müssen Vermieter und Mieter sicherstellen, dass alle relevanten Daten rechtzeitig bereitgestellt und übermittelt werden. Dies betrifft die Grunddaten wie Name, Adresse und Ein-/Auszugsdatum. Verzögert sich die Meldung, kann der Strom über den Grundversorger geliefert werden, was meist mit höheren Kosten einhergeht. Wenn der Mieter keine Stromvertrag mit einem Anbieter abschließt, fällt er automatisch in die Grundversorgung, § 36 EnWG.
Datenschutzrechtliche Situation zur Meldung von Mieterdaten
Laut einem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) ist geregelt, dass Vermieter bzw. Verwalter Mieterdaten an den Grundversorger übermitteln dürfen ab der Wohnungsübergabe, wenn der Mieter nicht vorher selbst einen Stromvertrag abgeschlossen hat.
Die Übermittlung ist erforderlich iSd Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO und wird durch berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt, nämlich dem Interesse des Grundversorgers, Vertragspartner zu identifizieren und dem Vermieter, nicht für Verbrauchskosten aufgefordert zu werden, die eigentlich der Mieter zu tragen hat.
Wichtig:
Vermieter müssen die Mieter rechtzeitig gem. Art. 13 DSGVO über die beabsichtigte Datenübermittlung informieren.
Am besten geschieht dies bereits bei Abschluss des Mietvertrags als Ergänzung bei den Datenschutzhinweisen.
Es wäre auch ratsam, sich im Rahmen des Mietvertragsabschlusses zu erkundigen, ob der/die Mieter bereits einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat/haben oder ob sie sich selbst beim Grundversorger anmelden werden. So könnte die Notwendigkeit eine Datenübermittlung durch den Vermieter auch vermieden werden. Auch Mieter haben gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV eine Mitteilungspflicht.
Zu einer Übermittlung der Mieterdaten ist der Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet. Dies ist aber in jedem Fall in Fällen erforderlich, in denen keine Rückmeldung über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger des Mieters vorliegt und der Vermieter eine Leistungsabrechnung zu seinen Lasten vermeiden möchte.
Fazit
Für Vermieter bedeutet das modernisierte EnWG insbesondere, dass Mieter ihre Energieverträge eigenständiger und flexibler verwalten können, während der organisatorische Aufwand des Vermieters sinkt. Der Vermieter sollte nach Möglichkeit sicherstellen, dass der Mieter bereits bei Übergabe der Wohnung einen Versorger ausgewählt hat und sich dort angemeldet hat. Liegt bei der Übergabe nichts vor, sollte die Meldung über den Wechsel des Anschlussnehmers proaktiv durch den Vermieter erfolgen.
