Schimmelbildung: Vermieteraufklärung schützt vor Haftung

Schimmelbefall sorgt regelmäßig für Konflikte im Mietverhältnis – doch nicht jeder Mieteranspruch ist berechtigt. Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, wie sich Vermieter durch ordnungsgemäße Aufklärung schützen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 18.04.2007, Az. VIII ZR 182/06) hat bereits grundlegend klargestellt, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Schimmelbildung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Selbst wenn der Mieter gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet, muss er dem Vermieter zunächst die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben oder eine Abmahnung aussprechen. Außerdem ist ein ärztliches Attest allein nicht ausreichend. Erst ein Sachverständigengutachten, das eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch den festgestellten Schimmel belegt, kann im Einzelfall die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung sein.

Das Landgericht Landshut (Urteil vom 08.01.2025, Az. 1 S 339/23) ergänzte die Rechtsprechung um einen wichtigen Aspekt: Bei baulichen Veränderungen müssen Mieter ihr Lüftungsverhalten entsprechend anpassen. In dem Fall war nach dem Einbau moderner Isolierfenster in einem älteren Gebäude Schimmel entstanden. Die Mieterin verlangte Beseitigung und Mietminderung. Da die Vermieterin die Mieterin jedoch rechtzeitig auf die Notwendigkeit intensiveren Lüftens hingewiesen hatte, sah das Gericht kein Verschulden der Vermieterin vorliegen und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass ältere, oft undichte Fenster von selbst für einen gewissen Luftaustausch sorgen, während moderne Isolierfenster bewusstes und regelmäßiges Lüften erfordern. Nach der „Verkehrssitte“ ist mindestens zweimal täglich für etwa zehn Minuten sowie zusätzlich nach dem Duschen oder Kochen zu lüften.

Was gilt für Vermieter in der Praxis?

Grundsätzlich stellt Schimmel einen Mangel dar, für den zunächst der Vermieter die Verantwortung und Beweislast trägt. Er muss beweisen, dass der Schimmel nicht bauwerksbedingt ist und bei einem üblichen Wohnverhalten nicht entsteht. Erst danach muss der Mieter darlegen, dass sein Lüftungs- und Heizverhalten richtig und ordnungsgemäß war.

Um das Haftungsrisiko zu mindern, sollten Vermieter nach baulichen Maßnahmen wie dem Einbau neuer Fenster ihre Mieter daher schriftlich und verständlich auf veränderte Lüftungsanforderungen hinweisen und dies entsprechend dokumentieren. Empfehlenswert ist außerdem eine verständliche Lüftungsanleitung der Montagefirma. Da die Gerichte die Zumutbarkeit von Lüftungsanforderungen (Häufigkeit des täglichen Lüftens, Öffnung des Fensters) unterschiedlich beurteilen, sollten sich die Hinweise stets am konkreten Objekt und den technischen Veränderungen orientieren. Auch technische Nachrüstungen, etwa mit Entlüftungsgeräten, können im Zweifel präventiv und als zusätzliche Absicherung dienen.