Vermutlich einer der Dauerbrenner in jeder Hausgemeinschaft und ein Ärgernis für viele Vermieter und Nachbarn: die Bewohner stellen in den Hausfluren Schuhe, Schränkchen, Kinderwagen, Fahrräder oder gar Müll ab. Ist das erlaubt? Rechtfertigt es gar eine Kündigung?
Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) klargestellt, dass Mieter grundsätzlich das Recht haben, Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus zu nutzen. Hiervon umfasst ist beispielsweise das Abstellen von notwendigen Gegenständen wie Kinderwagen oder Rollatoren, deren Abstellen dem gefahrlosen Zugang dienen kann, wenn keine alternative Abstellmöglichkeit besteht und dadurch keine Gefahrenlage hervorgerufen wird (beispielsweise durch das Verstellen von Fluchtwegen).
Wie ist es aber mit Gegenständen und Dingen, die nach (vermutlich) allgemeinem Verständnis in den Gemeinschaftsflächen nichts verloren haben, wie Schuhen und “zwischengelagertem” Müll?
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung lässt das kurzfristige Abstellen von Gegenständen im Hausflur in engen Grenzen zu und orientiert sich dabei an Fluchtwegfreiheit und konkretem Gefahrpotenzial. Nach herrschender Meinung bestehen gegen das gelegentliche kurzfristige Abstellen von Mülltüten und Schuhen dann keine Einwände, wenn
- dadurch Flucht- und Rettungswege nicht dauerhaft oder wesentlich eingeschränkt werden,
- keine nachhaltige Beeinträchtigung der Mitbewohner vorliegt.
Dauerhaft abgestellte Möbel, Regale, Blumentöpfe oder größere Gegenstände werden zum Teil von Gerichten ebenso erlaubt, sofern – ergänzend zu den bereits aufgezählten Kriterien – keine Unfall- oder Brandschutzproblematik vorliegt.
Entsprechend hat beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Neukölln im Urteil vom 01.06.2023 – 10 C 121/22 entschieden: weder das kurzzeitige Abstellen einer Mülltüte noch das ebenfalls kurzzeitige Abstellen eines Kinderwagens vor der Wohnungstür – sofern es die Größe des Hausflurs zulässt – seien ein Kündigungsgrund.
Fazit:
Ein grundsätzliches Verbot für das Abstellen von Gegenständen im Hausflur gibt es nicht. Das Vorliegen der aufgezählten Kriterien wie Beeinträchtigungen oder eine Unfall- oder Brandschutzproblematik ist im Einzelfall zu prüfen. Bestätigung es sich, ist der Bewohner diesbezüglich abzumahnen und zur Abhilfe aufzufordern, bevor eine Kündigung in Erwägung zu ziehen ist.
