Haftung des Mieters: Auch für Schäden ohne eigenes Verschulden

Zwei neuere Entscheidungen der Landgerichte aus Berlin und Lübeck verdeutlichen: Die Haftung von Mietern kann sehr weit reichen. Selbst ohne eigenes Verschulden können sie für Schäden verantwortlich sein. Entscheidend ist, ob diese der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen sind.

Beschädigung einer Glastür durch Ohnmacht des Mieters
(LG Berlin, Urteil v. 13.12.2023, Az. 64 S 81/23)
Eine Mieterin verlor in ihrer Wohnung plötzlich das Bewusstsein und fiel rückwärts in eine Glastür, die dabei zerbrach. Sie verlangte vom Vermieter die Reparatur der Türe und minderte die Miete. Das Gericht wies die Ansprüche zurück und stellte klar, dass ein Vermieter nur Schäden tragen muss, die durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch (z. B. Abnutzungserscheinungen, Verschleiß) entstehen. Ein – wenn auch schuldloses – Hineinfallen in eine Tür gehört nicht dazu.

Fazit: Mieter haften nahezu für alle Schäden, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen und ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Mieter trägt das Risiko auch für unvorhergesehene Ereignisse wie Ohnmachtsanfälle oder Stürze.

Brandschaden durch E-Bike-Akku
(LG Lübeck, Urteil v. 26.07.2024, Az. 5 O 26/23)
Noch teurer wurde es für einen Mieter beim erstmaligen Aufladen seines gebraucht gekauften E-Bikes in seiner Lagerhalle. Beim unbeaufsichtigten Laden des fest eingebauten Akkus kam es zu einem Brand, der einen hohen Sachschaden verursachte. Das Gericht bejahte eine Haftung auf zwei Grundlagen:
Zum einen ist die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz begründet. Da ein E-Bike als Kraftfahrzeug gilt und der Brand beim „Betreib“ (Ladevorgang) des fest eingebauten Akkus entstand, haftete der Mieter verschuldensunabhängig.
Zum anderen haftet der Mieter wegen fahrlässiger Pflichtverletzung. Beim erstmaligen Aufladen hätte der Mieter die Lagerhalle nicht verlassen, sondern den Ladevorgang überwachen müssen, da der gebauchte Akku vorgeschädigt oder tiefentladen sein konnte.

Fazit: Auch bei unsachgemäßer Nutzung technischer Geräte kann der Mieter haften. Nicht umfasst sind Schäden, die am Mietgegenstand durch normalen Verschleiß oder Materialermüdung entstehen. Zwar betraf die Entscheidung einen Gewerberaum, die Urteilsbegründungen lassen sich jedoch auf das Wohnmietrecht übertragen. Auch hier können Schäden durch Akkus von E-Bikes oder E-Scootern dem Mieter zurechenbar sein. Keine Haftung besteht, wenn Akkus ausgebaut und separat geladen werden (kein „Betrieb“). Wichtig ist außerdem, dass die vom Gericht angenommene Überwachungspflicht nicht für alltägliche technische Geräte (z. B. Smartphone oder Laptop) gilt.

Welche Bedeutung haben die Urteile für Vermieter?
Beide Entscheidungen zeigen: Die Haftung von Mietern ist weitreichend und kann auch schuldloses Verhalten umfassen. Für Vermieter bedeutet dies, dass Schadensersatzforderungen häufiger durchsetzbar sind, als Mieter annehmen.
Obwohl die Entscheidungen besondere Einzelfälle betreffen, lassen sich die Grundsätze auch auf alltägliche Schäden übertragen. Eine Haftung des Mieters besteht nicht nur bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Ohnmacht oder Sturz, sondern auch bei üblichen Alltagsvorfällen, wenn beispielsweise durch einen unachtsamen Moment ein schwerer Gegenstand auf eine Bodenfliese fällt und diese springt oder durch das Umstellen von Möbel versehentlich das Parkett zerkratzt wird. Solche Schäden werden häufig erst bei der Wohnungsrückgabe sichtbar. Daher ist es entscheidend, den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug sorgfältig zu dokumentieren und Schäden genau zu beschreiben. So kann einfacher nachgewiesen werden, dass sie auf den Mieter und nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
Die Haftung des Mieters umfasst zudem Schäden, die von Dritten (z. B. Gästen, Angehörigen oder Handwerkern) verursacht werden, sofern sich diese mit Wissen und Willen des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter haftet somit auch für deren Handlungen, solange diese seiner Risikosphäre zuzuordnen sind.

Wichtig bleibt: Kosten für Schäden durch normale Abnutzung oder Verschleiß (z. B. an Böden, Türen oder Rollläden) trägt weiterhin der Vermieter. Deshalb sollten Vermieter Schäden nicht nur dokumentieren, sondern auch prüfen, ob sie über die normale Nutzung hinausgehen. Zusätzlich empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass Mieter über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Lithium-Akkus oder ähnlichen, risikobehafteten Geräten.