Die Regelung einer Indexmiete unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarung“ im Mietvertrag ist unwirksam.

Sachverhalt:
Die Parteien- Vermieterin und Mieter- streiten über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung auf Basis einer vertraglich vereinbarten Indexmiete. Im entschiedenen Fall war die Indexmiete am Ende des Mietvertrags unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ geregelt. Unter diesem Punkt wurde hierzu lediglich der Satz „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gem. § 557 b BGB“ aufgeführt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht sah die von der Vermieterin erklärte Mieterhöhung als unwirksam an, da die Klausel zur Indexmiete an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als ungewöhnlich und damit als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen und unverständlich sei.

Zum einen mussten die Mieter nicht damit rechnen, dass bei einem Unterpunkt „Sonstige Vereinbarungen“ noch eine Regelung zur Miethöhe enthalten ist. Zum anderen verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot besagt, dass eine Klausel klar und verständlich sein soll. Die Regelungen in einem Mietvertrag müssen für juristische Laien verständlich sein, ohne dass man Rechtsrat einholt.

Gerade dies ist aber nicht der Fall, wenn wie hier die Klausel ohne den Gesetzestext nicht verständlich ist. So hätte sich unter anderem aus dem Mietvertrag ausdrücklich ergeben müssen, dass die Miete durch den Preisindex des Statistischen Bundesamts für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Ohne weitere Konkretisierung ist die Klausel unwirksam.

Ausblick

Daraus ergibt sich für die Praxis, dass zum einen die thematische Gliederung des Vertrages klar sein soll, beispielsweise durch die Überschrift und darunter die Regelung, die getroffen werden soll und zum anderen, dass ein bloßer Paragraphenhinweis gegenüber Laien nicht ausreicht, sondern zumindest eine kurze Erläuterung der Klausel erforderlich ist.